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II. Die Procuratur.
den widerwärtigsten Vorgängen der Praxis. Denn jede solche Verlegung ¬
des Termines mit der sich daran knüpfenden Folge, daß in
dem neuen Termine die Verhandlung wieder von vorn angehen muß,
ist für Anwälte und Richter eine schmähliche Vergeudung von Kraft
und Zeit. Aber auch abgesehen hievon, ist der Schriftenwechsel völlig
in das Belieben der Anwälte gestellt. Sie können Schriften erstatten
und auch nicht. Sie können in die Schriften hineinsetzen so viel und
so wenig sie wollen. Sie können sie bei Gericht einreichen oder nicht.
Auf die Unterlassung ist kein Rechtsnachtheil gesetzt. Höchstens kann,
wenn die Verhandlung stockt, der Termin ausgesetzt, auch möglicherweise ¬
eine oder die andere Partei in die Kosten verurtheilt werden;
wozu man sich aber doch nur ungern entschließen wird. Ebenso wie
bei der Klage ist es bei allen weiteren, zu einer mündlichen Verhandlung ¬
führenden Anträgen. Nur der erste Antrag muß zur
Terminsbestimmung schriftlich eingereicht werden; alles übrige nach
Belieben."
„Für die höhere Instanz bedarf es nur einer Schrift, worin
steht: „Ich lege gegen das Urtheil vom ... die Berufung (Revision
ein und lade den Berufungsverklagten 2c. Allerdings soll der
Berufungskläge
r seiner Schrift auch noch einen anderen sachlichen
Inhalt geben (§. 480). Unterläßt er es aber, so kann ihn niemand
zwingen. Gegner und Gericht erfahren dann erst bei der mündlichen
Verhandlung um was für Beschwerden es sich eigentlich handelt.
Der Berufungs- und Revisionskläger hat auch gar kein Interesse
daran, daß sein Gegner erfahre, wie er das Urtheil angreifen will.
Wird derselbe durch die Art des Angriffs überrascht und weiß er
sich nicht sofort darauf zu vertheidigen, um so besser für jenen. So
kann es sogar taktisch rathsam erscheinen, eine nähere Ausführung
des Rechtsmittels zu unterlassen. Kommen in der Berufungsinstanz
neue Thatsachen oder Beweismittel vor, ohne daß diese durch eine
Schrift vorbereitet sind, so treten natürlich alle die Nachtheile ein,
welche auch in erster Instanz an die unvorbereitete Verhandlung
knüpfen. Namentlich muß dann öfters der Termin verlegt werden.
Aber auch außerdem wird von den Gerichten bittere Klage darüber
geführt, daß so häufig in der höheren Instanz die Termine, oft noch
in der letzten Stunde, ausgesetzt werden. Um wenigstens den Parteien ¬
gegenüber bezüglich der durch solche Aussetzungen herbeigeführten.
Verzögerung der Prozesse das Gericht außer Schuld zu setzen, haben
einzelne Präsidenten eingeführt, daß bei einer zweiten Terminsverlegung
durch die Anwälte die Parteien persönlich benachrichtigt werden; was
freilich von den Anwälten nicht angenehm empfunden wird. Sogar
beim Reichsgerichte wird darüber geklagt, „daß oftmals die
Prischl, Advocatur und Anwaltschaft.