Metadaten : Tausch, Joseph: Systematische Darstellung des Wechselrechtes, mit vorzüglicher Hinsicht auf die Wechselordnungen des österreichischen Kaiserstaates

Dreizehnter  Abschnitt.
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§.  356.  Da  Wechsel  ihrer  Form  und  Inhalte  nach,  von  den
gewöhnlichen  Schuldscheinen  abweichen,  daher  keine  Pfandverschreibung ¬
  enthalten,  auch  ihrer  Wesenheit  nach  eben  darin  sich  von  gemeinen ¬
  Schuldscheinen  unterscheiden,  daß  sie  allein  auf  das  persönliche ¬
  Vertrauen,  auf  den  Credit  des  Wechselverpflichteten,  und  auf
die  Wechselstrenge  gegründet  sind,  und  eben  der  Credit  gleichsam
zum  Pfande  dient,  sie  sind  im  Handelsverkehre  Zahlungsmittel,
vertreten  die  Stelle  des  baren  Geldes,  sie  dienen  als  Geld,  und
sind  ein  wahres  Papiergeld,  als  Mittel  zur  Zahlung,  gegenseitiger
Abrechnung  und  Vermeidung  kostspieliger  Geldsendungen,  vermehren
den  Umfang  der  Handelsgeschäfte  und  Handelsspeculationen,  gewähren ¬
  gewisse  Vortheile  aus  dem  Wechselcourse,  welcher  zwischen
verschiedenen  Handelsplätzen  Statt  findet,  sie  bilden  einen  eigenen
Zweig  des  Handels,  den  Wechselhandel,  das  Wort  Ordre  drückt
ihre  unbegränzte  Uebertragbarkeit  aus.  Dem  Inhaber  steht  das
Regreßrecht  zu  an  seine  Vormänner  ec.,  so  sind  sie  der  Regel
nach  als  Wechsel  ohne  vorläufigen  richterlichen  Ausspruch  nicht  geeignet, ¬
  das  Sicherstellungsmittel  in  der  Pränotation  nach  den  Civilgesetzen ¬
  zu  suchen  und  zugleich  die  Wechselstrenge  geltend  zu  machen.
Wer  hat  nicht  die  Beobachrung  gemacht,  daß,  wenn  der  Credit
des  Kaufmannes  oder  Nichtkaufmannes  durch  Verweigerung  der
Acceptation  oder  Zahlung  eines  Wechsels  erschüttert  wird,  die  Wechselinhaber =
  sich  drängen  und  beeilen,  ihre  Wechsel,  sie  mögen  fällig
seyn  oder  nicht,  zur  Pränotation  zu  bringen,  zugleich  aber,  anstatt
eine  ordentliche  Rechtfertigungskläge  bei  dem  Civilrichter  anzubringen, ¬
  nach  der  Strenge  des  Wechselrechtes  vorgehen.  Die  entfernten
Wechselgläubiger,  denen  diese  Umstände  unbekannt  sind,  treffen
dadurch  offenbar  die  nachtheiligen  Folgen.  Durch  einen  solchen  Andrang ¬
  wird  der  Schuldner  in  die  Zwangslage  versetzt,  den  Concurs
eröffnen  zu  lassen,  und  die  entfernten  Gläubiger  müssen  dann  jenen,
welche  die  Pränotirung  bewirkten,  nachstehen.  Wer  hat  weiters
nicht  die  Erfahrung  gemacht,  daß  die  Gläubiger,  welche  sich  Wechsel
auf  eigene  Ordre  von  dem  Schuldner  acceptiren  lassen,  diese  Wechsel
gemeiniglich  sogleich  zur  Pränotation  bringen,  sie  mögen  fällig  seyn
oder  nicht,  und  diese  wechselrechtlich  rechtfertigen,  oder  sich  sogleich
eine  Pränotirungsrechtfertigungs-Erklärung  ausstellen  lassen!!!
            
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