Objekt : Rechtsbuch für Genossenschaften

Siebenter  Abschnitt.
Die  Invaliditäts-,  Kranken-  und  Unfall
versicherung.
Die  sogenannte  „soziale  Gesetzgebung“  beeinflußt  die  Verhältnisse
der  Genossenschaften  nur  insoweit,  als  sie  sich  zur  Ausübung  ihrer
Verpflichtungen  der  Tätigkeit  von  Angestellten  und  Arbeitern
bedienen.  Soweit  dies  der  Fall  ist,  muß  es  jedoch  als  ernste  Pflicht
der  Vorstände  sowohl  der  Genossenschaft  als  den  Angestellten  gegenüber
betrachtet  werden,  die  Frage  der  Versicherungspflicht  der  letzteren  in
jedem  Falle  genau  zu  prüfen.  Auch  darüber  hinaus  wird  man  aus
sozialen  Gründen  den  Genossenschaften  empfehlen  dürfen,  ihre  An— ¬
  Möglichkeiten  der
gestellten  auf  die  —  unten  näher  erörterten
Selbstversicherung  und  der  Weiterversicherung  in  ihrem
eigensten  Interesse  nachdrücklich  hinzuweisen.  Für  die  einzelnen  Versicherungsarten ¬
  gelten  im  wesentlichen  folgende  Grundsätze:
§  108.
Juvalidenversicherung.
Nach  dem  Reichsgesetze  vom  13.  Juli  1899  unterliegen  der
Versicherungspflicht  vom  vollendeten  16.  Lebensjahre  ab:
1.  alle  Lohnarbeiter,  einschließlich  der  Lehrlinge  und  Dienstboten; ¬

2.  Betriebsbeamte  (Werkmeister,  Techniker),  Handlungsgehilfen ¬
  (=Lehrlinge)  und  sonstige  im  Hauptberuf  Angestellte,
Scholz  u.  Donath,  Rechtsbuch  für  Genossenschaften.
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