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Wechselbürge, Wechselbürgschaft Begriff und Formen. 125. 329. Verpflichtung ¬
des Wechselbürgen. 126. 330. Fähigkeit eine Wechselbürgschaft ¬
zu übernehmen 127. Regress des Wechselbürgen
nach geleisteter Zahlung. 128, 330. Erlöschung der Wechselbürgschaft. ¬
130 (114).
Wechselcontract. 7. Eintheilung der Wechselcontracte. 8 u. f.
Wechselcopie, s. Vervielfältigung.
Wechseloours. 250. 252.
Wechseloredit, s. Credit.
Wechselfähigkeit. Begriff 76; nach ausländischen Gesetzen, 77; nach
der WO. 1. Oct. 1763: 1) rücksichtlich der förmlichen Wechsel, ¬
80, 2) rücksichtlich der trockenen Wechsel, 98; nach dem
Cod. di Com. und der Bair. WO. 92; nach der Ungar. WO. 93
und nach der D. Wo. 321,
Wechselforderungen, inwieferne sie ein Wechselrecht geniessen, 256 n.f.
Wechselgeschäft. Allgemeine Umrisse desselben. 7 Nach welchen Gesetzen ¬
dasselbe zu beurtheilen sei. 27 u. f. 314.
Wechselgesetze, s. Quellen.
Wechselgläubiger. 8. Wie er sich bei der Präsentation zur Zahlung
zu legitimiren hat. 195. Er hat das Recht, mit dem Wechsel
zu disponiren. 324; er kann von seinen Vormännern Regress
fordern, 235 u. f., er hat die Pflicht, in manchen Fällen den
Wechsel zur Acceptation, (134) 118. 330; jedenfalls aber zur
Zahlung zu prüsentiren, 175, und in Ermanglung derselben zu
protestiren, 213 u. f.; ebenso für die empfangene Wechselsumme
zu quittiren. 204. Depositirungsrecht. 209.
Wechselklage, s. Klage.
Wechselnotirung, s. Notirung.
Wechselordnungen, s. Quellen
Wechselprotest, s. Protest.
Wechselrecht, Begriff. 16.
Wechselstrenge, auch wechselrechtliche Haftung 1.
Wechselsumme, die Angabe derselben ist ein Erforderniss eines Wechsels. ¬
68. 319
Wechselunfähigkeit, s. Wechselfähigkeit.
Wechselverjährung, s. Verjährung.
Wechselvertrag, s. Wechselcontract.
Wechselzahlung, s. Zahlung.
Weiber, s. Frauenspersonen.
Westgalizische WO., s. Quellen.
Zahlung; Zeit der Zahlung, 183; Legitimation zur Empfangnahme,
195; Quantität, 199; Qualität, 201; Art, 203; Wirkung der
Zahlung, 204 ; Vorsichten, die bei der Zahlung zu beobachten
sind, und zwar: 1) dass nur gegen Quittirung und Zurückstellung -
des Wechsels gezahlt werde, 204 ; 2) bei abhanden gekommenen ¬
Wechseln, 207; 3) im Falle einer Contramandirung, 208;
4) im Falle eines gerichtlichen Verbothes. 209.
Zahlung per honneur (Ehrenzahlung). Wer das Recht dazu hat, 210;
wenn Mehrere sich zur Ehrenzahlung erbiethen, 211; Rechte des
Ehrenzahlers, 211 ; Versäumniss bei der Ehrenzahlung, 212.
Zuhlungsfristverlüngerung, s. Prolongation.
Zahlungsort, ob er im Wechselbriefe angegeben sein müsse. 70. 319.
Zahlungstag ist verschieden vom Verfallstag 51.
Zeit der Ausstellung, 50. 360. der Zahlung
183 u. f.
Zeugen sind zum Proteste nicht beizuziehen, 226.
Zinsen. s. Verzögerungszinsen.