Volltext : ¬Der Volks-Anwalt (2)

Vom  Verfahren  in  Bagatell=Sachen.
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der  Parteien  anordnen,  oder  in  dem  Termine  selbst  den  Beweis
aufnehmen  und  die  deshalb  erforderlichen  Verfügungen  erlassen.
Im  ersteren  Falle  kann  die  Mittheilung  der  Rekursbeschwerde
an  den  Gegentheil  zur  Gegenausführung  bis  nach  stattgefundener
Beweisaufnahme  oder  Ergänzung  der  Verhandlungen  ausgesetzt
bleiben.  Beiden  Theilen  wird  bei  Anberaumung  des  Termins
Abschrift  der  nachträglich  stattgefundenen  Verhandlungen  zugefertigt. ¬
  —  (§.  9.  d.  Ges.  v.  20.  März  1854.)
§.  14.  Die  Entscheidung  erfolgt  auf  mündlichen  Vortrag
durch  eine  aus  fünf  Mitgliedern  bestehende  Gerichtsabtheilung.
Der  Vortrag,  so  wie  die  Verkündung  des  Bescheides  findet  in
öffentlicher  Sitzung  Statt;  die  Parteien  oder  deren  Vertreter
können  dabei  zur  weiteren  Ausführung  ihrer  Rechte  das  Wort
ergreifen.
Ueber  die  Verhandlung  ist  das  Tit.  1.  §.  17.  bezeichnete  Protokoll ¬
  aufzunehmen.
-  (§.  10.  d.  V.  v.  20.  März  1854.)
§.  15.  Wird  die  Rekursbeschwerde  gegründet  befunden,  so
hebt  das  Gericht  das  angefochtene  Erkenntniß  auf,  legt  die  gerichtlichen ¬
  Kosten  des  Rekursverfahrens  jedem  Theile  zur  Hälfte
zur  Last,  kompensirt  die  außergerichtlichen  Kosten  und  erkennt
anderweit  in  der  Sache  selbst,  so  wie  über  die  Kosten  erster
Instanz.
Die  Ausfertigungen  des  Rekursbescheides  sind  mit  den  Akten
dem  Gerichte  erster  Instanz  zur  Insinuation  zu  übersenden.
(§.  11.  d.  V.  v.  20.  März  1854.)
§.  16.  Die  Einlegung  des  Rekurses  hält  die  Vollstreckung
des  angefochtenen  Urtheils  nicht  auf,  es  sei  denn,  daß  durch  die
Vollstreckung  ein  unersetzlicher  Schaden  entstände  (§.  8.  Tit.  14.
Thl.  I.  A.  G.  O.),  oder  der  Rekursrichter  nach  Befinden  der  Umstände ¬
  die  Sistirung  der  Vollstreckung  des  Urtheils  anordnet.  Der
Verurtheilte  ist  jedoch  befugt,  die  streitige  Sache  oder  Summe  in
gerichtlichen  Gewahrsam  zu  geben,  oder,  wenn  der  Prozeß  andere
Verpflichtungen  zum  Gegenstand  hat,  eine  vom  Richter  festzusetzende ¬
  Kaution  zu  bestellen  und  sich  dadurch  vor  der  wirklichen
Vollstreckung  des  Urtheils  zu  schützen.  Dabei  finden  die  näheren
Bestimmungen  des  Art.  5.  der  Deklaration  vom  6.  April  1839
(G.=S.  S.  128.,  129.)  Anwendung.
Wird  die  Rekursbeschwerde  zurückgewiesen,  so  ist  der  Tag
der  Insinuation  des  angefochtenen  Urtheils  als  der  Tag  der  Rechtskraft ¬
  desselben  anzusehen.
-  (§.  12.  d.  V.  v.  20.  März  1854.)
§.  17.  Die  Frist  zur  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Restitution ¬
  ist  10  Tage.
In  eigentlichen  Merkantilsachen  ist  die  Frist  nur  eine  24stünstige. ¬

—  (§.  7.  d.  V.  v.  5.  Mai  1838.  §.  70.  Tit.  14.  d.  Proz.Ordn. -
  §.  21.  Tit.  30.  d.  Proz.=Ordn.)
In  Wechselsachen,  Arrestsachen,  Merkantilsachen  und  Bausachen ¬
  ist  die  Restitution  unzulässig.  (§. -
  19.  Tit.  27.  d.  Proz.Ordn. -

§.  27.  d.  Ges.  v.  21.  Juli  1846.)
            
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