VORREDE.
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Den Anstoss zu der vorliegenden Arbeit gab mir folgende Stelle
in Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie *), an welcher
der Tübinger Professor L. Jolly, sprechend von der französischen
Irrengesetzgebung und diese die formell vollkommenste nennend.
wörtlich erzählt: «Trotz der grossen Vorsicht dieser Bestimmungen
verbreitete sich gegen das Ende der Napoleonischen Regierung die
Befürchtung, dass sie die persönliche Freiheit nicht genügend sicherten. ¬
Obgleich die Regierung bekannt machte, dass von 1864 bis
1869 nur 52 gerichtliche Beschwerden wegen ungerechtfertigter
Unterbringung in einer Anstalt erhoben worden seien, die sich sämtlich ¬
als unbegründet erwiesen hätten, konnte sie doch nicht umhin.
unterm 12. Februar 1869 eine Kommission zur Revision des Irrengesetzes -
einzusetzen, welche sich mit dem Sturze des Kaiserreiches
aufloste, aber bereits durch Verfügung vom 24. Oktober 1870 neu
gebildet wurde. Über die Ergebnisse der Arbeiten dieser Kommission
ist nichts bekannt geworden. Inzwischen legten Anfang 1870 die
Deputierten Gamibetta und Magnin dem gesetzgebenden Körper einen
Gesetzentwurf **) vor, der zwar gleichfalls keinen Erfolg hatte, aber
wegen seiner radikalen Bestimmungen bemerkenswert ist. Er geht
von dem Grundsätze aus, dass der Schutz der persönlichen Freiheit
wichtiger ist, als die Pflege der Gesundheit. Demgemäss sollen die
Anstaltsvisitationen so gehäuft werden, dass mindestens alle vierzehn
lage eine stattfindet. Über die Aufnahme in eine Anstalt entscheiden ¬
Geschworene, vor denen der der Geisteskrankheit Be*) ¬
Band II, S. 560. (Tübingen 1882.)
**) Trotz wiederholter Bemühungen konnte ich nicht in den Besitz des Gesetzentwurfes ¬
in seinem Wortlaute gelangen.