Volltext : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in seinem ganzen Umfange

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§.  36.
Angabe  des  Zahlungsortes.
Die  Angabe  des  Zahlungsortes  ist  nur  zu  einem  förmlichen ¬
  Wechsclbriefe  nothwendig  *),  soll  die  Bezahlung
an  einem  andern  Orte,  als  wo  der  Bezogene  wohnt,  geschehen, ¬
  so  muss  dem  Wechsel  ein  Domicil  beigefügt  werden?
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niss  auch  zu  einem  unförmlichen  Wechselbriefe  nöthig  sei,  da  ohne  dieses ¬
  Erforderniss  ein  fremder  Wechsel  nicht  gedacht  werden  kann.  Andererseits ¬
  ist  aber  wieder  dieses  Erforderniss  nicht  zu  jedem  förmlichen
Wechselbriefe  nöthig,  weil  nach  Art.  3  WO.  der  Trassant  auf  sich  selbst
oder  auf  einen  3,  trassiren  kann,  daher  auch  das  oben  angegebene  Erforderniss ¬
  nur  auf  die  fremden  Wechselbriefe  beschränkt  werden  muss.
Nach  dem  Cod.  di  Com.  (Art  110)  ist  der  Name  des  Trassanten ¬
  ein  nothwendiges  Erforderniss  eines  Wechselbriefes;  dieser  Trassant ¬
  muss  zugleich  eine  vom  Aussteller  verschiedene  Person  soin,  widrigens ¬
  der  Wechselbrief  in  ein  einfaches  Zahlungsversprechen  verwandelt ¬
  würde  (Pardessus,  §.  335).
Auch  der  §.  2  der  bair.  WO.,  §.  9  des  Entwurfes  und  §.  14
des  ungar.  Wechselrechtes  verlangen  die  Angabe  des  Trassanten.
Auch  nach  dem  preuss.  Entw.  (§.  4,  Nr.  7)  gehört  zu  einem  gezogenen ¬
  Wechselbriefe,  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  welche
die  Zahlung  leisten  soll  (des  Bezogenen  oder  Trassanten),  jedoch  kann
der  Aussteller  sich  selbst  als  Bezogenen  bezeichnen,  sofern  die  Zahlung
an  einem  andern  Orte,  als  dem  der  Ausstellung  geschehen  soll  (trassirt
eigene  Wechsel)  (§.  5.  u.  37).
1)  Art  2  WO.  1763;  dagegen  ist  zu  einem  unförmlichen  Wechselbriefe ¬
  überhaupt  und  zu  einem  trockenen  Wechselbriefe  insbesondere
die  Angabe  des  Zahlungsortes  nicht  erforderlich  (Art  53).
Nach  dem  Cod.  di  Comm.  (Art  110)  wird  zwar  ein  Wechselbrief
von  einem  Orte  auf  den  andern  gezogen,  dessen  ungeachtet  ist  eine
ausdrückliche  Angabe  des  Zahlungsortes  nicht  erforderlich  (Pardessus,
  §.  357).
Die  bair.  WO.  §.  2.  verlangt  zu  einem  förmlichen  Wechselbriefe
die  ausdrückliche  Angabe  des  Zahlungsortes.
Auch  der  §.  9  des  österr.  Entw.  und  der  §.  14  der  ung.  WO.  verlangen ¬
  die  Angabe  des  Zahlungsortes,  und  sind  mehrere  Zahlungsorte
angegeben,  so  wird  der  zuerst  genannte  als  Zahlungsort  betrachtet  (§.  18
ung.  WO.  §.  11  Entw).  Auch  der  preuss.  Entw.  (§.  4  Nr.  8)  erfordert ¬
  zu  einer  gültigen  Tratte  die  Bestimmung  des  Ortes,  wo  die  Zahlung ¬
  geschehen  soll,  jedoch  gilt  (§.  7)  der  bei  dem  Namen  oder  der
            
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