Metadaten : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in seinem ganzen Umfange

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§.  37.
Die  Angabe,  dass  es  ein  Wechsel  und  ob  es  ein  Sola
oder  Prima,  Secunda,  Tertia  etc.  sei.
Die  Sicherheit  des  Verkehres  scheint  es  zu  fordern,  dass  der
Wechselbrief  im  Contexte  den  ausdrücklichen  Beisatz  „Wechsel«
enthalte.
In  Deutschland  ist  dieses  Erforderniss  im  Gewohnheitsrechte
gegründet,  und  durch  viele  Wechselgesetze  ausdrücklich  vorgeschrieben ¬
  *),  in  England  2)  und  Amerika3)  ist  aber  die  Beifügung ¬
  des  Wortes  Wechsel  nicht  nothwendig.
Der  §.  9  des  österr.  Entw.  und  §.  14  der  ung.  WO.  verlangen ¬
  das  Wort  Wechsel.  Wenn  ein  und  derselbe  Wechsel  in
mehreren  Exemplaren  ausgefertigt  wird,  so  muss  in  jedem  Exemplare ¬
  ausgedrückt  werden,  dass  es  der  Erste  (Prima)  Zweite  (Secunda) ¬
  oder  ein  fernerer  sei;  widrigenfalls  jedes  einzelne  Exemplar
als  ein  selbstständiger  Wechsel  betrachtet  wird  (§.  21).  Der  preuss.
Entw.  (§.  4  Nr.  1)  zählt  zu  den  wesentlichen  Erfordernissen  eines
im  Inlande  ausgestellten  gezogenen  Wechsels,  die  in  den  Context
aufzunehmende  Bezeichnung  als  Wechsel,  Wechselbrief  oder  Tratte,
oder  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt  ist,  einen
jener  Bezeichnung  entsprechenden  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache.
Hinsichtlich  der  Wechselduplicate  enthält  der  §.  62  des  preuss— ¬

Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  für  den  Wechsel  als  Wohnort
des  Bezogenen,  und  wenn  in  demselben  kein  Zahlungsort  angegeben  ist,
zugleich  als  Zahlungsort.
Nach  engl.  (Schulin  S.  286),  und  amerikanisehem  (Story
§.  48)  WRte  ist  die  ausdrückliche  Angabe  des  Zahlungsortes  nicht  nothwendig, ¬
  dagegen  schreiben  die  Angabe  des  Zahlungsortes  folgende  Wechselgesetze ¬
  vor:  Die  dünische  WO.§.  7,  Jever'sche  WO.  §.  1,  Nürnberger ¬
  WO.  Cap.  I  §.  1,  Preuss.  Landrecht  II  Th.  VIII  Titel
§.  942  943;  Russische  WO.  §.  2,  Schwedische  WO.  Art  1  §.  2,
Spanisches  Handels  -  Gesetzbuch  I.  Buch  IX.  Titel  Art  426,
Züricher  WO.  §.  1.  St.  Galler  WO.  Art  2,  Baseler  WO.  §.  1,
Hannöverische  WO.  §.  6,  Würtombergische  WO.  Cap.  I  §.  1,
Anhalt  dessauische  WO.  §.  48,  Altenburger  WO.  Cap.  I.  §.  1,
Bremer  WO.  Art  3,  Weimar'sche  WO.  §.  10,  Churpfälzische
WO.  Art  6,  Braunschweiger  WO.  Art  1.
1)  Treitsehke  Eneyc.  II.  B.  S.  667,  Bender  §.  278,  Meissner ¬
  S.  53.
2)  Schulin  S.  286.
3)  Story  S.  17.
            
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