Volltext : Blomeyer, Adolph: Pachtrecht und Pachtverträge

Rechtsverhältnisse  zwischen  Eltern  und  Kindern.
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§  262.  Die  Alimentationspflicht  des  unehelichen  Vaterst).
I.  Während  nach  römischem  Recht  der  Vater  nur  seine  im
Konkubinat  erzeugten  Kinder  zu  alimentiren  hatte,  steht  nach  deutschem
Recht  allen  unehelichen  Kindern  gegen  den  natürlichen  Vater  der
Alimentationsanspruch  zu.  Der  Grund  desselben  ist  nicht  im  kanonischen ¬
  Recht?),  sondern  im  alten  deutschen  Gewohnheitsrecht  zu  suchen?).
Nur  weil  man  für  deutsche  Rechtsgrundsätze  überhaupt  eine  gemeinrechtliche ¬
  Basis  zu  gewinnen  liebte,  kam  man  darauf,  Stellen  des
Es  stammt
kanonischen  Rechts  in  diesem  Sinn  zu  interpretiren.
nicht  diese  Verbindlichkeit  „aus  der  mißverstandenen  Auffassung  des
kanonischen  Rechts  durch  Gerichtsgebrauch  und  Doktrin,  woraus  sich
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eine  allgemeine  durch  Landesgesetze  bestätigte  Praxis  gebildet  hätte
sondern  es  hat  sich  die  einheimische  Praxis  jener  kanonischen  Stellen
lediglich  als  Stützen  bedient.
Aus  der  Zeit  der  Volksrechte  fehlt  es  an  direkten  Zeugnissen;  indessen ¬
  ist  es  wahrscheinlich,  daß  da,  wo  die  unehelichen  Kinder  gegenüber
dem  väterlichen  Nachlaß  ein  Erbrecht  haben  oder  wenigstens  bei  Theilung
desselben  eine  gewisse  Berücksichtigung  erfahren  sollens),  der  Vater  auch
*)  Die  Hauptschrift  neuerer  Zeit  ist  Büngner  zur  Theorie  und  Praxis  der
Alimentationspflicht  mit  Berücksichtigung  partikulärer  Rechte.  Leipz.  1879,  besonders ¬
  S.  62  f.  —  Ueber  die  gemeinrechtliche  Literatur  vgl.  oben  §  204  N.  1
und  Windscheid  §  475  N.  15;  über  Partikularrechte  die  verschiedenen  Lehrbücher ¬
  derselben.  —  Reichhaltige  Zusammenstellungen  bei  Gengler  Lehrb.
§  208  und  Roth  D.  §  173,  174,  B.  §  106,  107.  —  Ueber  außerdeutsche  Rechte
Neubauer  in  d.  Ztschr.  f.  vgl.  RW.  III.  S.  321—341.
Aeltere  Gesetze:  Freiburg.  Statt.  III.  tit.  8,  Lüneb.  Ref.  V.  2,  Würt.  Ldr.
IV.  18.  —  Neuere  Gesetze:  Preuß.  Ldr.  II.  2  §  612  ff.,  Preuß.  G.  v.  24.  April
1854.  —  Oestr.  GB.  §  163  ff.  —  Sächs.  GB.  §  1858  ff..  —  Bern.  CGB.  art.
166  ff.  —  Zürich.  GB.  §  284  ff.,  308  ff.  —  Nass.  Edikt  v.  21.  Sept.  1816.
Grhzgl.  Hess.  G.  v.  30.  Mai  1821.  —  Meining.  G.  v.  9.  Sept.  1844.
Badisches  G.  v.  21.  Febr.  1851.  —  G.  f.  Reuß  ä.  L.  v.  4.  Jan.  1854.  —  Koburg.
G.  v.  28.  Juli  1858.  —  Altenb.  G.  v.  14.  Febr.  1809  u.  29.  Mai  1876.  —  Ein
ausführlicheres  Verzeichniß  der  neueren  Gesetzgebung  bei  Roth  D.  §171.
2)  c.  5  X.IV.  7,  c.  13  X.  IV.  17.—  Vgl.  dagegen  Büngner  S.  64  ff.
3)  Roth  D.  §  171  N.  7,  B.  §  104  N.  5  hat  dies  noch  verkannt.
*)  So  Baumeister  I.  S.  425.
5)  Vgl.  unten  im  Erbrecht  über  die  nordischen  Rechte  und  das  langobardische
und  bairische  Volksrecht.
            
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