Siebenter Abschnitt.
Die Invaliditäts-, Kranken- und Unfall
versicherung.
Die sogenannte „soziale Gesetzgebung“ beeinflußt die Verhältnisse
der Genossenschaften nur insoweit, als sie sich zur Ausübung ihrer
Verpflichtungen der Tätigkeit von Angestellten und Arbeitern
bedienen. Soweit dies der Fall ist, muß es jedoch als ernste Pflicht
der Vorstände sowohl der Genossenschaft als den Angestellten gegenüber
betrachtet werden, die Frage der Versicherungspflicht der letzteren in
jedem Falle genau zu prüfen. Auch darüber hinaus wird man aus
sozialen Gründen den Genossenschaften empfehlen dürfen, ihre An— ¬
Möglichkeiten der
gestellten auf die — unten näher erörterten
Selbstversicherung und der Weiterversicherung in ihrem
eigensten Interesse nachdrücklich hinzuweisen. Für die einzelnen Versicherungsarten ¬
gelten im wesentlichen folgende Grundsätze:
§ 108.
Juvalidenversicherung.
Nach dem Reichsgesetze vom 13. Juli 1899 unterliegen der
Versicherungspflicht vom vollendeten 16. Lebensjahre ab:
1. alle Lohnarbeiter, einschließlich der Lehrlinge und Dienstboten; ¬
2. Betriebsbeamte (Werkmeister, Techniker), Handlungsgehilfen ¬
(=Lehrlinge) und sonstige im Hauptberuf Angestellte,
Scholz u. Donath, Rechtsbuch für Genossenschaften.
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