Inhaltsverzeichnis : ¬Die Verschiedenheiten des neuen deutschen vom geltenden sächsischen bürgerlichen Rechte (1)

Verträge.
Sache  nach  D  §  493  auch  auf  kaufähnliche  Verträge,  nämlich  auf  solche
anzuwenden,
die  auf  Veräußerung  oder  Belastung  einer  Sache  gegen
Entgelt  gerichtet  sind.
D  §  459.  Der  Verkäufer  einer
S  §  900.  Die  Haftpflicht  setzt
das  Vorhandensein  der  verborgenen
Sache  haftet  dem  Käufer  dafür,  daß  sie
Mängel,  oder  das  Nichtvorhandensein
zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr
der  versprochenen  Eigenschaften  zur  Zeit
auf  den  Käufer  übergeht,  nicht  mit
Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Werth  oder
des  Vertragsabschlusses  und  wenn
die  Tauglichkeit  zu  dem  gewöhnlichen
der  Vertrag  von  einer  aufschiebenden
oder  dem  nach  dem  Vertrage  vorausBedingung ¬
  abhängig  gemacht  worden  war,
zur  Zeit  des  Eintrittes  der  Begesetzten ¬
  Gebrauch  aufheben  oder  mindern.
Eine  unerhebliche  Minderung  des  Werthes
dingung,  voraus.  Bei  Sachen,  welche
oder  der  Tauglichkeit  kommt  nicht  in
durch  Zuzählung,  Zumessung,  Zuwiegung
Betracht.
oder  sonst  aus  einer  Gattung  ausgeschieden
Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,  daß
werden  sollen,  kommt  es  auf  die  Zeit
die  Sache  zur  Zeit  des  Überganges
der  erfolgten  Ausscheidung  an.
der  Gefahr  die  zugesicherten  Eigenschaften ¬
  hat.
Anm.:  Die  drei  Zeitpunkte  des  S  §  900  sind  nach  S  §§  866,
873,  867  auch  für  den  Übergang  der  Gefahr  auf  den  Erwerber  maßgebend. ¬
  Trotzdem  unterscheidet  sich  D  §  459  wesentlich  von  S  §  900.
Denn  nach  D  geht  die  Gefahr  auf  den  Käufer  nicht  zu  jenen  drei  Zeitpunkten, ¬
  sondern  grundsätzlich  (§  446  A.  1;  NB.  §§  446  A.  2,  447  A.  1)
mit  der  Uebergabe  der  Sache  an  den  Käufer  über.
Darauf,  ob  der  Veräußerer  den  Mangel,  für  den  er  Gewähr  zu
leisten  hat,  gekannt  habe  (S  §  901),  kommt  auch  nach  M  II  S.  224
an  und  für  sich  nichts  an.
Nach  D  §  459  A.  1  erstreckt
S  §  902.  Als  Mangel  einer  Sache
gilt  jede  Abweichung  von  der  regelmäßigen
sich  die  Haftpflicht  für  Fehler  der
oder  nach  dem  Wesen  des  Geschäfts  vorSache ¬
  auf  solche  Fehler,  die  den
ausgesetzten  Beschaffenheit  derselben,  welche
Wert  oder  die  Tauglichkeit  zu  dem
deren  Wert  oder  Brauchbarkeit  aufhebt
gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem
oder  in  nicht  unerheblicher  Weise  mindert.
Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch
Es  ist  gleich,  ob  der  Mangel  ein  dauernder ¬
  oder  vorübergehender  ist.
aufheben  oder  mindern;  eine  unerhebliche ¬
  Minderung  des  Wertes
oder  der  Tauglichkeit  kommt  nicht
in  Betracht.
Was  die  Verborgenheit  eines  Mangels  (S  §§  903—905)  anlangt,
so  stimmt  D  §  460  mit  S  in  den  Grundgedanken  überein;  eine  besondere ¬
  Vorschrift  wie  die  in  S  §  905  erscheint  nach  M  II  S.  226  als
S  §  906  S.  2:  —.  Die  Zu—. ¬

entbehrlich.  S  §  906  S.  1:
sicherung  einer  Eigenschaft  muß,  wenn  sie  verpflichten  soll,  eine  ernste
sein;  allgemeine  Anpreisungen,  wie  sie  im  Verkehre  üblich  sind,  haben
deshalb  nach  M  II  S.  225  ebenso  wie  nach  S  §  906  S.  3  nicht  die
Bedeutung  von  Zusicherungen  im  Sinne  des  Gesetzes.  S  §  906
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