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konflikts hinzuweisen, da derartige Klagen gegen Verwaltungsbeamte leicht
zu Kompetenzüberschreitungen der Gerichte führten.
Damit ist die civilrechtliche Verfolgung von Beamten in Baden von
den formellen Hemmnissen befreit, welche in einigen Ländern durch eine
auf der Grundlage der admission préalable ruhende Einrichtung und in
Preußen durch das besondere Institut der Konfliktserhebung (Gesetz vom
Jahre 1854) entgegengestellt ist; die Frage, inwieweit die civilgerichtliche
Verfolgung eines Beamten wegen Amtshandlungen vor dem bürgerlichen
Richter statthaft ist, gehört demnach wiederum dem materiellen Rechte an.
Die bei uns bestehende Rechtsprechung, wie sie sich Mangels besonderer ¬
gesetzlicher Vorschriften aus den Sätzen der Wissenschaft entwickelt
hat, ist in den Regierungsmotiven im Ganzen zutreffend geschildert; man
erachtet die Zuständigkeit des bürgerlichen Richters nicht nur dann für
ausgeschlossen, wenn in Form einer Civilklage geradezu eine Angelegenheit
des öffentlichen Rechts der Entscheidung der Gerichte mittelbar unterbreitet
wird, sondern auch in dem Falle, wenn durch eine im Civilprozeß auftauchende ¬
Vorfrage Verwaltungshandlungen der Administrativorgane der
richterlichen Kognition unterzogen werden sollen, namentlich auch wenn
gegen den Beamten selbst aus einer Verwaltungshandlung ein civilrechtlicher ¬
Anspruch konstruirt wird; man unterscheidet, ob die Befugniß eines
Beamten zu einer Handlung in abstracto in Frage steht,
hierüber
wird dem bürgerlichen Richter die Kognition eingeräumt — oder ob die
Befugniß in concreto, das heißt die richtige und gesetzmäßige Anwendung
derselben im einzelnen Fall bestritten ist — letzteren Falls wird ausschließlich ¬
die Verwaltung als zuständig erachtet. Das Großh. Oberhofgericht ¬
hat neuerdings in einem Prozesse wegen Besitzstörung, die aus einer
Handlung einer Verwaltungsbehörde abgeleitet werden wollte (In S.
der kath. Kirche gegen das Altkatholikencomite in Konstanz), die Ansicht
ausgesprochen, daß, wenn eine Verwaltungsbehörde ein dem Staate zustehendes ¬
Hoheitsrecht innerhalb ihrer Zuständigkeit geübt habe, die Frage,
ob sie es richtig geübt, sich der Beurtheilung der bürgerlichen Gerichte entziehe. ¬
— Daß die Entwickelung der Rechtssprechung in dieser dem gemeinen ¬
Rechte entgegengedachten Richtung auf dem Boden derselben französischen ¬
Doctrin erwachsen ist, welche zum System der admission préalable
führte, wird mit Grund nicht bestritten werden können. (Das System der
admission préalable ist in Frankreich anfgehoben durch Dekret vom
19. September 1870; die neueren französischen Schriftsteller leiten die
Inkompetenz des Richters zur Kognition der präjudiciellen Frage wegen
der Amtsüberschreitung aus dem Princip der Trennung der Gewalten ab.
Ygl. Sourdat, responsabilités 1356. A notre avis la règle véritable
est, que l'autorité judiciaire est compétente en principe, à moins
qu'elle ne se trouve en présence d'un acte de gouvernement
ou d'administration proprement dit, auquel cas le principe de la
séparation des pouvoirs l'oblige à s'abstenir et à renvoyer aux
juges administratifs, soit le fond, soit tout au moins la question
préjudicielle.)