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Zweite Abtheilung. Erster Abschnitt. Kap. 5.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Kläger in
einem andern Gerichtsbezirke seinen Wohnsitz hat.
Die Anbringung des Gesuches bei dem Schiedsmann unterbricht ¬
die Verjährung.
§. 4. Die mit der Injurienklage kumulirte Schadensklage ¬
kann mit der Injurienklage in derselben Prozeßart eingeleitet ¬
werden.
§. 5. In Betreff des Gerichtsstandes der Militairpersonen
ist der besondere Gerichtsstand derselben beibehalten worden. Die
Civilgerichte sind also nicht kompetent, in Injuriensachen wider
Militairpersonen zu entscheiden.
§. 6. Eine Beleidigung verjährt in sechs Monaten.
Die Bestrafung einer Beleidigung erfolgt nur auf Antrag;
dieser kann nicht mehr erhoben werden, wenn von dem Zeitpunkte,
an welchem der zum Antrag Berechtigte von der Beleidigung und
von der Person des Beleidigten Kenntniß erhalten hat, drei Monate ¬
ohne Rüge verflossen sind. (§. -
343. des Strafgesetzbuches
vom 14. April 1851.)
Die Beleidigung ist also, wenn sie am 1. Januar verübt ist,
mit dem 30. Juni verjährt. Am 1. Juli kann der Beleidigte sie
aber nicht mehr rügen, wenn er von ihr und dem Beleidiger auch
erst Ende Juni Kenntniß erhielt. Kannte der Beleidigte die Injurie ¬
und den Beleidiger sofort, so kann er nur bis zum 1. April
die Beleidigung rügen.
7. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren ¬
bei Aufnahme der Beweise, insbesondere auch darüber,
welche Personen als Zeugen vernommen und vereidet werden durfen, ¬
und darüber, daß der Eid als ein zulässiges Beweismittel in
Injuriensachen nicht anzusehen, bleiben für den Civil=Prozeß wegen ¬
Beleidigungen maßgebend.
Dagegen treten die bisherigen positiven Regeln über die Wirkungen ¬
der Beweise außer Anwendung. Der erkennende Richter
hat fortan unter Prüfung aller Beweise für die Anklage und Vertheidigung ¬
nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen ¬
geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden, ob der Verklagte
schuldig oder nicht schuldig sei. Er ist aber verpflichtet, die Gründe,
welche ihn dabei geleitet haben, in dem Urtheile anzugeben. Auf
vorläufige Lossprechung soll nicht mehr erkannt werden.
Der für schuldig Erklärte ist zur vollen gesetzlichen Strafe
zu verurtheilen. — (§. 8. d. Ges. v. 11. März 1850.)
§. 8. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende
Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Ehemänner, als die
Väter, als auch die Beleidigten das Recht, auf Bestrafung anzutragen. ¬
Verweigert ein Ehemann, der Injurienklage seiner Ehefrau
beizutreten, so kann die Ehefrau die Injurienklage allein anstellen.
(§. 162. d. Strafgesetzbuches. Erk. d. Ob.=Trib. v. 16. April
1852.)