Inhaltsverzeichnis : Blomeyer, Adolph: Pachtrecht und Pachtverträge

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Wir  haben  diese  kurzen  Bemerkungen  über  jenes  Verfahren  nicht  zurückhalten
wollen;  dem  gegenüber  ist  ohne  Zweifel  die  Constituirung  eines  eisernen
Inventars  eine  bedeutende  Verbesserung,  aber  der  Verpächter  und  das  Gut,
beide  lebhaft  interessirt  bei  der  Vollständigkeit  des  Inventars,  laufen  in  dieser
Beziehung  auch  gar  keine  Gefahr,  wenn  dem  Pächter  contractlich  die  Bedingung ¬
  auferlegt  ist,  das  Inventar  käuflich  zu  erwerben.
Bei  der  käuflichen  Uebernahme  wie  bei  einem  eisernen  Inventar,  in  jedem
Falle  wird  eine  doppelte  Taxe,  die  eine  bei  der  Uebergabe,  die  andere  bei  der
Rückgewähr  nöthig.  Darin  besteht  also  kein  Unterschied.  Wir  unterschätzen  das
Risico,  welches  jeder  Theil  dabei  läuft,  nicht,  aber  einen  besseren  Weg,  den
wahren  Werth  einer  Sache  zu  ermitteln,  als  den  durch  eine  Taxe  sachverständiger ¬
  und  ehrenwerther  Männer  giebt  es  eben  nicht.  Sie  trifft  recht  oft
mehr  das  Richtige  als  ein  freies  Kaufgeschäft,  was  Verpächter  und  Pächter
immerhin  bei  einzelnen  Kategorien,  bei  besonders  qualifizirten  Gegenständen,
auch  beim  Gesammt=Inventar  in  Pausch  und  Bogen  versuchen  können.
Wir  sagen:  wir  unterschätzen  das  Risiko  der  Taxe  nicht,  wir  müssen  aber
auch  hinzufügen,  daß  es  in  mancher  Beziehung  gegen  ehedem  erheblich  gemindert ¬
  ist.  Die  Taxatoren  waren  ehedem  viel  unzuverlässiger  und  man
mußte  schon  um  deswillen  den  Wegfall  der  Taxe  bei  der  einfachen  Mitverpachtung ¬
  als  einen  großen  Vortheil  ansehn.  Die  Hebung  des  landwirthschaftlichen ¬
  Gewerbes,  die  weit  bessere  sociale  Stellung  der  Landwirthe,  zugleich ¬
  mit  der  Verallgemeinerung  gediegener  Kenntnisse,  haben  die  Sache  sehr
zum  Bessern  gestaltet.  Es  ist  jetzt  nicht  schwer,  hinreichend  unabhängige
und  ehrenhafte  Sachverständige  zu  finden,  welche  sich  mit  Kenntniß  und  Unparteilichkeit ¬
  dem  Taxgeschäfte  unterziehen  und  eine  Taxe  zu  Stande  bringen,
die  vielleicht  nicht  in  allen  einzelnen  Positionen  völlig  zutreffend  ist,  im
Ganzen  aber  dem  Inventarwerthe  entspricht  und  keine  Partei  offenbar  benachtheiligt. ¬
  Derjenige,  welcher  öfter  eine  Taxe  mitgemacht  und  das  Ergebniß ¬
  einer  solchen  gewissenhaft  zu  prüfen  Gelegenheit  hatte,  wird  uns  darin
gewiß  beipflichten.  Mißlich  war  es  freilich  und  bleibt  es,  ein  Inventar
übergeben  oder  übernehmen  zu  müssen  zur  Zeit  einer  entschieden  ungünstigen
Conjunctur.  Bei  sehr  schlechten  Preisen  wird  dann  immer  der  Uebergebende,
bei  sehr  hohen  Preisen  der  Uebernehmende  benachtheiligt  sein.  Die  Conjunctur, ¬
  wie  sie  bei  der  Uebergabe  ist  oder  sein  wird,  läßt  sich  recht  häufig  beim
Vertrags=Abschluß  noch  nicht  übersehen;  hinsichtlich  der  Rückgewähr  gilt  das
Man  muß  jedoch  bei  den  Vertrags=Stipulationen  diesen  Punkt
immer.
einigermaßen  berücksichtigen  und  eventuell  durch  Unterscheidungen  bezüglich
der  zu  übergebenden  Objecte,  auf  welche  wir  unten  näher  eingehen,  dem
Rechnung  tragen.  Wir  halten  das  für  richtiger,  als  die  Parteien  und  be*) ¬
  Eine  gewisse  Vorsicht  ist  bei  diesen  Versuchen  nöthig;  besonders  soll  man  sich
davor  hüten,  zu  sehr  ins  Einzelne  zu  gehn,  sonst  erschwert  man  den  Taxatoren  das
Geschäft  und  macht  sie  abgeneigt,  dasselbe  zu  übernehmen.  Wir  kommen  bei  der  Uebergabe ¬
  und  Rückgewähr  darauf  zurück.
            
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