Zweytes Buch. Dritter Titel.
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lichen Sachen, die dem Nießbrauche unterworfen sind, durch Rotarien *)
hat aufnehmen lassen. Ueber die Aufnahme dieses Jnventars treten die
allgemeinen Regeln ein.
1) So ist der Art. 600. zu erklären.
2) MALEVILLE ad h. art. und aus ihm BERGMANN Franz. Privatrecht §. 171.
not. 1. behaupten, daß auch die Jnteressenten eine Privatinventarisirung ohne
Notarien vornehmen können. Ob die Jnventarisation durch den Erblasser u. s. w.
erlassen werden könne? dieses bejaht der Appellhof zu Agen aus der Analogie
des Art. 601. DENEVERS Journal des audicnces. 1806. Suppl. p. 135. Jurisprudence. -
T. VI. p. 283. Richtiger scheint es doch der Appellhof zu Paris
bey MALEVILLE a. a. O. zu verneinen, da die Sicherheit des Eigenthümers
durch eine solche Erlassung zu sehr gefährdet seyn würde.
.. „.
§. 434.
II. Cautionsleistung.
Er muß ferner Caution durch Buͤrgen stellen, daß er die Sache,
Art. 601.
wie ein guter Hausvater benutzen wolle; ausgenommen: I. wenn dieselbe
ihm erlassen wird; II. wenn ihm der Nießbrauch kraft des Gesetzes zusteht*); =
III. wenn er sich den Nießbrauch an einer Sache vorbehalten
hat, die er verkaufte oder verschenkte 2).
Jst der Nießbraucher nicht im Stande Bürgschaft zu leisten, oder
Art. 602.
hat er dieselbe nicht geleistet 2), so werden I. die unbeweglichen Sachen
entweder verpachtet oder in Sequester gelegt. Den Pachtertrag erhaͤlt
dann der Nießbraucher. II. Das unter dem Nießbrauche begriffene baare
Geld wird angelegt, und die Zinsen dem Nießbraucher gegeben. III. Die
etwa vorhandenen Lebensmittel werden verkauft, das Kaufgeld angelegt,
Art. 603. und die Zinsen dem Nießbraucher ausgezahlt. IV. Dasselbe tritt in Hinsicht =
der beweglichen Sachen ein, welche durch den Gebrauch an ihrem
Werthe verlieren; doch kann der Nießbraucher verlangen, und das Tribunal =
der Beschaffenheit der Umstände nach verfuͤgen, daß ihm ein Theil
derselben, die er zu seinem Gebrauche nothwendig hat, gelassen werde;
doch muß er eidlich erhärten, daß er sie nach beendetem Nießbrauche
zurückliefern wolle.
Die Verzögerung der Bürgschaftsleistung schadet sonst dem NießArt. =
604.
braucher nicht weiter; sie entzieht ihm nicht einmal die Früchte worauf
er sonst ein Recht haͤtte. Diese gebuͤhren ihm vielmehr vom Augenblicke
des Anfalls derselben.
1) Da=