Volltext : Blomeyer, Adolph: Pachtrecht und Pachtverträge


496 du Chesne, Form der Vollmacht im Grundbuchverfahren.
Anheimgeben, einen Antrag auf Berichtigung der Eigentums-
eintragung zu stellen, er darauf namens der Karl B.schen
Erben gegen die Widersprüche Beschwerde eingelegt hat und
nach Zurückweisung der Beschwerde die Kosten von der
Witwe B. (Beschwerdeführerin zu 1) erfordert worden sind,
ohne daß gegen die Wahrnehmung der Rechte der Karl B.schen
Erben Widerspruch erhoben worden ist, ohne weiteres anzu-
nehmen, daß Notar H. von den Karl B.schen Erben, also den
Beschwerdeführern zu 1—5, bevollmächtigt worden ist, in
ihrem Namen Beschwerde einzulegen. Eine besondere Form
ist nach § 30 GBO. für diese Bevollmächtigung nicht er-
forderlich“. Im folgenden soll untersucht werden, ob und
inwieweit diesen Ausführungen des Kammergerichts zuge-
stimmt werden kann.
Sitz der Materie sind die §§29 und 30 GBO. Hiernach
soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Eintragungs-
bewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforder-
lichen Erklärungen vor dem Grundbuchamte zu Protokoll
gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden nachgewiesen werden; für den bloßen Eintragungs-
antrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen
gelten diese Vorschriften nicht. Das letztere kann bedeuten:
Eintragungsantrag und Vollmacht zu ihm bedürfen nicht
protokollarischer oder öffentlicher Form, oder auch: sie be-
dürfen überhaupt keiner Form, und es genügt die einfache
Mitteilung an den Grundbuchbeamten, Nun ist bei einer an
die Behörde gerichteten Willenserklärung, wie es der Ein-
tragungsantrag und die Vollmacht zu ihm sind, nicht immer
leicht zu unterscheiden, was Form, was bloße Mitteilung ist.
Als Form der Erklärung werden diejenigen ihrer Bestand-
teile angesprochen werden müssen, die — mindestens neben-
her — der Sicherung eines künftigen Nachweises für die
Abgabe der Erklärung dienen sollen, während unter Mit-
teilung nur diejenigen Eigenschaften der Willenserklärung
verstanden werden können, die dem Grundbuchbeamten ihre
Kenntnis vermitteln. Werden Eintragungsantrag und Voll-
macht dem Grundbuchbeamten unmittelbar mündlich erklärt,
von ihm auch nicht zu Protokoll genommen, so kann man
den Mangel einer Form zweifelsfrei feststellen. Wäre es

496 du Chesne, Form der Vollmacht im Grundbuchverfahren.
Anheimgeben, einen Antrag auf Berichtigung der Eigentums-
eintragung zu stellen, er darauf namens der Karl B.schen
Erben gegen die Widersprüche Beschwerde eingelegt hat und
nach Zurückweisung der Beschwerde die Kosten von der
Witwe B. (Beschwerdeführerin zu 1) erfordert worden sind,
ohne daß gegen die Wahrnehmung der Rechte der Karl B.schen
Erben Widerspruch erhoben worden ist, ohne weiteres anzu-
nehmen, daß Notar H. von den Karl B.schen Erben, also den
Beschwerdeführern zu 1—5, bevollmächtigt worden ist, in
ihrem Namen Beschwerde einzulegen. Eine besondere Form
ist nach § 30 GBO. für diese Bevollmächtigung nicht er-
forderlich“. Im folgenden soll untersucht werden, ob und
inwieweit diesen Ausführungen des Kammergerichts zuge-
stimmt werden kann.
Sitz der Materie sind die §§29 und 30 GBO. Hiernach
soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Eintragungs-
bewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforder-
lichen Erklärungen vor dem Grundbuchamte zu Protokoll
gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden nachgewiesen werden; für den bloßen Eintragungs-
antrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen
gelten diese Vorschriften nicht. Das letztere kann bedeuten:
Eintragungsantrag und Vollmacht zu ihm bedürfen nicht
protokollarischer oder öffentlicher Form, oder auch: sie be-
dürfen überhaupt keiner Form, und es genügt die einfache
Mitteilung an den Grundbuchbeamten, Nun ist bei einer an
die Behörde gerichteten Willenserklärung, wie es der Ein-
tragungsantrag und die Vollmacht zu ihm sind, nicht immer
leicht zu unterscheiden, was Form, was bloße Mitteilung ist.
Als Form der Erklärung werden diejenigen ihrer Bestand-
teile angesprochen werden müssen, die — mindestens neben-
her — der Sicherung eines künftigen Nachweises für die
Abgabe der Erklärung dienen sollen, während unter Mit-
teilung nur diejenigen Eigenschaften der Willenserklärung
verstanden werden können, die dem Grundbuchbeamten ihre
Kenntnis vermitteln. Werden Eintragungsantrag und Voll-
macht dem Grundbuchbeamten unmittelbar mündlich erklärt,
von ihm auch nicht zu Protokoll genommen, so kann man
den Mangel einer Form zweifelsfrei feststellen. Wäre es

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