Volltext : Bethmann-Hollweg, Moritz August von: Versuche über einzelne Theile der Theorie des Civilprozesses


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Rechtsprechung.

beschwert zu sein glaubt. Nach Wortlaut und Stellung der fraglichen
Bestimmung findet dieselbe in § 92 des Gesetzes keine einengende Ausnahme.
Das im letzteren Paragraphen dem Hypothekenamt vorgeschriebene Ver-
halten bei hervorgetretenen Anständen und Widersprüchen der Betheiligten
bezieht sich auf Fälle, in welchen Hypothekenbuchseinschreibungen ord-
nungsmäßig stattgefunden haben oder gar nicht zu vollziehen sind, wie
auch die Regel, daß Löschung von Vormerkungen oder Protestationen, über
deren thatsächliche oder rechtliche Begründung die Betheiligten mit einander
streiten, nur im ordentlichen Prozeß verlangt werden kann, von der Voraus-
setzung ausgeht, daß die Hyyothekenbuchseinschreibungen ordnungsgemäß
verfügt waren.
Die Annahme, daß nach Betretung des Prozeßwegs die gesetzlich
auch im Beschwerdeverfahren zu erreichende Hülfe gegen beeinträchtigendes
hypothekenamtliches Verfahren stets versagt werden müsse, läßt sich weder
auf ausdrückliche Gesetzesordnung, noch auf innere Nothwendigkeiten des
Prozeßrechts einwandfrei stützen. Die anhängigen Rechtsstreite an sich
dursten daher das Beschwerdegericht nicht abhalten, der — als sachlich
gegeben anerkannten — Beschwerde die der Hypothekenordnung ent-
sprechende Folge zu geben. Die dem Vorgesetzten Gerichte des Hypotheken-
amts von den Beschwerdeführern angesonnene Berichtigung des hypotheken-
amtlichen Fehlgriffs kann auch dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß
nun die Gegenpartei den Fehlgriff als den Schein verwerthen will, der
ihr den irrthümlich zugewendeten Vortheil einer gar nicht beantragten
Unterpfandsbestellung dauernd sichern soll. Beschluß vom 16. Dezember
1898; Reg.-Nr. UI 53/98.
Besitzverhältnisse bei Zwangsversteigerung. Aus dem Art. 55
Ziff. 2 der bayr. Subh.-Ordn. folgt nur, daß der Uebergang des Eigen-
thums, wie der Gefahr und des Nutzens der versteigerten Sache sich un-
mittelbar mit dem Zuschlag verknüpft, ohne daß Kaufpreiszahlung (bezw.
Stundung mit Sicherstellung) und besonderer Traditionsthatbestand hinzu-
kommen müßte (Henle-Ortenau S. 148, 149, 151). Die Rechtsvor-
schrift hat aber nicht die Kraft, das thatsächliche Besitzverhältniß für
den neuen Eigenthümer unmittelbar herzustellen und den Besitz des bis-
herigen Inhabers aufzuheben, wenn sie auch dem Steigerer die Befugniß
verleiht, sich in den Besitz der versteigerten Sachen zu setzen und die
Räumung des Besitzes Seitens des früheren Eigenthümers zu erzwingen
(Subh.-Ordn. Art. 15, 78, 79). Urtheil vom 19. November 1898;
Reg.-Nr. I 95/98.
Rechtliche Natur einer Klage. Die richterliche Befugniß und
Pflicht, das rechtliche Wesen einer Klage nach den zur Anspruchsbegründung

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Rechtsprechung.

beschwert zu sein glaubt. Nach Wortlaut und Stellung der fraglichen
Bestimmung findet dieselbe in § 92 des Gesetzes keine einengende Ausnahme.
Das im letzteren Paragraphen dem Hypothekenamt vorgeschriebene Ver-
halten bei hervorgetretenen Anständen und Widersprüchen der Betheiligten
bezieht sich auf Fälle, in welchen Hypothekenbuchseinschreibungen ord-
nungsmäßig stattgefunden haben oder gar nicht zu vollziehen sind, wie
auch die Regel, daß Löschung von Vormerkungen oder Protestationen, über
deren thatsächliche oder rechtliche Begründung die Betheiligten mit einander
streiten, nur im ordentlichen Prozeß verlangt werden kann, von der Voraus-
setzung ausgeht, daß die Hyyothekenbuchseinschreibungen ordnungsgemäß
verfügt waren.
Die Annahme, daß nach Betretung des Prozeßwegs die gesetzlich
auch im Beschwerdeverfahren zu erreichende Hülfe gegen beeinträchtigendes
hypothekenamtliches Verfahren stets versagt werden müsse, läßt sich weder
auf ausdrückliche Gesetzesordnung, noch auf innere Nothwendigkeiten des
Prozeßrechts einwandfrei stützen. Die anhängigen Rechtsstreite an sich
dursten daher das Beschwerdegericht nicht abhalten, der — als sachlich
gegeben anerkannten — Beschwerde die der Hypothekenordnung ent-
sprechende Folge zu geben. Die dem Vorgesetzten Gerichte des Hypotheken-
amts von den Beschwerdeführern angesonnene Berichtigung des hypotheken-
amtlichen Fehlgriffs kann auch dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß
nun die Gegenpartei den Fehlgriff als den Schein verwerthen will, der
ihr den irrthümlich zugewendeten Vortheil einer gar nicht beantragten
Unterpfandsbestellung dauernd sichern soll. Beschluß vom 16. Dezember
1898; Reg.-Nr. UI 53/98.
Besitzverhältnisse bei Zwangsversteigerung. Aus dem Art. 55
Ziff. 2 der bayr. Subh.-Ordn. folgt nur, daß der Uebergang des Eigen-
thums, wie der Gefahr und des Nutzens der versteigerten Sache sich un-
mittelbar mit dem Zuschlag verknüpft, ohne daß Kaufpreiszahlung (bezw.
Stundung mit Sicherstellung) und besonderer Traditionsthatbestand hinzu-
kommen müßte (Henle-Ortenau S. 148, 149, 151). Die Rechtsvor-
schrift hat aber nicht die Kraft, das thatsächliche Besitzverhältniß für
den neuen Eigenthümer unmittelbar herzustellen und den Besitz des bis-
herigen Inhabers aufzuheben, wenn sie auch dem Steigerer die Befugniß
verleiht, sich in den Besitz der versteigerten Sachen zu setzen und die
Räumung des Besitzes Seitens des früheren Eigenthümers zu erzwingen
(Subh.-Ordn. Art. 15, 78, 79). Urtheil vom 19. November 1898;
Reg.-Nr. I 95/98.
Rechtliche Natur einer Klage. Die richterliche Befugniß und
Pflicht, das rechtliche Wesen einer Klage nach den zur Anspruchsbegründung

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