Volltext : Straß, Karl Friedrich Heinrich: ¬Die allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung

Zweiter  Abschnitt.  Herzogth.  Anhalt=Dessau  und  Anhalt=Köthen.  217
Termine  bewirken  und  in  Rücksicht  eigentlicher  Dupliken  auch  sofort
Beweis  beibringen.
§.  21.
VII.  Ungehorsam.
Erscheint  der  Kläger  in  dem  anberaumten  Termine  nicht,  oder  legt
er  die  Originaldocumente  nicht  vor,  so  wird  er  auf  vorgängige  Ungehorsamsbeschuldigung, ¬
  wie  solches  im  ordentlichen  Processe  verordnet
ist,  in  die  Kosten  verurtheilt  und,  bis  er  solche  bezahlt  hat,  nicht  weiter
zugelassen.
§.  22.
Erscheint  der  Beklagte  im  Termine  nicht,  so  tritt,  nach  vorgängiger
Ungehorsamsbeschuldigung,  der  ihm  in  der  Ladung  angedrohte  Rechtsnachtheil ¬
  (§.  7)  ein.  Doch  hat  der  Richter  alsdann  die  Forderungen
des  Klägers  von  Amtswegen,  rücksichtlich  ihrer  Statthaftigkeit  an  sich,
nach  der  Wechselordnung  zu  prüfen.
§.  23.
Bescheinigt  der  Beklagte  jedoch  noch  nachher  einen  Umstand,  welcher ¬
  ihn  sowol  am  persönlichen  Erscheinen  im  Termine,  als  auch  an
der  Bevollmächtigung  eines  Andern  durchaus  gehindert  hat:  so  soll
ihm  ohne  Weiteres  Restitution  gegen  das  schon  ertheilte  Kontumazialerkenntniß ¬
  gegeben  und  mit  Aufhebung  desselben  ein  neuer  Termin  anberaumt ¬
  werden.  *)
§.  24.
Erscheint  kein  Theil,  oder  erfolgt  keine  Anklage  des  Ungehorsams,
so  beruhet  die  Sache  auf  sich  und  die  Kosten  werden  vom  Kläger  beigetrieben. ¬

§.  25.
VIII.  Entscheidung.
Das  Erkenntniß  muß  in  der  Regel  im  Termine  selbst  mit  kurzer
Anführung  der  Gründe  gegeben  werden;  jedoch  darf  in  verwickelten
Fällen  der  Richter  die  Eröffnung  des  Bescheides  auf  den  folgenden
Tag  verschieben,  wovon  die  im  Termine  gegenwärtigen  Parteien  sofort
mündlich  zu  benachrichtigen  sind.
§.  26.
Die  illiquid  gebliebenen  Nebenforderungen  des  Klägers  (wenn  sie
nämlich  nicht  in  contumaciam  für  zugestanden  erachtet  worden)  sind
)  Diese  Bestimmung  erscheint  im  Wechsel-Proceß  sehr  bedenklich  und  zu
großen  Mißbräuchen  geeignet.
            
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