Inhaltsverzeichnis : Commentar über den Code Napoleon (2)

Zweytes  Buch.  Dritter  Titel.
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lichen  Sachen,  die  dem  Nießbrauche  unterworfen  sind,  durch  Rotarien  *)
hat  aufnehmen  lassen.  Ueber  die  Aufnahme  dieses  Jnventars  treten  die
allgemeinen  Regeln  ein.
1)  So  ist  der  Art.  600.  zu  erklären.
2)  MALEVILLE  ad  h.  art.  und  aus  ihm  BERGMANN  Franz.  Privatrecht  §.  171.
not.  1.  behaupten,  daß  auch  die  Jnteressenten  eine  Privatinventarisirung  ohne
Notarien  vornehmen  können.  Ob  die  Jnventarisation  durch  den  Erblasser  u.  s.  w.
erlassen  werden  könne?  dieses  bejaht  der  Appellhof  zu  Agen  aus  der  Analogie
des  Art.  601.  DENEVERS  Journal  des  audicnces.  1806.  Suppl.  p.  135.  Jurisprudence. -
  T.  VI.  p.  283.  Richtiger  scheint  es  doch  der  Appellhof  zu  Paris
bey  MALEVILLE  a.  a.  O.  zu  verneinen,  da  die  Sicherheit  des  Eigenthümers
durch  eine  solche  Erlassung  zu  sehr  gefährdet  seyn  würde.
..  „.
§.  434.
II.  Cautionsleistung.
Er  muß  ferner  Caution  durch  Buͤrgen  stellen,  daß  er  die  Sache,
Art.  601.
wie  ein  guter  Hausvater  benutzen  wolle;  ausgenommen:  I.  wenn  dieselbe
ihm  erlassen  wird;  II.  wenn  ihm  der  Nießbrauch  kraft  des  Gesetzes  zusteht*); =
  III.  wenn  er  sich  den  Nießbrauch  an  einer  Sache  vorbehalten
hat,  die  er  verkaufte  oder  verschenkte  2).
Jst  der  Nießbraucher  nicht  im  Stande  Bürgschaft  zu  leisten,  oder
Art.  602.
hat  er  dieselbe  nicht  geleistet  2),  so  werden  I.  die  unbeweglichen  Sachen
entweder  verpachtet  oder  in  Sequester  gelegt.  Den  Pachtertrag  erhaͤlt
dann  der  Nießbraucher.  II.  Das  unter  dem  Nießbrauche  begriffene  baare
Geld  wird  angelegt,  und  die  Zinsen  dem  Nießbraucher  gegeben.  III.  Die
etwa  vorhandenen  Lebensmittel  werden  verkauft,  das  Kaufgeld  angelegt,
Art.  603.  und  die  Zinsen  dem  Nießbraucher  ausgezahlt.  IV.  Dasselbe  tritt  in  Hinsicht =
  der  beweglichen  Sachen  ein,  welche  durch  den  Gebrauch  an  ihrem
Werthe  verlieren;  doch  kann  der  Nießbraucher  verlangen,  und  das  Tribunal =
  der  Beschaffenheit  der  Umstände  nach  verfuͤgen,  daß  ihm  ein  Theil
derselben,  die  er  zu  seinem  Gebrauche  nothwendig  hat,  gelassen  werde;
doch  muß  er  eidlich  erhärten,  daß  er  sie  nach  beendetem  Nießbrauche
zurückliefern  wolle.
Die  Verzögerung  der  Bürgschaftsleistung  schadet  sonst  dem  NießArt. =
  604.
braucher  nicht  weiter;  sie  entzieht  ihm  nicht  einmal  die  Früchte  worauf
er  sonst  ein  Recht  haͤtte.  Diese  gebuͤhren  ihm  vielmehr  vom  Augenblicke
des  Anfalls  derselben.
1)  Da=
            
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