Inhaltsverzeichnis : Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen, namentlich bei den sogenannten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann bei dem Vormundschafts- und Hypothekenwesen (2)

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Es  ist  also  an  seinem  Orte,  hier  etwas  von  dem
Prozesse  bei  der  Erklärung  eines  Menschen  für  geisteskrank ¬
  oder  für  einen  Verschwender  mit  der  Wirkung ¬
  der  Curatel=Verhängung  über  denselben  zu  sagen.
Das  Wesentliche  in  beiderlei  Beziehungen  ist:  1)  daß
das  Fundament  der  Provokation  gehörig  ausgemittelt, ¬
  2)  dem  Provokaten,  oder  wer  seine  Stelle  vertritt, ¬
  das  hinlängliche  rechtliche  Gehör  verstattet
werde.
297.
5.
Prozeß  bei  der  Erklärung  eines  Menschen  für  geisteskrank  zum
Zwecke  der  Bebormundung.
Der  Antrag,  jemanden  als  geisteskrank  unter
Vormundschaft  zu  nehmen,  kann)entweder  von  den
Verwandten  desselben  ausgehen,  oder  von  dem  vormundschaftlichen =
  Gericht  von  Amtswegen  veranlaßt
werden,  indem  hier  auf  erhaltene  Nachricht  von  dem
Grunde  der  Dispositions=Unfähigkeit  eines  solchen  Unglücklichen ¬
  der  Richter  einem  der  Verwandten  oder
einem  Rechtsanwalte  den  Auftrag  macht,  die  Provokation ¬
  anzustellen.  Es  wird  hierbei  vorausgesetzt,
daß  der  Provokat  sni  juris  und  noch  nicht  volljährig ¬
  ist,  weil  ausserdem  die  väterliche  Gewalt  die
Anordnung  eines  Vormundes  entbehrlich  machen,
oder  wegen  Mangels  an  Alter  ohnehin  eine  Vormundschaft ¬
  eintreten  würde.  Wichtig  und  schätzbar
sind  die  Rechte,  welche  hier  auf  dem  Spiele  stehen;
auch  lehrt  die  Erfahrung,  wie  leicht  gewissenlose  Verwandte =
  versucht  werden,  einen  vielleicht  nur  an  einem ¬
  niedern  Grade  der  Verstandesschwäche  leidenden
Menschen,  der  noch  keineswegs  unfähig  ist,  die  Folgen ¬
  seiner  Handlungen  zu  überlegen,  durch  das  Mittel ¬
  der  Erklärung  für  dispositionsunfähig  zur  Befriedigung ¬
  ihres  Eigennutzes  und  besonders  ihrer  Erb¬
            
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