Volltext : Blomeyer, Adolph: Pachtrecht und Pachtverträge

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Beide  Rücksichten  müssen
um  die  möglichste  Sicherstellung  des  Verpächters.
dahin  führen,  daß  der  Kauf  des  mobilen  Wirthschafts=Inventars  bei  unsern
Landgüterpachten  als  Regel  aufgestellt  und  festgehalten  wird.
Der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  des  Inventars  entspricht  billigerweise ¬
  die  Verpflichtung  zur  Rücknahme  von  Seiten  des  Verpächters.
Wird  das  Gut  weiter  verpachtet,  so  muß  der  Verpächter  sich  anheischig
machen,  dem  neuen  Pächter  ebenso  die  Uebernahme  zur  Pflicht  zu  machen,
wie  er  selbst  zurückzunehmen  gezwungen  sein  würde.
Nach  2  Richtungen  hin  muß  sich  jedoch  der  Verpächter  bei  dieser  Stipulation ¬
  gegen  unbillige  Benachtheiligungen  sicher  stellen:  1)  Da  ihm  durch
eine  erhebliche  Vergrößerung  des  Inventars  die  Rücknahme  des  Guts  oder
dessen  anderweite  Verpachtung  erschwert  werden  könnte,  so  kann  der  Verpächter,
welcher  ein  vollständiges  und  gutes  Inventar  übergiebt,  sich
nur  verpflichten,  ein  Inventarium  von  demselben  Werthe  oder  vielmehr  mit
Rücksicht  auf  die  leicht  möglichen  Preisschwankungen,  bis  zu  einem  um  10  Prozent ¬
  erhöhten  Werthe  zurückzunehmen.
2)  Außergewöhnliche ¬
  Veräußerungen  müssen  dem  Pächer  im  letzten  Pachtjahre
untersagt  sein,  damit  er  nicht  etwa  bloß  das  weniger  Werthvolle  zurückliefert, ¬
  über  das  Bessere  aber  anderweitig  disponirt.  —  Ergiebt  sich  bei  der
Rückgewährstaxe  ein  größeres  Plus  als  10  Prozent  im  Werthe  des  Inventars,
so  kann  weder  der  Verpächter  (der  sich  das  fragliche  Recht  im  Contract  nicht
vorbehielt)  noch  der  Pächter  berechtigt  sein,  diejenigen  Stücke  aus  dem
Taxprotokolle,  welche  das  Plus  ausmachen,  einseitig  zurückzuweisen,  beziehungsweise ¬
  zurückzuziehen.  Wenn  darüber  eine  Einigung  nicht  erfolgt,  so  haben
die  Taxatoren  im  Anschluß  an  die  bei  der  Uebergabe  aufgenommene  Taxe
zu  entscheiden,  oder  es  muß  ein  wechselndes  Wahlrecht  Platz  greifen  (vergl.
„Uebergabe  und  Rückgewähr.
Beim  eisernen  Inventar  hat  der  Pächter  prinzipaliter  in  gleicher
Art,  Zahl  und  Güte  zurückzugewähren,  die  Ausgleichung  erfolgt,  je  nach  der
Taxe,  von  der  einen  oder  der  anderen  Seite  baar  oder  in  natura.  Vieles
wird  dabei  und  muß  auf  die  speziellen  Bestimmungen  des  Vertrags  und  des
Uebergabe=Protokolls  ankommen.  Je  nachdem  diese  lauten,  wird  das  ganze
Inventar  als  eine  Masse  gerechnet  oder  in  den  einzelnen  Kategorien  für  sich
abgerechnet.  Das  Letztere  hat  den  Wortlaut  des  Gesetzes  für  sich;  jenes
aber  ist  für  die  Verabredungen  der  Parteien  im  Allgemeinen  empfehlenswerther. ¬
  Ebenso  wird  es  sich  —  selbst  im  Interesse  des  Verpächters
empfehlen,  wenn  das  „Superinventarium“  ebenso  behandelt  wird,  wie
wir  es  soeben  vom  „Plusinventar“  angegeben  haben.  Aber  auch  dazu  bedarf ¬
  es  besonderer  Bestimmung;  auf  Grund  des  Gesetzes  ist  der  Verpächter
zur  Annahme  des  Superinventars  nicht  verpflichtet;  auch  scheint  ihm  dasselbe
*)  Diese  Concession  liegt  natürlich  auch  im  Interesse  des  Verpächters;  10  Procent
erscheint  uns  ein  angemessener  Satz.
            
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