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Es ist also an seinem Orte, hier etwas von dem
Prozesse bei der Erklärung eines Menschen für geisteskrank ¬
oder für einen Verschwender mit der Wirkung ¬
der Curatel=Verhängung über denselben zu sagen.
Das Wesentliche in beiderlei Beziehungen ist: 1) daß
das Fundament der Provokation gehörig ausgemittelt, ¬
2) dem Provokaten, oder wer seine Stelle vertritt, ¬
das hinlängliche rechtliche Gehör verstattet
werde.
297.
5.
Prozeß bei der Erklärung eines Menschen für geisteskrank zum
Zwecke der Bebormundung.
Der Antrag, jemanden als geisteskrank unter
Vormundschaft zu nehmen, kann)entweder von den
Verwandten desselben ausgehen, oder von dem vormundschaftlichen =
Gericht von Amtswegen veranlaßt
werden, indem hier auf erhaltene Nachricht von dem
Grunde der Dispositions=Unfähigkeit eines solchen Unglücklichen ¬
der Richter einem der Verwandten oder
einem Rechtsanwalte den Auftrag macht, die Provokation ¬
anzustellen. Es wird hierbei vorausgesetzt,
daß der Provokat sni juris und noch nicht volljährig ¬
ist, weil ausserdem die väterliche Gewalt die
Anordnung eines Vormundes entbehrlich machen,
oder wegen Mangels an Alter ohnehin eine Vormundschaft ¬
eintreten würde. Wichtig und schätzbar
sind die Rechte, welche hier auf dem Spiele stehen;
auch lehrt die Erfahrung, wie leicht gewissenlose Verwandte =
versucht werden, einen vielleicht nur an einem ¬
niedern Grade der Verstandesschwäche leidenden
Menschen, der noch keineswegs unfähig ist, die Folgen ¬
seiner Handlungen zu überlegen, durch das Mittel ¬
der Erklärung für dispositionsunfähig zur Befriedigung ¬
ihres Eigennutzes und besonders ihrer Erb¬