Volltext : Blaschke, Johann: ¬Das österreichische Wechselrecht in seinem ganzen Umfange

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Wechselbürge,  Wechselbürgschaft  Begriff  und  Formen.  125.  329.  Verpflichtung ¬
  des  Wechselbürgen.  126.  330.  Fähigkeit  eine  Wechselbürgschaft ¬
  zu  übernehmen  127.  Regress  des  Wechselbürgen
nach  geleisteter  Zahlung.  128,  330.  Erlöschung  der  Wechselbürgschaft. ¬
  130  (114).
Wechselcontract.  7.  Eintheilung  der  Wechselcontracte.  8  u.  f.
Wechselcopie,  s.  Vervielfältigung.
Wechseloours.  250.  252.
Wechseloredit,  s.  Credit.
Wechselfähigkeit.  Begriff  76;  nach  ausländischen  Gesetzen,  77;  nach
der  WO.  1.  Oct.  1763:  1)  rücksichtlich  der  förmlichen  Wechsel, ¬
  80,  2)  rücksichtlich  der  trockenen  Wechsel,  98;  nach  dem
Cod.  di  Com.  und  der  Bair.  WO.  92;  nach  der  Ungar.  WO.  93
und  nach  der  D.  Wo.  321,
Wechselforderungen,  inwieferne  sie  ein  Wechselrecht  geniessen,  256  n.f.
Wechselgeschäft.  Allgemeine  Umrisse  desselben.  7  Nach  welchen  Gesetzen ¬
  dasselbe  zu  beurtheilen  sei.  27  u.  f.  314.
Wechselgesetze,  s.  Quellen.
Wechselgläubiger.  8.  Wie  er  sich  bei  der  Präsentation  zur  Zahlung
zu  legitimiren  hat.  195.  Er  hat  das  Recht,  mit  dem  Wechsel
zu  disponiren.  324;  er  kann  von  seinen  Vormännern  Regress
fordern,  235  u.  f.,  er  hat  die  Pflicht,  in  manchen  Fällen  den
Wechsel  zur  Acceptation,  (134)  118.  330;  jedenfalls  aber  zur
Zahlung  zu  prüsentiren,  175,  und  in  Ermanglung  derselben  zu
protestiren,  213  u.  f.;  ebenso  für  die  empfangene  Wechselsumme
zu  quittiren.  204.  Depositirungsrecht.  209.
Wechselklage,  s.  Klage.
Wechselnotirung,  s.  Notirung.
Wechselordnungen,  s.  Quellen
Wechselprotest,  s.  Protest.
Wechselrecht,  Begriff.  16.
Wechselstrenge,  auch  wechselrechtliche  Haftung  1.
Wechselsumme,  die  Angabe  derselben  ist  ein  Erforderniss  eines  Wechsels. ¬
  68.  319
Wechselunfähigkeit,  s.  Wechselfähigkeit.
Wechselverjährung,  s.  Verjährung.
Wechselvertrag,  s.  Wechselcontract.
Wechselzahlung,  s.  Zahlung.
Weiber,  s.  Frauenspersonen.
Westgalizische  WO.,  s.  Quellen.
Zahlung;  Zeit  der  Zahlung,  183;  Legitimation  zur  Empfangnahme,
195;  Quantität,  199;  Qualität,  201;  Art,  203;  Wirkung  der
Zahlung,  204  ;  Vorsichten,  die  bei  der  Zahlung  zu  beobachten
sind,  und  zwar:  1)  dass  nur  gegen  Quittirung  und  Zurückstellung -
  des  Wechsels  gezahlt  werde,  204  ;  2)  bei  abhanden  gekommenen ¬
  Wechseln,  207;  3)  im  Falle  einer  Contramandirung,  208;
4)  im  Falle  eines  gerichtlichen  Verbothes.  209.
Zahlung  per  honneur  (Ehrenzahlung).  Wer  das  Recht  dazu  hat,  210;
wenn  Mehrere  sich  zur  Ehrenzahlung  erbiethen,  211;  Rechte  des
Ehrenzahlers,  211  ;  Versäumniss  bei  der  Ehrenzahlung,  212.
Zuhlungsfristverlüngerung,  s.  Prolongation.
Zahlungsort,  ob  er  im  Wechselbriefe  angegeben  sein  müsse.  70.  319.
Zahlungstag  ist  verschieden  vom  Verfallstag  51.
Zeit  der  Ausstellung,  50.  360.  der  Zahlung
183  u.  f.
Zeugen  sind  zum  Proteste  nicht  beizuziehen,  226.
Zinsen.  s.  Verzögerungszinsen.
            
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