Ueber die successio graduum überhaupt. § 3.
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bus 2) successio non est. Endlich heisst es in dem von der
Erbfolge der Agnaten besonders handelnden § 7 J. 3, 2: Placebat ¬
autem in eo genere percipiendarum hereditatum successionem ¬
non esse. Der Ausdruck placebat veranlasste die Frage,
ob jener Satz den zwölf Tafeln selbst oder der Auslegung
derselben durch die Gelehrten zuzuschreiben sei: es heisse
nämlich in jenem Gesetze: agnatus proximus familiam habeto.
Der Ausdruck proximus aber schiene schon an sich die successio ¬
auszuschliessen, ohne dass dies erst auf dem Weg
gesetzlicher Feststellung bestimmt zu sein brauche 3). In
der dritten Klasse der Erbfolge nach den zwölf Tafeln, der
der Gentilen, ward nach heute allgemein angenommener
Meinung nicht nach Verwandschaftsgraden gezählt, es war
also hier eine successio graduum unmöglich.
Im ältesten Civilrecht konnte demnach, da weder graduum ¬
noch ordinum successio stattfand, der zunächst berufene ¬
Intestaterbe, dadurch dass er die Erbschaft nicht
erwarb, die ganze Intestaterbfolge vernichten. Dies wurde
durch die Zulässigkeit einer in jure cessio der deferirten
Intestaterbschaft *) allerdings gemildert, aber „die Starrheit
und Abstraktion, dass der Nächste immer durch seine Willkür ¬
das ganze Erbrecht der Familie aufheben kann,“ welche
Gans 3) dem alten Civilrecht vorwirft, ist dadurch noch
nicht beseitigt, da auch die Cession von der Willkür des
Berufenen abhängig ist. Dass die zwölf Tafeln gerade, um
jene Strenge des Successionsrechts zu mildern, die Cession
einführten, ist nur zu vermuthen 5). Erst das prätorische
2) Ueber die Bedeutung von legitimi heredes: Schirmer Erbrecht -
§ 5, 1.
3) Schrader corpus juris civilis I. ad § 7 J. 3, 2. v. placebat.
4) Gaj. inst. II. 34. 35. III. 85. Ulp. frag. XIX. 12 -15.
3) E. Gans das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickelung
II. 382.
6) vgl. von Löhr im Magazin für Rechtswiss, und Gesetzgebung
III. 409—411. Note 22.