Volltext : ¬Der Volks-Anwalt (2)

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Zweite  Abtheilung.  Erster  Abschnitt.  Kap.  5.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Kläger  in
einem  andern  Gerichtsbezirke  seinen  Wohnsitz  hat.
Die  Anbringung  des  Gesuches  bei  dem  Schiedsmann  unterbricht ¬
  die  Verjährung.
§.  4.  Die  mit  der  Injurienklage  kumulirte  Schadensklage ¬
  kann  mit  der  Injurienklage  in  derselben  Prozeßart  eingeleitet ¬
  werden.
§.  5.  In  Betreff  des  Gerichtsstandes  der  Militairpersonen
ist  der  besondere  Gerichtsstand  derselben  beibehalten  worden.  Die
Civilgerichte  sind  also  nicht  kompetent,  in  Injuriensachen  wider
Militairpersonen  zu  entscheiden.
§.  6.  Eine  Beleidigung  verjährt  in  sechs  Monaten.
Die  Bestrafung  einer  Beleidigung  erfolgt  nur  auf  Antrag;
dieser  kann  nicht  mehr  erhoben  werden,  wenn  von  dem  Zeitpunkte,
an  welchem  der  zum  Antrag  Berechtigte  von  der  Beleidigung  und
von  der  Person  des  Beleidigten  Kenntniß  erhalten  hat,  drei  Monate ¬
  ohne  Rüge  verflossen  sind.  (§. -
  343.  des  Strafgesetzbuches
vom  14.  April  1851.)
Die  Beleidigung  ist  also,  wenn  sie  am  1.  Januar  verübt  ist,
mit  dem  30.  Juni  verjährt.  Am  1.  Juli  kann  der  Beleidigte  sie
aber  nicht  mehr  rügen,  wenn  er  von  ihr  und  dem  Beleidiger  auch
erst  Ende  Juni  Kenntniß  erhielt.  Kannte  der  Beleidigte  die  Injurie ¬
  und  den  Beleidiger  sofort,  so  kann  er  nur  bis  zum  1.  April
die  Beleidigung  rügen.
7.  Die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  das  Verfahren ¬

bei  Aufnahme  der  Beweise,  insbesondere  auch  darüber,
welche  Personen  als  Zeugen  vernommen  und  vereidet  werden  durfen, ¬
  und  darüber,  daß  der  Eid  als  ein  zulässiges  Beweismittel  in
Injuriensachen  nicht  anzusehen,  bleiben  für  den  Civil=Prozeß  wegen ¬
  Beleidigungen  maßgebend.
Dagegen  treten  die  bisherigen  positiven  Regeln  über  die  Wirkungen ¬
  der  Beweise  außer  Anwendung.  Der  erkennende  Richter
hat  fortan  unter  Prüfung  aller  Beweise  für  die  Anklage  und  Vertheidigung ¬
  nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlungen ¬
  geschöpften  Ueberzeugung  zu  entscheiden,  ob  der  Verklagte
schuldig  oder  nicht  schuldig  sei.  Er  ist  aber  verpflichtet,  die  Gründe,
welche  ihn  dabei  geleitet  haben,  in  dem  Urtheile  anzugeben.  Auf
vorläufige  Lossprechung  soll  nicht  mehr  erkannt  werden.
Der  für  schuldig  Erklärte  ist  zur  vollen  gesetzlichen  Strafe
zu  verurtheilen.  —  (§.  8.  d.  Ges.  v.  11.  März  1850.)
§.  8.  Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehende
Kinder  beleidigt  worden,  so  haben  sowohl  die  Ehemänner,  als  die
Väter,  als  auch  die  Beleidigten  das  Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen. ¬

Verweigert  ein  Ehemann,  der  Injurienklage  seiner  Ehefrau
beizutreten,  so  kann  die  Ehefrau  die  Injurienklage  allein  anstellen.
(§.  162.  d.  Strafgesetzbuches.  Erk.  d.  Ob.=Trib.  v.  16.  April
1852.)
            
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