Inhaltsverzeichnis : Puchta, Wolfgang Heinrich: Anleitung zum vorsichtigen Creditiren auf unbewegliche Güter nach den Grundsätzen des preussischen Hypothekenrechts

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ist  also  nicht  erforderlich,  wenn  die  Frauensperson
auf  ein  ihr  zustehendes  Recht  überhaupt  gänzlich  Verzicht =
  thut  (i);  eben  daher,  und  in  logischer  Consequenz, ¬
  auch  nicht,  wenn  sie  in  die  Veräusserung
eines  Theils  ihrer  Hypothek  willigt  (k).  Denn  wer
des  Ganzen  sich  begeben  kann,  kann  dieß  auch  in
Ansehung  eines  Theils.  Ist  es  eine  Ehefrau,  die
dergleichen  Verpflichtungen  für  ihren  Mann  übernimmt; ¬
  so  muß  ihr  noch  überdieß  bey  der  Verhandwo ¬
  der  r  |
lung  ein  rechtskundiger,  oder  an  Orten,
gleichen  nicht  zu  haben  ist,  wenigstens  ein,  in  den
Geschäften  des  bürgerlichen  Lebens  nicht  unerfahrner,
Mann  als  Beistand  beigegeben  werden  (!).
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§.  95.
Wesentliche  Verpflichtungen  eines  Bürgen.
Wer  Bürgschaft  leistet  oder  annimmt,  muß  die
rechtlichen  Folgen  dieses  Geschäfts,  so  wie  die  Einwendungen ¬
  und  Rechtsbehelfe,  die  einem  Bürgen
und  gegen  denselben  gesetzlich  zu  Statten  kommen,
kennen.  Im  Wesentlichen  wird  hier  nur  folgendes
erinnert:
ohne  Unterschied  des
1)  Jede  Bürgschaft  muß,  |  |
Gegenstandes,  schriftlich  oder  zum  gerichtlichen
Protokoll  erklärt  werden.  Doch  ist  die  mündliche ¬
  Erklärung:  daß  man  jemanden  auf  Gefahr
des  Erklärenden  Credit  geben  könne,  als  Bürgschaft =
  verbindlich,  wenn  die  Summe  des  zu  ge— =

(i)  A.  L.  R.  l.  14.  §.  229—231.
(k)  Merkel  z.  G.  O.  S.  546.
(1)  A.  L.  R.  II.  Tit.  1.  §.  343.  und  Anhang  §.  75.
            
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