Volltext : Bernstein, Wilhelm: Vorlesungen über das deutsche Wechselrecht

189
362)  und  zwar  nicht
Zweifel  nicht,  die  Befriedigung  zu  fordern,
nur  dann,  wenn  nur  die  sog.  Erfüllungsübernahme,  sondern  auch
dann  und  noch  mehr  dann,  wenn  mit  ihr  die  Vereinbarung  der
Schuldsuccession  verbunden  ist.
§  30.
d)  Die  Erfüllungsübernahme.
Obwohl  das  Gesetz  den  Ausdruck  „Erfüllungsübernahme“
(im  Gegensatz  zu  E.  I  §  318)  nicht  mehr  als  technischen  gebraucht, ¬
  ist  es  nicht  zu  bezweifeln,  dass  er  sich  in  die  neue
Rechtsterminologie  fest  einbürgern  wird  oder  schon  eingebürgert
hat.  Ich  nehme  deshalb  keinen  Anstand,  mich  seiner  ebenfalls  zu
bedienen.
I.  Damit  von  der  Erfüllungsübernahme  geredet  werden  kann,
ist  die  Voraussetzung,  dass  die  Verpflichtung  übernommen  worden
ist,  „den  Gläubiger  des  Versprechensempfängers  (rechtzeitig)  zu
befriedigen“.  Dies  bedeutet:  den  Schuldner  von  seiner  Verbindlichkeit ¬
  gegenüber  diesem  Gläubiger  befreien.  Diese  „Lösung
des  Schuldners  geschieht  entweder  dadurch,  dass  der  Dritte  an
den  Gläubiger  zum  Zwecke  der  Tilgung  dieser  Schuld  die  geschuldete ¬
  Leistung  bewirkt  (§§  362/3),  oder  dadurch,  dass  er  bei
Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  (§  372)  zu  seinen
Gunsten  den  geschuldeten  Gegenstand  so  hinterlegt,  dass  der
§  378  B.G.B.  Platz  greift,  oder  dadurch,  dass  er  dem  Gläubiger
mit  dessen  Zustimmung  eine  andere,  als  die  geschuldete  Leistung
an  Zahlungsstatt  gibt,  so  also  auch  dadurch,  dass  er  mit  ihm
einen  (privativen)  Schuldsuccessionsvertrag  abschliesst  (§§  364,
303
414),  ferner  durch  Aufrechnungsvertrag
II.  Der  Schuldner,  der  seinem  Gläubiger  dessen  Befreiung
gegenüber  dem  Drittgläubiger  verspricht,  erfüllt  diese  Ver36) ¬
  Das  scheint  auch  die  Meinung  von  Planck  zu  §  329  zu  sein.  Auf
die  Schwierigkeiten,  welche  der  §  329  der  Interpretation  macht,  geht  er
nicht  ein.
*43)  Zur  einseitigen  Aufrechnung  ist  der  Übernehmer  nach  §§  387/8  nicht
befugt,  vgl.  oben  §  12,  I  und  unten  §  44,  A.  Der  einfache  Erlass  (ohne
vorherige  Schuldsuccession)  kommt  nicht  in  Frage,  da  dieser  nur  mit  dem
Schuldner  oder  seinem  hierzu  legitimierten  Vertreter  oder  Mitschuldner  geschlossen ¬
  werden  kann,  §§  397,  423.  Vielfach  wird  dies  übersehen,  so  z.  B.
von  v.  Blume  a.  a.  O.  S.  91.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer