Volltext : Bernstein, Wilhelm: Vorlesungen über das deutsche Wechselrecht

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pflichtet.  Gegen  die  Indossanten,  deren  wechselmäßige  Verbindlichkeit
erloschen  ist,  findet  ein  solcher  Anspruch  nicht  statt.
XV.  Ausländische  Gesetzgebung.
Art.  84.  Die  Fähigkeit  eines  Ausländers,  wechselmäßige  Verpflichtungen ¬
  zu  übernehmen,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates
beurteilt,  welchem  derselbe  angehört.  Jedoch  wird  ein  nach  den  Gesetzen
seines  Vaterlandes  nicht  wechselfähiger  Ausländer  durch  Übernahme  von
Wechselverbindlichkeiten  im  Inlande  verpflichtet,  insofern  er  nach  den
Gesetzen  des  Inlandes  wechselfähig  ist.
Art.  85.  Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  im  Auslande  ausgestellten ¬
  Wechsels  sowie  jeder  anderen  im  Ausland  ausgestellten
Wechselerklär
ung  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  beurteilt,  an
welchem  die  Erklärung  erfolgt  ist.  Entsprechen  jedoch  die  im  Auslande
geschehenen  Wechselerklärungen  den  Anforderungen  des  inländischen  Gesetzes, ¬
  so  kann  daraus,  daß  sie  nach  ausländischen  Gesetzen  mangelhaft
sind,  kein  Einwand  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit  der  später  im  Inland
auf  den  Wechsel  gesetzten  Erklärungen  entnommen  werden.  Ebenso
haben  Wechselerklärungen,  wodurch  sich  ein  Inländer  einem  anderen
Inländer  im  Auslande  verpflichtet,  Wechselkraft,  wenn  sie  auch  nur  den
Anforderungen  der  inländischen  Gesetzgebung  entsprechen.
Art.  86.  Über  die  Form  der  mit  einem  Wechsel  an  einem  ausländischen ¬
  Platze  zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  vorzunehmenden ¬
  Handlungen  entscheidet  das  dort  geltende  Recht.
XVI.  Protest.
Art.  87.  Jeder  Protest  muß  durch  einen  Notar  oder  einen  Gerichtsbeamten ¬
  oder  einen  Postbeamten  aufgenommen  werden.  Der  Zuziehung ¬
  von  Zeugen  oder  eines  Protokollführers  bedarf  es  dabei  nicht.
Art.  88.  In  den  Protest  ist  aufzunehmen:
1.  der  Name  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und  gegen  welche
der
Protest  erhoben  wird;
2.  die  Angabe,  daß  die  Person,  gegen  welche  protestiert  wird,  ohne  Erfolg ¬
  zur  Vornahme  der  wechselrechtlichen  Leistung  aufgefordert
worden  oder  nicht  anzutreffen  gewesen  ist  oder  daß  ihr  Geschäftslokal ¬
  oder  ihre  Wohnung  sich  nicht  hat  ermitteln  lassen;
3.  die  Angabe  des  Ortes  sowie  des  Kalendertags,  Monats  und  Jahres
an  welchem  die  Aufforderung  (Nr.  2)  geschehen  oder  ohne  Erfolg  versucht ¬
  worden  ist;
im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung  die  Erwähnung, ¬
  von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten  oder  geleistet ¬
  wird.
Der  Protest  ist  von  dem  Protestbeamten  zu  unterzeichnen  und  mit
dem  Amtssiegel  oder  dem  Amtsstempel  zu  versehen.
Art.  88a.  Der  Protest  mangels  Zahlung  ist  auf  den  Wechsel
oder  auf  ein  mit  dem  Wechsel  zu  verbindendes  Blatt  zu  setzen.
Der  Protest  soll  unmittelbar  hinter  den  letzten  auf  der  Rückseite
des  Wechsels  befindlichen  Vermerk,  in  Ermangelung  eines  solchen  unmittelbar ¬
  an  einen  Rand  der  Rückseite  gesetzt  werden.
            
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