Dreizehnter Abschnitt.
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§. 356. Da Wechsel ihrer Form und Inhalte nach, von den
gewöhnlichen Schuldscheinen abweichen, daher keine Pfandverschreibung ¬
enthalten, auch ihrer Wesenheit nach eben darin sich von gemeinen ¬
Schuldscheinen unterscheiden, daß sie allein auf das persönliche ¬
Vertrauen, auf den Credit des Wechselverpflichteten, und auf
die Wechselstrenge gegründet sind, und eben der Credit gleichsam
zum Pfande dient, sie sind im Handelsverkehre Zahlungsmittel,
vertreten die Stelle des baren Geldes, sie dienen als Geld, und
sind ein wahres Papiergeld, als Mittel zur Zahlung, gegenseitiger
Abrechnung und Vermeidung kostspieliger Geldsendungen, vermehren
den Umfang der Handelsgeschäfte und Handelsspeculationen, gewähren ¬
gewisse Vortheile aus dem Wechselcourse, welcher zwischen
verschiedenen Handelsplätzen Statt findet, sie bilden einen eigenen
Zweig des Handels, den Wechselhandel, das Wort Ordre drückt
ihre unbegränzte Uebertragbarkeit aus. Dem Inhaber steht das
Regreßrecht zu an seine Vormänner ec., so sind sie der Regel
nach als Wechsel ohne vorläufigen richterlichen Ausspruch nicht geeignet, ¬
das Sicherstellungsmittel in der Pränotation nach den Civilgesetzen ¬
zu suchen und zugleich die Wechselstrenge geltend zu machen.
Wer hat nicht die Beobachrung gemacht, daß, wenn der Credit
des Kaufmannes oder Nichtkaufmannes durch Verweigerung der
Acceptation oder Zahlung eines Wechsels erschüttert wird, die Wechselinhaber =
sich drängen und beeilen, ihre Wechsel, sie mögen fällig
seyn oder nicht, zur Pränotation zu bringen, zugleich aber, anstatt
eine ordentliche Rechtfertigungskläge bei dem Civilrichter anzubringen, ¬
nach der Strenge des Wechselrechtes vorgehen. Die entfernten
Wechselgläubiger, denen diese Umstände unbekannt sind, treffen
dadurch offenbar die nachtheiligen Folgen. Durch einen solchen Andrang ¬
wird der Schuldner in die Zwangslage versetzt, den Concurs
eröffnen zu lassen, und die entfernten Gläubiger müssen dann jenen,
welche die Pränotirung bewirkten, nachstehen. Wer hat weiters
nicht die Erfahrung gemacht, daß die Gläubiger, welche sich Wechsel
auf eigene Ordre von dem Schuldner acceptiren lassen, diese Wechsel
gemeiniglich sogleich zur Pränotation bringen, sie mögen fällig seyn
oder nicht, und diese wechselrechtlich rechtfertigen, oder sich sogleich
eine Pränotirungsrechtfertigungs-Erklärung ausstellen lassen!!!