Vom Verfahren in Bagatell=Sachen.
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der Parteien anordnen, oder in dem Termine selbst den Beweis
aufnehmen und die deshalb erforderlichen Verfügungen erlassen.
Im ersteren Falle kann die Mittheilung der Rekursbeschwerde
an den Gegentheil zur Gegenausführung bis nach stattgefundener
Beweisaufnahme oder Ergänzung der Verhandlungen ausgesetzt
bleiben. Beiden Theilen wird bei Anberaumung des Termins
Abschrift der nachträglich stattgefundenen Verhandlungen zugefertigt. ¬
— (§. 9. d. Ges. v. 20. März 1854.)
§. 14. Die Entscheidung erfolgt auf mündlichen Vortrag
durch eine aus fünf Mitgliedern bestehende Gerichtsabtheilung.
Der Vortrag, so wie die Verkündung des Bescheides findet in
öffentlicher Sitzung Statt; die Parteien oder deren Vertreter
können dabei zur weiteren Ausführung ihrer Rechte das Wort
ergreifen.
Ueber die Verhandlung ist das Tit. 1. §. 17. bezeichnete Protokoll ¬
aufzunehmen.
- (§. 10. d. V. v. 20. März 1854.)
§. 15. Wird die Rekursbeschwerde gegründet befunden, so
hebt das Gericht das angefochtene Erkenntniß auf, legt die gerichtlichen ¬
Kosten des Rekursverfahrens jedem Theile zur Hälfte
zur Last, kompensirt die außergerichtlichen Kosten und erkennt
anderweit in der Sache selbst, so wie über die Kosten erster
Instanz.
Die Ausfertigungen des Rekursbescheides sind mit den Akten
dem Gerichte erster Instanz zur Insinuation zu übersenden.
(§. 11. d. V. v. 20. März 1854.)
§. 16. Die Einlegung des Rekurses hält die Vollstreckung
des angefochtenen Urtheils nicht auf, es sei denn, daß durch die
Vollstreckung ein unersetzlicher Schaden entstände (§. 8. Tit. 14.
Thl. I. A. G. O.), oder der Rekursrichter nach Befinden der Umstände ¬
die Sistirung der Vollstreckung des Urtheils anordnet. Der
Verurtheilte ist jedoch befugt, die streitige Sache oder Summe in
gerichtlichen Gewahrsam zu geben, oder, wenn der Prozeß andere
Verpflichtungen zum Gegenstand hat, eine vom Richter festzusetzende ¬
Kaution zu bestellen und sich dadurch vor der wirklichen
Vollstreckung des Urtheils zu schützen. Dabei finden die näheren
Bestimmungen des Art. 5. der Deklaration vom 6. April 1839
(G.=S. S. 128., 129.) Anwendung.
Wird die Rekursbeschwerde zurückgewiesen, so ist der Tag
der Insinuation des angefochtenen Urtheils als der Tag der Rechtskraft ¬
desselben anzusehen.
- (§. 12. d. V. v. 20. März 1854.)
§. 17. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Restitution ¬
ist 10 Tage.
In eigentlichen Merkantilsachen ist die Frist nur eine 24stünstige. ¬
— (§. 7. d. V. v. 5. Mai 1838. §. 70. Tit. 14. d. Proz.Ordn. -
§. 21. Tit. 30. d. Proz.=Ordn.)
In Wechselsachen, Arrestsachen, Merkantilsachen und Bausachen ¬
ist die Restitution unzulässig. (§. -
19. Tit. 27. d. Proz.Ordn. -
§. 27. d. Ges. v. 21. Juli 1846.)