Metadaten : ¬Das Badische Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen mit Erläuterungen aus den Regierungsmotiven und Landtagsverhandlungen

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konflikts  hinzuweisen,  da  derartige  Klagen  gegen  Verwaltungsbeamte  leicht
zu  Kompetenzüberschreitungen  der  Gerichte  führten.
Damit  ist  die  civilrechtliche  Verfolgung  von  Beamten  in  Baden  von
den  formellen  Hemmnissen  befreit,  welche  in  einigen  Ländern  durch  eine
auf  der  Grundlage  der  admission  préalable  ruhende  Einrichtung  und  in
Preußen  durch  das  besondere  Institut  der  Konfliktserhebung  (Gesetz  vom
Jahre  1854)  entgegengestellt  ist;  die  Frage,  inwieweit  die  civilgerichtliche
Verfolgung  eines  Beamten  wegen  Amtshandlungen  vor  dem  bürgerlichen
Richter  statthaft  ist,  gehört  demnach  wiederum  dem  materiellen  Rechte  an.
Die  bei  uns  bestehende  Rechtsprechung,  wie  sie  sich  Mangels  besonderer ¬
  gesetzlicher  Vorschriften  aus  den  Sätzen  der  Wissenschaft  entwickelt
hat,  ist  in  den  Regierungsmotiven  im  Ganzen  zutreffend  geschildert;  man
erachtet  die  Zuständigkeit  des  bürgerlichen  Richters  nicht  nur  dann  für
ausgeschlossen,  wenn  in  Form  einer  Civilklage  geradezu  eine  Angelegenheit
des  öffentlichen  Rechts  der  Entscheidung  der  Gerichte  mittelbar  unterbreitet
wird,  sondern  auch  in  dem  Falle,  wenn  durch  eine  im  Civilprozeß  auftauchende ¬
  Vorfrage  Verwaltungshandlungen  der  Administrativorgane  der
richterlichen  Kognition  unterzogen  werden  sollen,  namentlich  auch  wenn
gegen  den  Beamten  selbst  aus  einer  Verwaltungshandlung  ein  civilrechtlicher ¬
  Anspruch  konstruirt  wird;  man  unterscheidet,  ob  die  Befugniß  eines
Beamten  zu  einer  Handlung  in  abstracto  in  Frage  steht,
hierüber
wird  dem  bürgerlichen  Richter  die  Kognition  eingeräumt  —  oder  ob  die
Befugniß  in  concreto,  das  heißt  die  richtige  und  gesetzmäßige  Anwendung
derselben  im  einzelnen  Fall  bestritten  ist  —  letzteren  Falls  wird  ausschließlich ¬
  die  Verwaltung  als  zuständig  erachtet.  Das  Großh.  Oberhofgericht ¬
  hat  neuerdings  in  einem  Prozesse  wegen  Besitzstörung,  die  aus  einer
Handlung  einer  Verwaltungsbehörde  abgeleitet  werden  wollte  (In  S.
der  kath.  Kirche  gegen  das  Altkatholikencomite  in  Konstanz),  die  Ansicht
ausgesprochen,  daß,  wenn  eine  Verwaltungsbehörde  ein  dem  Staate  zustehendes ¬
  Hoheitsrecht  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  geübt  habe,  die  Frage,
ob  sie  es  richtig  geübt,  sich  der  Beurtheilung  der  bürgerlichen  Gerichte  entziehe. ¬

—  Daß  die  Entwickelung  der  Rechtssprechung  in  dieser  dem  gemeinen ¬
  Rechte  entgegengedachten  Richtung  auf  dem  Boden  derselben  französischen ¬
  Doctrin  erwachsen  ist,  welche  zum  System  der  admission  préalable
führte,  wird  mit  Grund  nicht  bestritten  werden  können.  (Das  System  der
admission  préalable  ist  in  Frankreich  anfgehoben  durch  Dekret  vom
19.  September  1870;  die  neueren  französischen  Schriftsteller  leiten  die
Inkompetenz  des  Richters  zur  Kognition  der  präjudiciellen  Frage  wegen
der  Amtsüberschreitung  aus  dem  Princip  der  Trennung  der  Gewalten  ab.
Ygl.  Sourdat,  responsabilités  1356.  A  notre  avis  la  règle  véritable
est,  que  l'autorité  judiciaire  est  compétente  en  principe,  à  moins
qu'elle  ne  se  trouve  en  présence  d'un  acte  de  gouvernement
ou  d'administration  proprement  dit,  auquel  cas  le  principe  de  la
séparation  des  pouvoirs  l'oblige  à  s'abstenir  et  à  renvoyer  aux
juges  administratifs,  soit  le  fond,  soit  tout  au  moins  la  question
préjudicielle.)
            
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