Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern.
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§ 262. Die Alimentationspflicht des unehelichen Vaterst).
I. Während nach römischem Recht der Vater nur seine im
Konkubinat erzeugten Kinder zu alimentiren hatte, steht nach deutschem
Recht allen unehelichen Kindern gegen den natürlichen Vater der
Alimentationsanspruch zu. Der Grund desselben ist nicht im kanonischen ¬
Recht?), sondern im alten deutschen Gewohnheitsrecht zu suchen?).
Nur weil man für deutsche Rechtsgrundsätze überhaupt eine gemeinrechtliche ¬
Basis zu gewinnen liebte, kam man darauf, Stellen des
Es stammt
kanonischen Rechts in diesem Sinn zu interpretiren.
nicht diese Verbindlichkeit „aus der mißverstandenen Auffassung des
kanonischen Rechts durch Gerichtsgebrauch und Doktrin, woraus sich
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eine allgemeine durch Landesgesetze bestätigte Praxis gebildet hätte
sondern es hat sich die einheimische Praxis jener kanonischen Stellen
lediglich als Stützen bedient.
Aus der Zeit der Volksrechte fehlt es an direkten Zeugnissen; indessen ¬
ist es wahrscheinlich, daß da, wo die unehelichen Kinder gegenüber
dem väterlichen Nachlaß ein Erbrecht haben oder wenigstens bei Theilung
desselben eine gewisse Berücksichtigung erfahren sollens), der Vater auch
*) Die Hauptschrift neuerer Zeit ist Büngner zur Theorie und Praxis der
Alimentationspflicht mit Berücksichtigung partikulärer Rechte. Leipz. 1879, besonders ¬
S. 62 f. — Ueber die gemeinrechtliche Literatur vgl. oben § 204 N. 1
und Windscheid § 475 N. 15; über Partikularrechte die verschiedenen Lehrbücher ¬
derselben. — Reichhaltige Zusammenstellungen bei Gengler Lehrb.
§ 208 und Roth D. § 173, 174, B. § 106, 107. — Ueber außerdeutsche Rechte
Neubauer in d. Ztschr. f. vgl. RW. III. S. 321—341.
Aeltere Gesetze: Freiburg. Statt. III. tit. 8, Lüneb. Ref. V. 2, Würt. Ldr.
IV. 18. — Neuere Gesetze: Preuß. Ldr. II. 2 § 612 ff., Preuß. G. v. 24. April
1854. — Oestr. GB. § 163 ff. — Sächs. GB. § 1858 ff.. — Bern. CGB. art.
166 ff. — Zürich. GB. § 284 ff., 308 ff. — Nass. Edikt v. 21. Sept. 1816.
Grhzgl. Hess. G. v. 30. Mai 1821. — Meining. G. v. 9. Sept. 1844.
Badisches G. v. 21. Febr. 1851. — G. f. Reuß ä. L. v. 4. Jan. 1854. — Koburg.
G. v. 28. Juli 1858. — Altenb. G. v. 14. Febr. 1809 u. 29. Mai 1876. — Ein
ausführlicheres Verzeichniß der neueren Gesetzgebung bei Roth D. §171.
2) c. 5 X.IV. 7, c. 13 X. IV. 17.— Vgl. dagegen Büngner S. 64 ff.
3) Roth D. § 171 N. 7, B. § 104 N. 5 hat dies noch verkannt.
*) So Baumeister I. S. 425.
5) Vgl. unten im Erbrecht über die nordischen Rechte und das langobardische
und bairische Volksrecht.