Metadaten : Merkel, Johannes: ¬Die Lehre von der successio graduum unter Intestaterben

Ueber  die  successio  graduum  überhaupt.  §  3.
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bus  2)  successio  non  est.  Endlich  heisst  es  in  dem  von  der
Erbfolge  der  Agnaten  besonders  handelnden  §  7  J.  3,  2:  Placebat ¬
  autem  in  eo  genere  percipiendarum  hereditatum  successionem ¬
  non  esse.  Der  Ausdruck  placebat  veranlasste  die  Frage,
ob  jener  Satz  den  zwölf  Tafeln  selbst  oder  der  Auslegung
derselben  durch  die  Gelehrten  zuzuschreiben  sei:  es  heisse
nämlich  in  jenem  Gesetze:  agnatus  proximus  familiam  habeto.
Der  Ausdruck  proximus  aber  schiene  schon  an  sich  die  successio ¬
  auszuschliessen,  ohne  dass  dies  erst  auf  dem  Weg
gesetzlicher  Feststellung  bestimmt  zu  sein  brauche  3).  In
der  dritten  Klasse  der  Erbfolge  nach  den  zwölf  Tafeln,  der
der  Gentilen,  ward  nach  heute  allgemein  angenommener
Meinung  nicht  nach  Verwandschaftsgraden  gezählt,  es  war
also  hier  eine  successio  graduum  unmöglich.
Im  ältesten  Civilrecht  konnte  demnach,  da  weder  graduum ¬
  noch  ordinum  successio  stattfand,  der  zunächst  berufene ¬
  Intestaterbe,  dadurch  dass  er  die  Erbschaft  nicht
erwarb,  die  ganze  Intestaterbfolge  vernichten.  Dies  wurde
durch  die  Zulässigkeit  einer  in  jure  cessio  der  deferirten
Intestaterbschaft  *)  allerdings  gemildert,  aber  „die  Starrheit
und  Abstraktion,  dass  der  Nächste  immer  durch  seine  Willkür ¬
  das  ganze  Erbrecht  der  Familie  aufheben  kann,“  welche
Gans  3)  dem  alten  Civilrecht  vorwirft,  ist  dadurch  noch
nicht  beseitigt,  da  auch  die  Cession  von  der  Willkür  des
Berufenen  abhängig  ist.  Dass  die  zwölf  Tafeln  gerade,  um
jene  Strenge  des  Successionsrechts  zu  mildern,  die  Cession
einführten,  ist  nur  zu  vermuthen  5).  Erst  das  prätorische
2)  Ueber  die  Bedeutung  von  legitimi  heredes:  Schirmer  Erbrecht -
  §  5,  1.
3)  Schrader  corpus  juris  civilis  I.  ad  §  7  J.  3,  2.  v.  placebat.
4)  Gaj.  inst.  II.  34.  35.  III.  85.  Ulp.  frag.  XIX.  12  -15.
3)  E.  Gans  das  Erbrecht  in  weltgeschichtlicher  Entwickelung
II.  382.
6)  vgl.  von  Löhr  im  Magazin  für  Rechtswiss,  und  Gesetzgebung
III.  409—411.  Note  22.
            
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