Inhaltsverzeichnis : Klostermann, Rudolf: ¬Das Urheberrecht an Schrift- und Kunstwerken, Abbildungen, Compositionen, Photographien, Mustern und Modellen

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Frankreich  und  England.
S.  75—82  mitgetheilten  Urtheilen  als  Kunstwerke  geschützt:
ein  Uhrpendel,  darstellend  Amor  in  der  Schaukel  —  Knöpfe
mit  einem  Eberkopfe  nach  der  Zeichnung  von  Victor  Adam.
Dagegen  ist  das  Musterschutzgesetz  angewendet  auf:  Pfeifenköpfe ¬
  mit  dem  Bilde  des  Herzogs  von  Orleans,  Säbelgriffe,
Weingläser,  Gaslampen,  Porcellanvasen  u.  dgl.
Während  in  Frankreich  seit  1787  der  Musterschutz  aus
rein  localen  Anfängen  sich  durch  die  verallgemeinernde  Richtung ¬
  der  juristischen  Auslegung  zu  einem  allgemeinen  und  alle
Gewerbserzeugnisse  umfassenden  Rechtsinstitute  entwickelte,
nahm  die  Rechtsentwickelung  in  Großbritannien  einen  ganz
andern  Verlauf.  Auch  hier  wurde  zuerst  im  Jahre  1787  durch
die  Acte  27  George  III  c.  38  ein  zweimonatlicher  Musterschutz ¬
  für  bedruckte  leinene  und  baumwollene  Zeuge,  zunächst
probeweise  für  ein  Jahr,  sodann  vom  Jahre  1794  ab  dauernd
mit  Erweiterung  der  Schutzfrist  auf  3  Monate  durch  die  Acte
34  George  III  c.  23  eingeführt.  Erst  1838  wurde  der  Schutz
auf  bedruckte  Gewebe  ausgedehnt.  Im  folgenden  Jahre  wurden ¬
  durch  die  Acte  2  Victoria  c.  17  den  bedruckten  die  übrigen ¬
  Gewebe,  ferner  Verzierungen  an  Waaren  und  Waarenmuster -
  aller  Art  hinzugefügt,  wobei  jedoch  für  die  bedruckten
Gewebe  die  dreimonatliche  Schutzfrist  ohne  die  Bedingung
der  Registrirung  beibehalten,  für  die  übrigen  Waaren  dagegen
eine  einjährige  Schutzfrist  eingeführt  wurde,  welche  an  die
Bedingung  der  Hinterlegung  des  Musters  geknüpft  war.  Im
Jahre  1842  wurde  unter  Aufhebung  dieser  Gesetze  ein  neues
Gesetz  (5  und  6  Victoria  c.  100)  erlassen,  welches  die  zur
Verzierung  bestimmten  Waarenmuster  aller  Art  umfaßte  und
dieselben  in  zwölf  Klassen  mit  verschieden  bemessenen  Schutzfristen ¬
  theilte.  Im  folgenden  Jahre  folgte  die  Acte  6  und  7
Victoria  c.  75,  welche  den  Schutz  auch  auf  die  Nützlichkeitsmuster ¬
  ausdehnte  und  aus  Anlaß  der  ersten  Weltausstellung
von  1851  die  Acte  13  und  14  Victoria  c.  104,  welche  den
était  defendue  contre  l'appropriation  du  domaine  public  par  la  réserve
de  la  loi.  Aussi,  à  quelque  époque  qu'il  plaise  à  l'auteur  de  faire  le
dépôt  prescrit  par  la  loi,  que  ce  soit  après  la  première  émission  de
son  dessin  ou  après  la  centième,  que  ce  soit  après  quelques  mois  de
son  invention  ou  après  de  longues  années,  il  n'en  aura  pas  moins  droit
à  l'exercice  de  son  droit“  (Calmels  l.  c.  p.  311).
            
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