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Frankreich und England.
S. 75—82 mitgetheilten Urtheilen als Kunstwerke geschützt:
ein Uhrpendel, darstellend Amor in der Schaukel — Knöpfe
mit einem Eberkopfe nach der Zeichnung von Victor Adam.
Dagegen ist das Musterschutzgesetz angewendet auf: Pfeifenköpfe ¬
mit dem Bilde des Herzogs von Orleans, Säbelgriffe,
Weingläser, Gaslampen, Porcellanvasen u. dgl.
Während in Frankreich seit 1787 der Musterschutz aus
rein localen Anfängen sich durch die verallgemeinernde Richtung ¬
der juristischen Auslegung zu einem allgemeinen und alle
Gewerbserzeugnisse umfassenden Rechtsinstitute entwickelte,
nahm die Rechtsentwickelung in Großbritannien einen ganz
andern Verlauf. Auch hier wurde zuerst im Jahre 1787 durch
die Acte 27 George III c. 38 ein zweimonatlicher Musterschutz ¬
für bedruckte leinene und baumwollene Zeuge, zunächst
probeweise für ein Jahr, sodann vom Jahre 1794 ab dauernd
mit Erweiterung der Schutzfrist auf 3 Monate durch die Acte
34 George III c. 23 eingeführt. Erst 1838 wurde der Schutz
auf bedruckte Gewebe ausgedehnt. Im folgenden Jahre wurden ¬
durch die Acte 2 Victoria c. 17 den bedruckten die übrigen ¬
Gewebe, ferner Verzierungen an Waaren und Waarenmuster -
aller Art hinzugefügt, wobei jedoch für die bedruckten
Gewebe die dreimonatliche Schutzfrist ohne die Bedingung
der Registrirung beibehalten, für die übrigen Waaren dagegen
eine einjährige Schutzfrist eingeführt wurde, welche an die
Bedingung der Hinterlegung des Musters geknüpft war. Im
Jahre 1842 wurde unter Aufhebung dieser Gesetze ein neues
Gesetz (5 und 6 Victoria c. 100) erlassen, welches die zur
Verzierung bestimmten Waarenmuster aller Art umfaßte und
dieselben in zwölf Klassen mit verschieden bemessenen Schutzfristen ¬
theilte. Im folgenden Jahre folgte die Acte 6 und 7
Victoria c. 75, welche den Schutz auch auf die Nützlichkeitsmuster ¬
ausdehnte und aus Anlaß der ersten Weltausstellung
von 1851 die Acte 13 und 14 Victoria c. 104, welche den
était defendue contre l'appropriation du domaine public par la réserve
de la loi. Aussi, à quelque époque qu'il plaise à l'auteur de faire le
dépôt prescrit par la loi, que ce soit après la première émission de
son dessin ou après la centième, que ce soit après quelques mois de
son invention ou après de longues années, il n'en aura pas moins droit
à l'exercice de son droit“ (Calmels l. c. p. 311).