Verträge.
Sache nach D § 493 auch auf kaufähnliche Verträge, nämlich auf solche
anzuwenden,
die auf Veräußerung oder Belastung einer Sache gegen
Entgelt gerichtet sind.
D § 459. Der Verkäufer einer
S § 900. Die Haftpflicht setzt
das Vorhandensein der verborgenen
Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie
Mängel, oder das Nichtvorhandensein
zu der Zeit, zu welcher die Gefahr
der versprochenen Eigenschaften zur Zeit
auf den Käufer übergeht, nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Werth oder
des Vertragsabschlusses und wenn
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
der Vertrag von einer aufschiebenden
oder dem nach dem Vertrage vorausBedingung ¬
abhängig gemacht worden war,
zur Zeit des Eintrittes der Begesetzten ¬
Gebrauch aufheben oder mindern.
Eine unerhebliche Minderung des Werthes
dingung, voraus. Bei Sachen, welche
oder der Tauglichkeit kommt nicht in
durch Zuzählung, Zumessung, Zuwiegung
Betracht.
oder sonst aus einer Gattung ausgeschieden
Der Verkäufer haftet auch dafür, daß
werden sollen, kommt es auf die Zeit
die Sache zur Zeit des Überganges
der erfolgten Ausscheidung an.
der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften ¬
hat.
Anm.: Die drei Zeitpunkte des S § 900 sind nach S §§ 866,
873, 867 auch für den Übergang der Gefahr auf den Erwerber maßgebend. ¬
Trotzdem unterscheidet sich D § 459 wesentlich von S § 900.
Denn nach D geht die Gefahr auf den Käufer nicht zu jenen drei Zeitpunkten, ¬
sondern grundsätzlich (§ 446 A. 1; NB. §§ 446 A. 2, 447 A. 1)
mit der Uebergabe der Sache an den Käufer über.
Darauf, ob der Veräußerer den Mangel, für den er Gewähr zu
leisten hat, gekannt habe (S § 901), kommt auch nach M II S. 224
an und für sich nichts an.
Nach D § 459 A. 1 erstreckt
S § 902. Als Mangel einer Sache
gilt jede Abweichung von der regelmäßigen
sich die Haftpflicht für Fehler der
oder nach dem Wesen des Geschäfts vorSache ¬
auf solche Fehler, die den
ausgesetzten Beschaffenheit derselben, welche
Wert oder die Tauglichkeit zu dem
deren Wert oder Brauchbarkeit aufhebt
gewöhnlichen oder dem nach dem
oder in nicht unerheblicher Weise mindert.
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
Es ist gleich, ob der Mangel ein dauernder ¬
oder vorübergehender ist.
aufheben oder mindern; eine unerhebliche ¬
Minderung des Wertes
oder der Tauglichkeit kommt nicht
in Betracht.
Was die Verborgenheit eines Mangels (S §§ 903—905) anlangt,
so stimmt D § 460 mit S in den Grundgedanken überein; eine besondere ¬
Vorschrift wie die in S § 905 erscheint nach M II S. 226 als
S § 906 S. 2: —. Die Zu—. ¬
entbehrlich. S § 906 S. 1:
sicherung einer Eigenschaft muß, wenn sie verpflichten soll, eine ernste
sein; allgemeine Anpreisungen, wie sie im Verkehre üblich sind, haben
deshalb nach M II S. 225 ebenso wie nach S § 906 S. 3 nicht die
Bedeutung von Zusicherungen im Sinne des Gesetzes. S § 906
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