Metadaten : System des Pandekten-Rechts (2)

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2.  Abschnitt.  Entstehung.  1.  Abtheil.  Ehe.
nicht  der  Fall.  Dann  ist  weiter  zu  unterscheiden:  A)  die  Tochter ¬
  ist  unter  des  Vaters  Gewalt,  und  zwar  a)  lebend;  dann
fordert  der  Vater  mit  Zustimmung  derselben  die  Brautgabe  zurück ¬
  n),  welche  dann  nach  der  Rückforderung,  als  Eigenthum
der  Tochter,  bei  einer  neuen  Ehe  der  Tochter  wieder  gegeben
werden  muß,  und  nach  des  Vaters  Tode  der  Tochter  allein
verbleibt  °).  Es  kann  jedoch  der  Vater  die  Tochter  bei  der
Rückforderung  wegen  schlechter  Sitten  ausschließen;  so  wie
die  Tochter,  wenn  der  Vater  moralisch  verdorben,  oder  nicht
im  Stande  ist,  sein  Recht  geltend  zu  machen,  allein  klagen
kann  P).  Ist  aber  b)  die  Tochter  gestorben,  so  klagt  der  Vater ¬
  allein  4).  War  dagegen  B)  die  Tochter  emancipirt,  und
lebte  sie  a)  bei  Trennung  der  Ehe,  so  hat  sie  allein  r),  sonst
aber  b)  wenn  ihr  Tod  die  Ehe  trennt,  der  Vater  ein  ausschließliches ¬
  Klagrecht,  und  zwar  nach  den  Gesetzen  selbst  dann,
wenn  die  Tochter  Kinder  hinterlassen  hat  s).  Lebt  der  Vater
aber  selbst  nicht  mehr,  wenn  die  Tochter  stirbt,  so  fällt  die
Brautgabe  in  diesen  beiden  Fällen  unter  A.  B.  auf  deren
Erben  t)
§.  749.
Von  wem?
Der  Beklagte  ist  bei  Rückforderung  der  Brautgabe ¬
  Jeder,  welcher  sich  dieselbe  bestellen  ließ,  oder  sich  wegen
der  Rückgabe  verbindlich  machte,  und  dessen  Erbe,  so  wie  Jeder, ¬
  welcher  die  Brautgabe  wirklich  besitzt  u).
n)  L.  un.  §.  14.  C.  de  rei  ux.  act.
s)  L.  6.  pr.  de  jure  dot.  (23.  3.).
(5.  13.)  L.  2.  §.  1.  L.  3.  h.  t.  (24.
Dieser  Satz  veranlaßte  schon  unter
3.)  L.  3.  §.  5.  de  minor.  (4.  4.)
den  Glossatoren  einen  berühmten
Streit,  Savigny  Gesch.  d.  R.  R.
L.  71.  de  evict.  (21.  2.)  L.  14.  pr.
4.  B.  S.  83.  84.,  welcher  bis  jetzt
ad  L.  Falcid.  (35.  2.)
fortgedauert  hat.  Vergl.  besonders
o)  L.  2  §.1.  L.3.  L.  22.  §.  1.  3.
G.  v.  dem  Busche  exerc.  qua
6.  h.  t  (24  3.)  Nov.  97.  c.  5.
dos  profectit.  vivo  patre  liberis  ex
p)  L.2.  §.  2.  L.  22.  §.  1.  6.  9.
filia  emancipata  in  matrimon.  mor10. -
  L.  34.  L.  37.  eod.
tua  superstitibus  iure  communi  vin9) ¬
  L.  6.  pr.  de  jur.  dot.  (23.  3.)
dicatur.  Goett.  1749.  Glück  Pand.
L.  4.  C.  sol.  matr.  (5.  18.)  L.  un.
27.  B.  S.  195—219.
§.  14.  C.  de  rei  ux.  act.  (5.  13.).
t)  arg.  der  in  den  Noten  X.  y.  cit.
Voet  L.  24.  T.  3.  7.
Gesetze.
r)  Doch  transmittirt  sie  ihr  Recht
u)  L.  22.  §.  12.  L.  31.  pr.  L.  46.
auf  die  Erben  L.  un.  §.  6.  13.  C.
sol.  matr.  (24.  3.)  L.  2.  L.  9.  C.
Francke  im  Archiv  f.  civ.
eod.
eod.  (5.  18.).
Prax.  B.  26.  Nr.  14.
            
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