Volltext : ¬Die Vergabungen von Todes wegen nach dem älteren deutschen Rechte (100)

Zweiter  Abschnitt.
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predicti  manusideles  fructus  bonorum  pred,  per  duos
annos  continuo  subsequentes  'nihilominus  percipient
atque  tollent,  ut  si  aliqui  claris  et  notoriis  documentis ¬
  nos  ipsos  dampnificasse  docuerint,  ipsis  satisfiat,
prout  si  valor  eorundemque  fructuum  extendere  poterit ¬
  equa  lance.
Die  Grundstücke  sind  den  Treuhändern  von  dem  Disponenten ¬
  aufgelassen,  damit  sie  —  natürlich  nach  seinem
Tode  —  von  den  Früchten  und  Einkünften  derselben  zuerst
die  Seelgeräthe  berichtigen,  und  dann  noch  mit  dem  zweiährigen ¬
  Ertrage  die  etwaigen  Schulden  bezahlen  könnten.
Wenn  man  diese  Stellen  mit  denjenigen  Testamenten
zusammen  hält,  deren  Vollziehung  schlechthin  in  die  Hand
dritter  Personen  gelegt  ist;  so  zeigt  sich  hauptsächlich  nur
der  Unterschied,  daß  im  letzten  Fall  die  Auflassung  fehlte:
die  simple  Willenserklärung  mit  der  entsprechenden  Annahme
der  Executoren  genügte  zu  deren  Bestellung.  Diese  Formlosigkeit ¬
  schrieb  sich  wohl  von  der  Einwirkung  des  fremden  Rechts
her,  welches  das  deutsche  Institut  benutzte,  aber  nach  seinem ¬
  Bedürfnisse  modificirte.  Daraus  erklärt  sich  auch,
daß  ein  Testament  mit  Executoren  dem  einseitigen  Widerruf ¬
  ebenso  unterworfen  war,  wie  jede  andere  letztwillige
Für  die  Ableitung  jener  Executoren  von
Disposition!
den  Salmannen,  wobei  das  leitende  Princip  in  dem  Institut ¬
  der  getreuen  Hand  zu  suchen  ist,  spricht  aber  im  allgemeinen ¬
  noch  der  Umstand,  daß  beide  Ausdrücke  synonym
gebraucht  werden.  So  heißt  es  z.  B.  in  einer  bei  Haltaus ¬
  p.  1587.  angezogenen  Urkunde  vom  Jahre  1367.:
executoribus  ultimae  voluntatis  seu  salmannis.
18)  Guden.  II.  p.  150.  (a.  1264.)  —  III.  p.  402.  (a.  1356.)  —
p.  473.  (a.  1367.)
            
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