Objekt : Land-Recht des Großherzogthums Baden

1.  B.  VII.  T.  Von  der  Vaterschaft  u.  d.  Kindsch.  9
355.  Dieselbige  findet  nicht  statt  zum  Vortheil  solcher =
  Kinder,  die  aus  Blutschande  oder  Ehebruch  gezeugt =
  sind.
336.  Die  Anerkennung  des  Vaters,  ohne  Angabe
und  Geständniß  der  Mutter,  wirkt  nur  gegen  den
Vater.
337.  Die  Anerkennung,  welche  während  der  Ehe
von  einem  Ehegatten  zum  Vortheil  seines  mit  einer
dritten  Person  erzeugten  natürlichen  Kinds  geschieht,
kann  weder  dem  andern  Ehegatten,  noch  denen  aus
der  Ehe  gezeugten  Kindern  schaden.
Sie  hat  nur  ihre  Wirkung,  wenn  einst  die  Ehe  aufgelößt =
  wird,  und  keine  Kinder  daraus  vorhanden  sind.
558.  Ein  natürliches,  obgleich  anerkanntes  Kind
kann  die  Rechte  eines  ehelich  gebornen  Kinds  nicht  ansprechen. =
  Die  Rechte  der  natürlichen  Kinder  bestimmt
der  Titel  von  den  Erbschaften.
339.  Jede  Anerkennung  des  Vaters  oder  der  Mutter, =
  so  wie  jede  Ansprache  des  Kinds  kann  von  allen  denjenigen =
  bestritten  werden,  denen  ein  Nachtheil  dadurch
zugehen  kann.
340.  Alle  Nachfrage,  wer  Vater  eines  Kinds  seyist =
  verboten.
Ein  Entführer  kann  auf  Ansuchen  der  Betheiligten
für  den  Vater  des  Kinds  der  Entführten  erklärt  werden, =
  wenn  der  Zeitpunkt  der  Entführung  mit  jenem
der  Empfängniß  übereinstimmt.
240  a.  Dafür  kann  auch  derjenige  erklärt  werden,
der  eine  Mutter  des  Kinds  kundbarlich  bey  sich  als  Bey=
            
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