Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (Bd. 8 (1835))

802 Marezoll, Revision der Lehre
Eben so wenig ist es- so zu verstehen, als ob das Hans-
find von dem Vater, wegen seiner Verwaltung der Materna,
noch während der Dauer der väterlichen Gewalt
und des Adventitienverhältnisses, förmliche Re-
chenschaft fordern, ihn zur Verantwortung ziehen und des-
halb Untersuchungen anstellen dürfte. Denn davon wird uns
sogar das bestimmte Gegentheil gesagt, indem Justinian
selbst für den Fall der zweiten Ehe, wo doch der Vater
strenger gehalten und das Hanskind, durch eine gesetzliche
Hypothek am ganzen Vermögen des Vaters, wegen feiner
Bona materna und Materni Generis mehr gesichert wird,
dem Hauskittde unbedingt verbietet, occasione talimn hypo-
thecarum, patris administrationem perscrutari, vel alhjVtam
ei movere super hac quaestionem *). Vielmehr liegt in der
Bestimmung Constantius, daß der Vater bei der Verwal-
tung der Materna, omnem diligentiam anzuwenden habe,
blos das ausgesprochen, daß eine solche Diligentia von ihm
juristisch -erwartet werde, und dieses Princip der dereinstigen
Herausgabe der Materna zum Grunde gelegt werden solle.
Es leidet nun aber keinen Zweifel, daß das allerdings
wichtige Folgen hat. Denn, wenn auch der Vater selbst,
während der Dauer des Adventitienverhältnisses, nicht zur
Verantwortung gezogen werden kann, so können dieses doch,
nach Aufhebung der väterlichen Gewalt durch des Vaters
Tod, des Vaters Erben, sie seien nun, wer sie wollen, Ge-
schwister des bisherigen Hanskindes, oder Ertranei.
Anders bei den übrigen Adventitien, welche erst Justi-
ni an dazu erhoben hat. Da hier dem Vater unbedingt
eine impunita administratio zugesichert wird, da dem Haus-
kinde ausdrücklich verboten wird, ihn zur Rechnungsablage
siufzufordern, sowohl ihn seihst, als seine Erben *), so folgt

1) c. 8. §. 5. c. 5, 9.
2) Daß auch t>!e Erben des Vaters nicht verantwortlich gemacht werden

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