Zusätze und Berichtigungen.
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S. 317. Z. 1. v. u. statt S. 223. lies S. 232.
S. 324. Der einzige Schriftsteller, welcher den Einert'schen Entwurf von
1842 nebst den betreffenden, in den Landtags=Mittheilungen enthaltenen Verhandlungen ¬
der sächsischen Kammern benutzt und darüber Genaueres berichtet
hat, ist Souchay in seinem Aufsatze: die neuesten Gesetzgebungen in Wechselsachen, ¬
in Band XI. der Zeitschrift für deutsches Recht.
S. 334. Unger Inhaberpapiere S. 64—90. liefert eine Kritik der über
den Begriff der materiellen und formellen Verträge vorkommenden Ansichten
und zeichnet unter den formellen diejenigen aus, welche auf schriftlicher Form
beruhen, indem er sie Literalcontracte des modernen Rechtes nennt.
S. 392. Ueber eigne Wechsel an eigne Ordre vergleiche den Aufsatz von
Trummer in Archivf. W.=R. III. S. 89—94.
S. 398. Die Deduction in Unger Inhaberpapiere S. 107—109. nebst
ihrer Anwendung auf den ausgestrichnen Accept stimmt zu der von mir gegebenen ¬
Erörterung und nur der Ausdruck Acceptation des schriftlichen Versprechens ¬
kann Mißverständniß herbeiführen, wäre daher wohl mit Entgegennahme ¬
zu vertauschen. In gleicher Weise möchte ich gegen die Annahme
protestiren, wie sie bei dieser Frage in Heise Handelsrecht S. 205. 206. in Anwendung ¬
gebracht wird.
S. 412. Unter den deutschen Schriftstellern ist der Einert'schen Lehre, daß
der Wechsel in kaufmännischen Kreisen als Baarzahlung gilt wie Papiergeld,
am auffallendsten beigetreten Beseler im deutschen Privatrecht S. 374. und
dessen hier aufgestellte Ansichten können meines Erachtens nicht als kaufmännisch
gedacht vertheidigt werden.
S. 412. Note 2. Das hier erwähnte Urtheil ist abgedruckt in Goldschmidt
Zeitschr. f. Handelsrecht I. S. 592.
S. 426. Note 17. Heise Handelsrecht S. 166. 264. ist der Novation nicht
günstig. Scaccia behandelt diese Frage in §. 2. Gl. 5. n. 244—315.
S. 468. Ueber Brauer's Theorie siehe Unger Inhaberpapiere S. 11.
12. 72.
Officin der Verlagshandlung.