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Abh. I. Geschichte.
hat aber Deutschland das Indossament von außen her erhalten
und fast widerstrebend angenommen. Diese Verspätung erklärt
sich daraus, daß der Geldwechsel in Deutschland nicht zu solchen
Corporationen geführt hat, wie in Italien und Frankreich, und
daher der Wechsel erst in neuerer Zeit in den inneren Handel
Deutschlands eingedrungen ist, außerdem die Kramerinnungen,
welche allerdings als städtische Corporation im 13. Jahrhunderte sich
bildeten, niemals zu der Selbständigkeit der italiänischen Innungen,
namentlich nicht zu der Befugniß eigentlicher Jurisdiction gelangt
sind. Dennoch finden wir gerade in Deutschland einen sehr
deutlichen Beweis für den Uebergang aus dem Inhaberpapier in
das Ordrepapier, indem, wie vorher schon bemerkt wurde, Wechselordnungen ¬
von 1683, 1686 die Handelsbillets noch an ihn
oder getreuen Inhaber formuliren, nachher aber eine von
1701 dieselben an ihn oder seine Ordre stellt. Für Italien
und Frankreich liegen keine so offenbaren Vorgänger des Indossaments ¬
vor, indem dort von sehr alter Zeit her die Scheine an
ihn oder Inhaber gestellt worden sind, und gerade in diesen
Ländern zeigen sich die ersten Spuren der Stellung an Ordre und
des Indossamentes. Wenn wir aber bedenken, daß jene einfache
Bezeichnung des Inhabers ohne Zweifel auf getreuen d. h. rechtmäßig ¬
besitzenden Inhaber gedeutet werden muß, und noch zu
Hülfe nehmen, daß (wie vorher bereits bemerkt worden) daneben
die Form an ihn oder dessen Procurator vorkommt, so sind
wir im Stande, auch hier Vorbilder des Ordrewechsels zu
erkennen. Ein deutlicher Beleg dafür zeigt sich darin, daß die
französische Ordonnanz 1673 die Wechsel auf einen Particulier
gestellt entgegensetzt denen, welche neben dem Namen au porteur
ou à ordre gestellt sind. Indem diese beiden Formen als gleichbedeutend ¬
angenommen werden, zeigt sich auch hier der Zusammenhang ¬
zwischen dem Ordrewechsel und dem Inhaberpapier
des Mittelalters. Das Nähere darüber wird in dem folgenden
Paragraphen zur Erörterung kommen.
Die Cession der Obligationen, welche in neuerer Zeit
Gegenstand mannichfacher Untersuchung geworden ist, hängt mit
den Wechseln weniger zusammen, als die Papiere auf Inhaber,
steht aber doch in einiger Verbindung mit dem Wechselgeschäft,
so daß einzelne Notizen darüber hier angeschlossen werden
können.