Inhaltsverzeichnis : Prischl, F.: Advocatur und Anwaltschaft

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II.  Die  Procuratur.
den  widerwärtigsten  Vorgängen  der  Praxis.  Denn  jede  solche  Verlegung ¬
  des  Termines  mit  der  sich  daran  knüpfenden  Folge,  daß  in
dem  neuen  Termine  die  Verhandlung  wieder  von  vorn  angehen  muß,
ist  für  Anwälte  und  Richter  eine  schmähliche  Vergeudung  von  Kraft
und  Zeit.  Aber  auch  abgesehen  hievon,  ist  der  Schriftenwechsel  völlig
in  das  Belieben  der  Anwälte  gestellt.  Sie  können  Schriften  erstatten
und  auch  nicht.  Sie  können  in  die  Schriften  hineinsetzen  so  viel  und
so  wenig  sie  wollen.  Sie  können  sie  bei  Gericht  einreichen  oder  nicht.
Auf  die  Unterlassung  ist  kein  Rechtsnachtheil  gesetzt.  Höchstens  kann,
wenn  die  Verhandlung  stockt,  der  Termin  ausgesetzt,  auch  möglicherweise ¬
  eine  oder  die  andere  Partei  in  die  Kosten  verurtheilt  werden;
wozu  man  sich  aber  doch  nur  ungern  entschließen  wird.  Ebenso  wie
bei  der  Klage  ist  es  bei  allen  weiteren,  zu  einer  mündlichen  Verhandlung ¬
  führenden  Anträgen.  Nur  der  erste  Antrag  muß  zur
Terminsbestimmung  schriftlich  eingereicht  werden;  alles  übrige  nach
Belieben."
„Für  die  höhere  Instanz  bedarf  es  nur  einer  Schrift,  worin
steht:  „Ich  lege  gegen  das  Urtheil  vom  ...  die  Berufung  (Revision
ein  und  lade  den  Berufungsverklagten  2c.  Allerdings  soll  der
Berufungskläge
r  seiner  Schrift  auch  noch  einen  anderen  sachlichen
Inhalt  geben  (§.  480).  Unterläßt  er  es  aber,  so  kann  ihn  niemand
zwingen.  Gegner  und  Gericht  erfahren  dann  erst  bei  der  mündlichen
Verhandlung  um  was  für  Beschwerden  es  sich  eigentlich  handelt.
Der  Berufungs-  und  Revisionskläger  hat  auch  gar  kein  Interesse
daran,  daß  sein  Gegner  erfahre,  wie  er  das  Urtheil  angreifen  will.
Wird  derselbe  durch  die  Art  des  Angriffs  überrascht  und  weiß  er
sich  nicht  sofort  darauf  zu  vertheidigen,  um  so  besser  für  jenen.  So
kann  es  sogar  taktisch  rathsam  erscheinen,  eine  nähere  Ausführung
des  Rechtsmittels  zu  unterlassen.  Kommen  in  der  Berufungsinstanz
neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  vor,  ohne  daß  diese  durch  eine
Schrift  vorbereitet  sind,  so  treten  natürlich  alle  die  Nachtheile  ein,
welche  auch  in  erster  Instanz  an  die  unvorbereitete  Verhandlung
knüpfen.  Namentlich  muß  dann  öfters  der  Termin  verlegt  werden.
Aber  auch  außerdem  wird  von  den  Gerichten  bittere  Klage  darüber
geführt,  daß  so  häufig  in  der  höheren  Instanz  die  Termine,  oft  noch
in  der  letzten  Stunde,  ausgesetzt  werden.  Um  wenigstens  den  Parteien ¬
  gegenüber  bezüglich  der  durch  solche  Aussetzungen  herbeigeführten.
Verzögerung  der  Prozesse  das  Gericht  außer  Schuld  zu  setzen,  haben
einzelne  Präsidenten  eingeführt,  daß  bei  einer  zweiten  Terminsverlegung
durch  die  Anwälte  die  Parteien  persönlich  benachrichtigt  werden;  was
freilich  von  den  Anwälten  nicht  angenehm  empfunden  wird.  Sogar
beim  Reichsgerichte  wird  darüber  geklagt,  „daß  oftmals  die
Prischl,  Advocatur  und  Anwaltschaft.
            
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