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§. 37.
Die Angabe, dass es ein Wechsel und ob es ein Sola
oder Prima, Secunda, Tertia etc. sei.
Die Sicherheit des Verkehres scheint es zu fordern, dass der
Wechselbrief im Contexte den ausdrücklichen Beisatz „Wechsel«
enthalte.
In Deutschland ist dieses Erforderniss im Gewohnheitsrechte
gegründet, und durch viele Wechselgesetze ausdrücklich vorgeschrieben ¬
*), in England 2) und Amerika3) ist aber die Beifügung ¬
des Wortes Wechsel nicht nothwendig.
Der §. 9 des österr. Entw. und §. 14 der ung. WO. verlangen ¬
das Wort Wechsel. Wenn ein und derselbe Wechsel in
mehreren Exemplaren ausgefertigt wird, so muss in jedem Exemplare ¬
ausgedrückt werden, dass es der Erste (Prima) Zweite (Secunda) ¬
oder ein fernerer sei; widrigenfalls jedes einzelne Exemplar
als ein selbstständiger Wechsel betrachtet wird (§. 21). Der preuss.
Entw. (§. 4 Nr. 1) zählt zu den wesentlichen Erfordernissen eines
im Inlande ausgestellten gezogenen Wechsels, die in den Context
aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, Wechselbrief oder Tratte,
oder wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, einen
jener Bezeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden Sprache.
Hinsichtlich der Wechselduplicate enthält der §. 62 des preuss— ¬
Firma des Bezogenen angegebene Ort für den Wechsel als Wohnort
des Bezogenen, und wenn in demselben kein Zahlungsort angegeben ist,
zugleich als Zahlungsort.
Nach engl. (Schulin S. 286), und amerikanisehem (Story
§. 48) WRte ist die ausdrückliche Angabe des Zahlungsortes nicht nothwendig, ¬
dagegen schreiben die Angabe des Zahlungsortes folgende Wechselgesetze ¬
vor: Die dünische WO.§. 7, Jever'sche WO. §. 1, Nürnberger ¬
WO. Cap. I §. 1, Preuss. Landrecht II Th. VIII Titel
§. 942 943; Russische WO. §. 2, Schwedische WO. Art 1 §. 2,
Spanisches Handels - Gesetzbuch I. Buch IX. Titel Art 426,
Züricher WO. §. 1. St. Galler WO. Art 2, Baseler WO. §. 1,
Hannöverische WO. §. 6, Würtombergische WO. Cap. I §. 1,
Anhalt dessauische WO. §. 48, Altenburger WO. Cap. I. §. 1,
Bremer WO. Art 3, Weimar'sche WO. §. 10, Churpfälzische
WO. Art 6, Braunschweiger WO. Art 1.
1) Treitsehke Eneyc. II. B. S. 667, Bender §. 278, Meissner ¬
S. 53.
2) Schulin S. 286.
3) Story S. 17.