Volltext : Bethmann-Hollweg, Moritz August von: Versuche über einzelne Theile der Theorie des Civilprozesses

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Der  Beweis,  welcher  die  Legitimation  bildet,  soll
nach  der  Meinung  der  ältern  Schriftsteller  ein  vollständiger =
  seyn  25).
Nach  den  Neuern  genügt  eine  bloße  Bescheinigung =
  26).  Doch  lassen  auch  schon  die  älteren  Praktiker =
  im  Nothfall  an  der  Stelle  des  Beweises  eine  Caution =
  zu  2
Wird  sie  auf  die  eine  oder  andere  Weise  nicht  beschafft, =
  so  erfolgt  nach  der  consequenteren  Ansicht  eine  absolutio -
  ab  instantia.  Denn  da  der  Prozeß  in  diesem
Falle  nichtig  seyn  soll,  so  ist  ein  Urtheil  über  die  Sache
selbst  unmöglich.  Jst  sie  hingegen  beigebracht,  so  geht
dann  die  Hauptsache  ihren  gewöhnlichen  Gang.
Diese  prozessualischen  Grundsätze  über  die  Legitimation
zur  Sache  sollen  jetzt  geprüft  werden,  und  zwar  zuvörderst
in  Rücksicht  ihres  innern  Zusammenhanges,  wobei  wir  von
dem  schon  gewonnenen  Gesichtspunkt  ausgehen  muͤssen,
nehmlich  daß  der  Legitimationspunkt  wesentlich  zum  Klaggrund ¬
  gehöre.  Die  erste  Frage  ist  nun  die,  in  wiefern
durch  den  Mangel  der  Legitimation  die  Nullität  des  Prozesses =
  oder  ein  vergebliches  Verfahren  veranlaßt  werde.
Denn  hierauf  gründet  man  die  Nothwendigkeit  einer  eigenthuͤmlichen ¬
  Behandlungsweise  desselben.  Wir  muͤssen  hier
zwiProzeßordnung =
  ad  tit.  XI.  §.  2.,  welchen  Gensler  S.  151.
Note  83.  vergeblich  eine  andre  Deutung  zu  geben  sucht.
25)  Slevogt  §.  25.  Ludovici  §.  23—52.
26)  Gönner  §.  4.  Grolmann  S.  64.  Schweitzer  §.
34.  Nr.  2.
27)  Mevius  Decis.  VII.  99.  Brunnema  de  cess.
act.  c.  5.  n.  72.  Ludovici  §.  49.  Hofmann  §.  355.  Note  ii.
Hofacker  a.  a.  O.
            
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