—
16 —
pflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit
erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
XV. Ausländische Gesetzgebung.
Art. 84. Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen ¬
zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates
beurteilt, welchem derselbe angehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen
seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Ausländer durch Übernahme von
Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, insofern er nach den
Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.
Art. 85. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten ¬
Wechsels sowie jeder anderen im Ausland ausgestellten
Wechselerklär
ung werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an
welchem die Erklärung erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Auslande
geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen des inländischen Gesetzes, ¬
so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft
sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inland
auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenso
haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen
Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den
Anforderungen der inländischen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 86. Über die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen ¬
Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden ¬
Handlungen entscheidet das dort geltende Recht.
XVI. Protest.
Art. 87. Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten ¬
oder einen Postbeamten aufgenommen werden. Der Zuziehung ¬
von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht.
Art. 88. In den Protest ist aufzunehmen:
1. der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche
der
Protest erhoben wird;
2. die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne Erfolg ¬
zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert
worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß ihr Geschäftslokal ¬
oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen;
3. die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres
an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder ohne Erfolg versucht ¬
worden ist;
im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, ¬
von wem, für wen und wie sie angeboten oder geleistet ¬
wird.
Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterzeichnen und mit
dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel zu versehen.
Art. 88a. Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel
oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen.
Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite
des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermangelung eines solchen unmittelbar ¬
an einen Rand der Rückseite gesetzt werden.