Volltext : ¬Die Vergabungen von Todes wegen nach dem älteren deutschen Rechte (100)

§.  14.  Von  der  Stellung  der  Testamente.  253
fremden  Rechte  angehören,  dessen  Vorschriften  über  dieses
Institut  freilich  nach  dem  Vorgange  des  geistlichen  Rechts
häufig  genug  verlassen  wurden.  Im  allgemeinen  kann  es
nun  auch  nicht  bezweifelt  werden,  daß  diese  Ansicht  die
richtige  ist;  für  einzelne  Fälle  hat  man  jedoch  eine  abweichende ¬
  Meinung  aufgestellt.  Eichhorn  30)  hält  die  Testamente, ¬
  welche  in  den  älteren  Stadtrechten  vorkommen  und
vor  den  Rathmannen  errichtet  werden  dürfen,  ohne  Ausnahme ¬
  für  die  alten  deutschen  „Gescheffte";  und  Albrecht ¬

)  glaubt  annehmen  zu  müssen,  daß  Testament
in  diesem  Falle  die  gemeinschaftliche  Bezeichnung  des  Erbvertrags ¬
  (der  deutschrechtlichen  Vergabung  von  Todes  wegen) ¬
  und  der  einseitigen  Willenserklärung  sey.  Er  ist  aber
schon  vorher  zu  der  Ansicht  gelangt,  daß  die  einseitigen,
ihrer  Natur  nach  widerruflichen  letztwilligen  Verfügungen
sich  auch  im  deutschen  Recht  auf  eine  organische  Weise  entwickelt ¬
  haben.  —  Beide  Punkte  verlangen  eine  besondere
Erwägung,  und  zwar  der  letzte  zuerst.
Es  ist  schon  früher  gezeigt  worden,  daß  man  in  späterer ¬
  Zeit  die  fahrende  Habe  vor  Gericht  auf  den  Todesfall ¬
  ausloben  konnte,  und  zwar  nach  dem  magdeburger
Schöffenrecht  unter  dem  ausdrücklichen  Vorbehalt  des  Widerrufs ¬
  32).  Als  die  Fortführung  einer  solchen  Zuwendung
sieht  Albrecht  nun  jene  letztwilligen  Verordnungen  an.
Der  große  Abstand,  welcher  zwischen  beiden  Instituten
besteht,  kann  nicht  verkannt  werden,  (s.  oben  S.  243.)
es  fragt  sich  nur,  auf  welche  Weise  der  genannte  Gelehrte
30)  St.  und  RG.  III.  §.  455.  Note  c.  —
Uebrigens  verstand
man  unter  "Geschäfft“  doch  vorzugsweise  die  dem  fremden  Recht  nachgebildeten ¬
  letzten  Willensordnungen.  Vgl.  oben  §.  9.  Note  13.
31)  Gewere  S.  209.  ff.
32)  S.  oben  §.  11.  Note  15.
            
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