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Beide Rücksichten müssen
um die möglichste Sicherstellung des Verpächters.
dahin führen, daß der Kauf des mobilen Wirthschafts=Inventars bei unsern
Landgüterpachten als Regel aufgestellt und festgehalten wird.
Der Verpflichtung zur Uebernahme des Inventars entspricht billigerweise ¬
die Verpflichtung zur Rücknahme von Seiten des Verpächters.
Wird das Gut weiter verpachtet, so muß der Verpächter sich anheischig
machen, dem neuen Pächter ebenso die Uebernahme zur Pflicht zu machen,
wie er selbst zurückzunehmen gezwungen sein würde.
Nach 2 Richtungen hin muß sich jedoch der Verpächter bei dieser Stipulation ¬
gegen unbillige Benachtheiligungen sicher stellen: 1) Da ihm durch
eine erhebliche Vergrößerung des Inventars die Rücknahme des Guts oder
dessen anderweite Verpachtung erschwert werden könnte, so kann der Verpächter,
welcher ein vollständiges und gutes Inventar übergiebt, sich
nur verpflichten, ein Inventarium von demselben Werthe oder vielmehr mit
Rücksicht auf die leicht möglichen Preisschwankungen, bis zu einem um 10 Prozent ¬
erhöhten Werthe zurückzunehmen.
2) Außergewöhnliche ¬
Veräußerungen müssen dem Pächer im letzten Pachtjahre
untersagt sein, damit er nicht etwa bloß das weniger Werthvolle zurückliefert, ¬
über das Bessere aber anderweitig disponirt. — Ergiebt sich bei der
Rückgewährstaxe ein größeres Plus als 10 Prozent im Werthe des Inventars,
so kann weder der Verpächter (der sich das fragliche Recht im Contract nicht
vorbehielt) noch der Pächter berechtigt sein, diejenigen Stücke aus dem
Taxprotokolle, welche das Plus ausmachen, einseitig zurückzuweisen, beziehungsweise ¬
zurückzuziehen. Wenn darüber eine Einigung nicht erfolgt, so haben
die Taxatoren im Anschluß an die bei der Uebergabe aufgenommene Taxe
zu entscheiden, oder es muß ein wechselndes Wahlrecht Platz greifen (vergl.
„Uebergabe und Rückgewähr.
Beim eisernen Inventar hat der Pächter prinzipaliter in gleicher
Art, Zahl und Güte zurückzugewähren, die Ausgleichung erfolgt, je nach der
Taxe, von der einen oder der anderen Seite baar oder in natura. Vieles
wird dabei und muß auf die speziellen Bestimmungen des Vertrags und des
Uebergabe=Protokolls ankommen. Je nachdem diese lauten, wird das ganze
Inventar als eine Masse gerechnet oder in den einzelnen Kategorien für sich
abgerechnet. Das Letztere hat den Wortlaut des Gesetzes für sich; jenes
aber ist für die Verabredungen der Parteien im Allgemeinen empfehlenswerther. ¬
Ebenso wird es sich — selbst im Interesse des Verpächters
empfehlen, wenn das „Superinventarium“ ebenso behandelt wird, wie
wir es soeben vom „Plusinventar“ angegeben haben. Aber auch dazu bedarf ¬
es besonderer Bestimmung; auf Grund des Gesetzes ist der Verpächter
zur Annahme des Superinventars nicht verpflichtet; auch scheint ihm dasselbe
*) Diese Concession liegt natürlich auch im Interesse des Verpächters; 10 Procent
erscheint uns ein angemessener Satz.