Volltext : Blomeyer, Adolph: Pachtrecht und Pachtverträge

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tars.  Es  wird  dadurch  erreicht  eine  größere  Sicherheit  und  Billigkeit
für  den  Verpächter;  denn  in  der  Wirthschaft,  welche  nicht  die  seine  ist,
trägt  er  nicht  Risiko  und  Abnutzung  beim  Inventar,  welches  nicht  seiner
Obhut  unterstellt  ist.  Erreicht  wird  aber  auch  eine  größere  Freiheit
für  den  Pächter,  der  nun  sein  Interesse  an  einem  guten  Inventar  mehr
verfolgen  kann,  denn  die  Verbesserungen  davon  kommen  ihm  selbst  zu  Gute;
die  Beziehungen  zwischen  Verpächter  und  Pächter  kommen  in  ein  richtigeres
und  dem  ganzen  Pachtverhältniß  nach  unseren  heutigen  Anschauungen  angemesseneres ¬
  Geleise.
Nach  beiden  Richtungen  hin  kann  jedoch  noch  ein  Größeres  und  Vollkommneres ¬
  erreicht  werden  und  wird  erreicht,  wenn  der  Pächter  Eigenthümer ¬
  des  Inventars  wird,  wenn  ihm  das  mobile  Inventar  verkauft ¬
  und  der  Kaufpreis  ausgezahlt  wird.  Der  Verpächter  ist  dann  auch
der  unbilligen  Forderung  überhoben,  daß  er  dem  Pächter  den  wesentlichsten
Er  braucht  ihm
Theil  des  Betriebskapitals  zur  Verfügung  stellen  soll.“
nun  weniger  Werthobjecte,  für  die  er  keine  Deckung  erhält,  anzuvertrauen,
und  besonders  nicht  die,  welche  sehr  veränderlich  und  zerstörbar  sind;  der
Verpächter  kann  nunmehr  dem  Pächter  ganz  unbedenklich  größere  Freiheit
einräumen.
Wenn  wir  in  der  Gegenwart  weit  größere  Freiheit  für  den  Pächter ¬
  in  seinen  wirthschaftlichen  Maßnahmen  verlangen,  als  ihm  in  den
alten  Pachtcontracten  eingeräumt  sind,  so  begründen  wir  unsere  Forderung
zum  guten  Theil  eben  damit,  daß  jetzt  die  Voraussetzungen  andere  sind.
Ein  Pächter,  dem  das  Inventar  einfach  mitverpachtet  ist,  ja  selbst  der,  welcher ¬
  es  als  eisern  übernommen  hat,  muß  sich  u.  E.  auch  jetzt  noch  eine  gewisse ¬
  Abhängigkeit  gefallen  lassen.  Nur  der  Pächter,  welcher  sein  Inventar
gekauft  hat,  wird  freier  Eigenthümer  desselben;  er  kann  es  nach  seinem  Ermessen ¬
  und,  soweit  es  die  Rücksicht  auf  eine  ordnungsmäßige
Führung  der  Wirthschaft  gestattet,  verändern,  vermehren  und  verringern; ¬
  er  ist  nicht  mehr,  wie  es  noch  bei  einem  eisernen  Inventar  der  Fall
ist,  verpflichtet,  bei  der  Rückgewähr  in  jeder  Sorte  die  gleiche  Anzahl  Stücke
in  gleicher  Art  und  Güte  (woran  auch  der  Verpächter  nur  ein  sehr  zweifelhaftes ¬
  Interesse  hat)  zurückzuliefern.  Der  Pächter  setzt  seinen  Stolz
darein,  ein  nach  allen  Richtungen  completes  und  gutes  Inventarium  zu
haben,  das  er  mit  aller  Sorgsamkeit  pflegt  und  schützt,  verbessert  und  vermehrt ¬
  aus  seinen  erübrigten  Erträgen.  Beide  Theile  haben  ihren  Gewinn
davon:  ein  gutes  Inventar  kommt  der  Gesammtwirthschaft  und  Cultur  des
Guts  und  damit  dem  Verpächter  zu  Statten,  es  bringt  aber  auch  dem  Pächter,
und  zwar  ihm  zunächst,  gute  Zinsen.  In  England  ist  es  althergebracht  und
allgemein  Sitte,  daß  der  Pächter  mit  eignem  Capital  wirthschaftet  und  man
)  Das  muß  er  ja  beim  einfach  mitverpachteten,  beim  eisernen  und  beim  verkauften ¬
  Inventar,  dessen  Kaufpreis  creditirt  ist.
            
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