Objekt : Kaisenberg, Heinrich: Gesetz, das Unschädlichkeitszeugniß betreffend

6.  Voraussetzungen  des  Unschädlichkeitszeugnisses.
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dadurch  vielleicht  weniger  Nachtheil  erwachsen  würde,  als  durch
die  Veräußerung  eines  geringfügigen,  aber  gut  bonitirten  und
nutzbaren  Streifens."
III.  Ein  weiterer  Gegenstand  eingehender  Verhandlungen
und  Abänderungsanträge  war  in  den  Ausschußverhandlungen
des  Landtags  die  Ausnahmebestimmung  des  Artikel  2  Abs.  3,
wonach  die  Ausgleichung  der  Werthminderung
nicht  erforderlich  ist,  wenn  diese  den  Betrag  von
fünfzig  Mark  nicht  übersteigt.
Es  wurde  allseitig  anerkannt  und  festgestellt,  daß  die
Frage,  ob  eine  Ausgleichung  der  Werthminderung  erforderlich
ist,  überhaupt  erst  in  Betracht  kommen  kann,  wenn  die  Voraussetzung ¬
  der  verhältnißmäßig  geringen  Umfangs-  und  Werthminderung ¬
  gegeben  ist;  trifft  diese  prinzipale  Voraussetzung,
von  welcher  es  eine  Ausnahme  nicht  gibt,  nicht  zu,  so  ist  die
Ertheilung  des  Unschädlichkeitszeugnisses  von  vorneherein  ausgeschlossen. ¬
  Die  Motive  (S.  198)  sagen:
„Ist  der  Werth  des  ganzen  Grundstücks,  von  dem
eine  Theilfläche  abgetrennt  werden  soll,  so  gering,  daß
der  den  Betrag  von  50  4  nicht  übersteigende  Werth
des  Trennstücks  verhältnißmäßig  erheblich  ist,  so  ist  die
Ertheilung  des  Unschädlichkeitszeugnisses  nach  Artikel  2
Abs.  1  ausgeschlossen"
Um  diesen  engen  Zusammenhang  der  Ausnahmebestimmung
des  Abs.  3  bezüglich  der  Werthsausgleichung  mit  der  allgemeinen ¬
  auch  für  diesen  Ausnahmefall  geltenden  ersten  Voraussetzung ¬
  des  Abs.  1  im  Gesetze  zum  Ausdrucke  zu  bringen
und  jede  Möglichkeit  eines  Irrthums  hierüber  auszuschließen,
wurde  vom  Ausschusse  der  Kammer  der  Abgeordneten  und  von
letzterer  selbst  in  Abs.  3  vor  dem  Worte  „Werthminderung“
das  Wort  „verhältnißmäßigen"  eingeschaltet,  welche  Einschaltung
jedoch  auf  Grund  der  von  der  K.  Staatsregierung  erhobenen
Bedenken,  daß  diese  Einschaltung  nicht  nur  überflussig  sei,
sondern  auch  zu  falscher  Auffassung  und  damit  zu  Verwirrungen
führen  könne,  von  der  Kammer  der  Reichsräthe  wieder  gestrichen ¬
  worden  ist,  womit  die  Kammer  der  Abgeordneten  sich
unter  der  in  ihrem  Berichte  niedergelegten  „wiederholten  Konstatirung, ¬
  daß  Abs.  3  und  1  des  Artikels  2  im  Zusammenhalte ¬
  aufgefaßt  und  ausgelegt  werden  müssen,  und  daß  deßhalb
die  Ausgleichung  der  Werthminderung  bis  zu  50  Mark  nur
Kaisenberg,  Unschädlichkeitszeugniß.
            
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