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362) und zwar nicht
Zweifel nicht, die Befriedigung zu fordern,
nur dann, wenn nur die sog. Erfüllungsübernahme, sondern auch
dann und noch mehr dann, wenn mit ihr die Vereinbarung der
Schuldsuccession verbunden ist.
§ 30.
d) Die Erfüllungsübernahme.
Obwohl das Gesetz den Ausdruck „Erfüllungsübernahme“
(im Gegensatz zu E. I § 318) nicht mehr als technischen gebraucht, ¬
ist es nicht zu bezweifeln, dass er sich in die neue
Rechtsterminologie fest einbürgern wird oder schon eingebürgert
hat. Ich nehme deshalb keinen Anstand, mich seiner ebenfalls zu
bedienen.
I. Damit von der Erfüllungsübernahme geredet werden kann,
ist die Voraussetzung, dass die Verpflichtung übernommen worden
ist, „den Gläubiger des Versprechensempfängers (rechtzeitig) zu
befriedigen“. Dies bedeutet: den Schuldner von seiner Verbindlichkeit ¬
gegenüber diesem Gläubiger befreien. Diese „Lösung
des Schuldners geschieht entweder dadurch, dass der Dritte an
den Gläubiger zum Zwecke der Tilgung dieser Schuld die geschuldete ¬
Leistung bewirkt (§§ 362/3), oder dadurch, dass er bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 372) zu seinen
Gunsten den geschuldeten Gegenstand so hinterlegt, dass der
§ 378 B.G.B. Platz greift, oder dadurch, dass er dem Gläubiger
mit dessen Zustimmung eine andere, als die geschuldete Leistung
an Zahlungsstatt gibt, so also auch dadurch, dass er mit ihm
einen (privativen) Schuldsuccessionsvertrag abschliesst (§§ 364,
303
414), ferner durch Aufrechnungsvertrag
II. Der Schuldner, der seinem Gläubiger dessen Befreiung
gegenüber dem Drittgläubiger verspricht, erfüllt diese Ver36) ¬
Das scheint auch die Meinung von Planck zu § 329 zu sein. Auf
die Schwierigkeiten, welche der § 329 der Interpretation macht, geht er
nicht ein.
*43) Zur einseitigen Aufrechnung ist der Übernehmer nach §§ 387/8 nicht
befugt, vgl. oben § 12, I und unten § 44, A. Der einfache Erlass (ohne
vorherige Schuldsuccession) kommt nicht in Frage, da dieser nur mit dem
Schuldner oder seinem hierzu legitimierten Vertreter oder Mitschuldner geschlossen ¬
werden kann, §§ 397, 423. Vielfach wird dies übersehen, so z. B.
von v. Blume a. a. O. S. 91.