Volltext : Biener, Friedrich August: Wechselrechtliche Abhandlungen

Zusätze  und  Berichtigungen.
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S.  317.  Z.  1.  v.  u.  statt  S.  223.  lies  S.  232.
S.  324.  Der  einzige  Schriftsteller,  welcher  den  Einert'schen  Entwurf  von
1842  nebst  den  betreffenden,  in  den  Landtags=Mittheilungen  enthaltenen  Verhandlungen ¬
  der  sächsischen  Kammern  benutzt  und  darüber  Genaueres  berichtet
hat,  ist  Souchay  in  seinem  Aufsatze:  die  neuesten  Gesetzgebungen  in  Wechselsachen, ¬
  in  Band  XI.  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht.
S.  334.  Unger  Inhaberpapiere  S.  64—90.  liefert  eine  Kritik  der  über
den  Begriff  der  materiellen  und  formellen  Verträge  vorkommenden  Ansichten
und  zeichnet  unter  den  formellen  diejenigen  aus,  welche  auf  schriftlicher  Form
beruhen,  indem  er  sie  Literalcontracte  des  modernen  Rechtes  nennt.
S.  392.  Ueber  eigne  Wechsel  an  eigne  Ordre  vergleiche  den  Aufsatz  von
Trummer  in  Archivf.  W.=R.  III.  S.  89—94.
S.  398.  Die  Deduction  in  Unger  Inhaberpapiere  S.  107—109.  nebst
ihrer  Anwendung  auf  den  ausgestrichnen  Accept  stimmt  zu  der  von  mir  gegebenen ¬
  Erörterung  und  nur  der  Ausdruck  Acceptation  des  schriftlichen  Versprechens ¬
  kann  Mißverständniß  herbeiführen,  wäre  daher  wohl  mit  Entgegennahme ¬
  zu  vertauschen.  In  gleicher  Weise  möchte  ich  gegen  die  Annahme
protestiren,  wie  sie  bei  dieser  Frage  in  Heise  Handelsrecht  S.  205.  206.  in  Anwendung ¬
  gebracht  wird.
S.  412.  Unter  den  deutschen  Schriftstellern  ist  der  Einert'schen  Lehre,  daß
der  Wechsel  in  kaufmännischen  Kreisen  als  Baarzahlung  gilt  wie  Papiergeld,
am  auffallendsten  beigetreten  Beseler  im  deutschen  Privatrecht  S.  374.  und
dessen  hier  aufgestellte  Ansichten  können  meines  Erachtens  nicht  als  kaufmännisch
gedacht  vertheidigt  werden.
S.  412.  Note  2.  Das  hier  erwähnte  Urtheil  ist  abgedruckt  in  Goldschmidt
Zeitschr.  f.  Handelsrecht  I.  S.  592.
S.  426.  Note  17.  Heise  Handelsrecht  S.  166.  264.  ist  der  Novation  nicht
günstig.  Scaccia  behandelt  diese  Frage  in  §.  2.  Gl.  5.  n.  244—315.
S.  468.  Ueber  Brauer's  Theorie  siehe  Unger  Inhaberpapiere  S.  11.
12.  72.
Officin  der  Verlagshandlung.
            
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