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ist also nicht erforderlich, wenn die Frauensperson
auf ein ihr zustehendes Recht überhaupt gänzlich Verzicht =
thut (i); eben daher, und in logischer Consequenz, ¬
auch nicht, wenn sie in die Veräusserung
eines Theils ihrer Hypothek willigt (k). Denn wer
des Ganzen sich begeben kann, kann dieß auch in
Ansehung eines Theils. Ist es eine Ehefrau, die
dergleichen Verpflichtungen für ihren Mann übernimmt; ¬
so muß ihr noch überdieß bey der Verhandwo ¬
der r |
lung ein rechtskundiger, oder an Orten,
gleichen nicht zu haben ist, wenigstens ein, in den
Geschäften des bürgerlichen Lebens nicht unerfahrner,
Mann als Beistand beigegeben werden (!).
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§. 95.
Wesentliche Verpflichtungen eines Bürgen.
Wer Bürgschaft leistet oder annimmt, muß die
rechtlichen Folgen dieses Geschäfts, so wie die Einwendungen ¬
und Rechtsbehelfe, die einem Bürgen
und gegen denselben gesetzlich zu Statten kommen,
kennen. Im Wesentlichen wird hier nur folgendes
erinnert:
ohne Unterschied des
1) Jede Bürgschaft muß, | |
Gegenstandes, schriftlich oder zum gerichtlichen
Protokoll erklärt werden. Doch ist die mündliche ¬
Erklärung: daß man jemanden auf Gefahr
des Erklärenden Credit geben könne, als Bürgschaft =
verbindlich, wenn die Summe des zu ge— =
(i) A. L. R. l. 14. §. 229—231.
(k) Merkel z. G. O. S. 546.
(1) A. L. R. II. Tit. 1. §. 343. und Anhang §. 75.