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§. 36.
Angabe des Zahlungsortes.
Die Angabe des Zahlungsortes ist nur zu einem förmlichen ¬
Wechsclbriefe nothwendig *), soll die Bezahlung
an einem andern Orte, als wo der Bezogene wohnt, geschehen, ¬
so muss dem Wechsel ein Domicil beigefügt werden?
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niss auch zu einem unförmlichen Wechselbriefe nöthig sei, da ohne dieses ¬
Erforderniss ein fremder Wechsel nicht gedacht werden kann. Andererseits ¬
ist aber wieder dieses Erforderniss nicht zu jedem förmlichen
Wechselbriefe nöthig, weil nach Art. 3 WO. der Trassant auf sich selbst
oder auf einen 3, trassiren kann, daher auch das oben angegebene Erforderniss ¬
nur auf die fremden Wechselbriefe beschränkt werden muss.
Nach dem Cod. di Com. (Art 110) ist der Name des Trassanten ¬
ein nothwendiges Erforderniss eines Wechselbriefes; dieser Trassant ¬
muss zugleich eine vom Aussteller verschiedene Person soin, widrigens ¬
der Wechselbrief in ein einfaches Zahlungsversprechen verwandelt ¬
würde (Pardessus, §. 335).
Auch der §. 2 der bair. WO., §. 9 des Entwurfes und §. 14
des ungar. Wechselrechtes verlangen die Angabe des Trassanten.
Auch nach dem preuss. Entw. (§. 4, Nr. 7) gehört zu einem gezogenen ¬
Wechselbriefe, der Name der Person oder die Firma, welche
die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder Trassanten), jedoch kann
der Aussteller sich selbst als Bezogenen bezeichnen, sofern die Zahlung
an einem andern Orte, als dem der Ausstellung geschehen soll (trassirt
eigene Wechsel) (§. 5. u. 37).
1) Art 2 WO. 1763; dagegen ist zu einem unförmlichen Wechselbriefe ¬
überhaupt und zu einem trockenen Wechselbriefe insbesondere
die Angabe des Zahlungsortes nicht erforderlich (Art 53).
Nach dem Cod. di Comm. (Art 110) wird zwar ein Wechselbrief
von einem Orte auf den andern gezogen, dessen ungeachtet ist eine
ausdrückliche Angabe des Zahlungsortes nicht erforderlich (Pardessus,
§. 357).
Die bair. WO. §. 2. verlangt zu einem förmlichen Wechselbriefe
die ausdrückliche Angabe des Zahlungsortes.
Auch der §. 9 des österr. Entw. und der §. 14 der ung. WO. verlangen ¬
die Angabe des Zahlungsortes, und sind mehrere Zahlungsorte
angegeben, so wird der zuerst genannte als Zahlungsort betrachtet (§. 18
ung. WO. §. 11 Entw). Auch der preuss. Entw. (§. 4 Nr. 8) erfordert ¬
zu einer gültigen Tratte die Bestimmung des Ortes, wo die Zahlung ¬
geschehen soll, jedoch gilt (§. 7) der bei dem Namen oder der