Volltext : Biener, Friedrich August: Wechselrechtliche Abhandlungen

132
Abh.  I.  Geschichte.
hat  aber  Deutschland  das  Indossament  von  außen  her  erhalten
und  fast  widerstrebend  angenommen.  Diese  Verspätung  erklärt
sich  daraus,  daß  der  Geldwechsel  in  Deutschland  nicht  zu  solchen
Corporationen  geführt  hat,  wie  in  Italien  und  Frankreich,  und
daher  der  Wechsel  erst  in  neuerer  Zeit  in  den  inneren  Handel
Deutschlands  eingedrungen  ist,  außerdem  die  Kramerinnungen,
welche  allerdings  als  städtische  Corporation  im  13.  Jahrhunderte  sich
bildeten,  niemals  zu  der  Selbständigkeit  der  italiänischen  Innungen,
namentlich  nicht  zu  der  Befugniß  eigentlicher  Jurisdiction  gelangt
sind.  Dennoch  finden  wir  gerade  in  Deutschland  einen  sehr
deutlichen  Beweis  für  den  Uebergang  aus  dem  Inhaberpapier  in
das  Ordrepapier,  indem,  wie  vorher  schon  bemerkt  wurde,  Wechselordnungen ¬
  von  1683,  1686  die  Handelsbillets  noch  an  ihn
oder  getreuen  Inhaber  formuliren,  nachher  aber  eine  von
1701  dieselben  an  ihn  oder  seine  Ordre  stellt.  Für  Italien
und  Frankreich  liegen  keine  so  offenbaren  Vorgänger  des  Indossaments ¬
  vor,  indem  dort  von  sehr  alter  Zeit  her  die  Scheine  an
ihn  oder  Inhaber  gestellt  worden  sind,  und  gerade  in  diesen
Ländern  zeigen  sich  die  ersten  Spuren  der  Stellung  an  Ordre  und
des  Indossamentes.  Wenn  wir  aber  bedenken,  daß  jene  einfache
Bezeichnung  des  Inhabers  ohne  Zweifel  auf  getreuen  d.  h.  rechtmäßig ¬
  besitzenden  Inhaber  gedeutet  werden  muß,  und  noch  zu
Hülfe  nehmen,  daß  (wie  vorher  bereits  bemerkt  worden)  daneben
die  Form  an  ihn  oder  dessen  Procurator  vorkommt,  so  sind
wir  im  Stande,  auch  hier  Vorbilder  des  Ordrewechsels  zu
erkennen.  Ein  deutlicher  Beleg  dafür  zeigt  sich  darin,  daß  die
französische  Ordonnanz  1673  die  Wechsel  auf  einen  Particulier
gestellt  entgegensetzt  denen,  welche  neben  dem  Namen  au  porteur
ou  à  ordre  gestellt  sind.  Indem  diese  beiden  Formen  als  gleichbedeutend ¬
  angenommen  werden,  zeigt  sich  auch  hier  der  Zusammenhang ¬
  zwischen  dem  Ordrewechsel  und  dem  Inhaberpapier
des  Mittelalters.  Das  Nähere  darüber  wird  in  dem  folgenden
Paragraphen  zur  Erörterung  kommen.
Die  Cession  der  Obligationen,  welche  in  neuerer  Zeit
Gegenstand  mannichfacher  Untersuchung  geworden  ist,  hängt  mit
den  Wechseln  weniger  zusammen,  als  die  Papiere  auf  Inhaber,
steht  aber  doch  in  einiger  Verbindung  mit  dem  Wechselgeschäft,
so  daß  einzelne  Notizen  darüber  hier  angeschlossen  werden
können.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer