Objekt : Geyer, Johann Aegidius: Anweisung zur vorsichtigen Eingehung und Abschließung aller Contracte und Geschäfte, woraus rechtliche Folgen erwachsen

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Einleitung.
Wenn  ein  Vertrag  über  einen  Jnbegriff  von  Sachen  geschlossen =
  worden,  so  kann  wegen  Fehler  der  einzelnen  Stücke
nur  alsdann  vom  Vertrag  abgegangen  werden,  wenn  dadurch =
  der  ganze  Jnbegriff  der  Sache  unbrauchbar  würde.
Jedoch  kann  auch  Schadloshaltung  gefordert  werden,  wenn
eins  der  Stücke  nicht  vertragsmäßig  benutzt  werden  kann.
Durch  wechselseitige  Einwilligung  kann  ein  schon  abgeschlossener, =
  aber  noch  nicht  erfüllter  Vertrag  wieder  aufgehoben =
  werden.  Jst  er  noch  von  keinem  Theil  erfüllt,  so
bedarf  es  blos  einer  mündlichen  Erklärung,  oder  Zernichtung =
  des  vorhandenen  Jnstruments.  Jst  er  hingegen  schon
von  einer  Seite  erfüllt,  so  muß  da,  wo  ein  schriftlicher
Contract  erforderlich  ist,  die  Vernichtung  schriftlich  gescheben. =
  Jst  er  von  beyden  Theilen  schon  erfüllt,  so  ist  die
Wiederaufhebung  desselben  ein  neuer  Vertrag.
Haben  sich  mehrere  Personen  einem  Dritten  verpflichtet, =
  so  haften  sie  alle  für  Einen,  und  Einer  für  alle,  wenn
anders  keine  besondere  Verabredung  getroffen  worden  ist.
Wenn  ein  Dritter  einem,  zwischen  andern  Contrahenten
geschlossenen  Vertrage,  welcher  nach  den  Gesetzen  schriftlich
verabfaßt  werden  mußte,  beytreten  will,  so  muß  dieser
Beytritt  ebenfalls  schriftlich  erklärt  werden.
Eines  schriftlichen  Contracts  aber  bedarf  es  nicht:
1)  Bey  dem  Miethen  des  gemeinen  Gefindes;
2)  Wenn  Jemanden  Sachen  in  Verwahrung  gegeben
worden;
3)  Was  dem  Gaßwlrth  von  den  Fremden,  Fuhrleuten
oder  Schiffern  zum  Aufheben  gegeben  worden;
4)  Wenn  blos  vom  Zurückgeben  des  Geldes  oder  anderer =
  Sachen  die  Rede  ist;
5)  Wenn  ein  Contract  über  bewegliche  Sachen  außerhalb
Landes  an  einem  Orte,  wo  mündliche  Verträge  gültig  sind,
mündlich  geschlossen  worden.
Die  Entsagung  der  Einwendungen  im  Contract  darf
nicht  in  allgemeinen  Ausdrücken  geschehen,  sondern  es  mursen =
  dieselben  bestimmt  angegeben  werden.  Uebrigens  können =
  die  Contrahenten  die  Rechte,  die  sie  einander  einräuJst =
  zur  Erfüllung
men,  durch  Bedingungen  bestimmen.
keine  Zeit  bestimmt,  so  bestimmt  sie  der  Richter,  allenfalls
Jm  Zweifel
mit  Zuziehung  sachverständiger  Männer.
werden  allemal  die  an  dem  Orte,  wo  die  Zahlung  gescheben =
  soll,  gangbaren  Münzen  verstanden.
Drauf=
            
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