§. 14. Von der Stellung der Testamente. 253
fremden Rechte angehören, dessen Vorschriften über dieses
Institut freilich nach dem Vorgange des geistlichen Rechts
häufig genug verlassen wurden. Im allgemeinen kann es
nun auch nicht bezweifelt werden, daß diese Ansicht die
richtige ist; für einzelne Fälle hat man jedoch eine abweichende ¬
Meinung aufgestellt. Eichhorn 30) hält die Testamente, ¬
welche in den älteren Stadtrechten vorkommen und
vor den Rathmannen errichtet werden dürfen, ohne Ausnahme ¬
für die alten deutschen „Gescheffte"; und Albrecht ¬
) glaubt annehmen zu müssen, daß Testament
in diesem Falle die gemeinschaftliche Bezeichnung des Erbvertrags ¬
(der deutschrechtlichen Vergabung von Todes wegen) ¬
und der einseitigen Willenserklärung sey. Er ist aber
schon vorher zu der Ansicht gelangt, daß die einseitigen,
ihrer Natur nach widerruflichen letztwilligen Verfügungen
sich auch im deutschen Recht auf eine organische Weise entwickelt ¬
haben. — Beide Punkte verlangen eine besondere
Erwägung, und zwar der letzte zuerst.
Es ist schon früher gezeigt worden, daß man in späterer ¬
Zeit die fahrende Habe vor Gericht auf den Todesfall ¬
ausloben konnte, und zwar nach dem magdeburger
Schöffenrecht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs ¬
32). Als die Fortführung einer solchen Zuwendung
sieht Albrecht nun jene letztwilligen Verordnungen an.
Der große Abstand, welcher zwischen beiden Instituten
besteht, kann nicht verkannt werden, (s. oben S. 243.)
es fragt sich nur, auf welche Weise der genannte Gelehrte
30) St. und RG. III. §. 455. Note c. —
Uebrigens verstand
man unter "Geschäfft“ doch vorzugsweise die dem fremden Recht nachgebildeten ¬
letzten Willensordnungen. Vgl. oben §. 9. Note 13.
31) Gewere S. 209. ff.
32) S. oben §. 11. Note 15.