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ist nun zum Theil auch in der Lehre von der Abwesenheit
geschehen, indem vor und nach der Promulgation des C. N.
sechs besondere Gesetze erlassen worden sind, welche sich
auf die Abwesenheit der Militärpersonen und anderer bei den
Heeren befindlichen Personen beziehen, nämlich. i) die loi
v. II. ventöse an II, betr. die Erbschaften, bei welchen Vaterlandsvertheidiger, ¬
die von der Heimath abwesend sind, betheiligt ¬
sein können; 2) die loi v. 16. fructidor an II, welche
die Bestimmungen vorstehender loi auf die Sanitätsbeamten
und alle anderen dem Heeresdienst angehörigen Personen
gleichmässig für anwendbar erklärt; 3) die loi v. 6. brumaire
an V, die gewisse Massnahmen vorschreibt, welche die Bewahrung ¬
der Rechte und Güter der Militarpersonen, welche
wahrend der Revolutionskriege im Felde standen u. s. w.
bezwecken; 4' die loi v. 21. Dezember 1814, welche das vor
stehende Gesetz erganzt; 5) die loi v. 13. Januai 1817, die
sich damit beschaftigt, auf welche Weise das Schicksal abwesender ¬
Militarpersonen dargethan werden könne und endlich ¬
6) die loi v. 9. August 1871. welche das vorstehende inzwischen -
fast bedeutungslos gewordene Gesetz wieder in
Kraft gesetzt hat, um im gerichtlichen Wege das Schicksal
der vom Juli 1870 bis zum Mai 1871 verschwundenen französischen ¬
Soldaten und sonstigen Militarpersonen zu konstatieren,
Die beiden ersten Gesetze, die loi v. 11. ventöse an II
u. v. 16. fructidor an Il beschäftigen sich nur mit den Erbschaften, ¬
welche sich zu Gunsten von Militarpersonen seit
ihrer Entfernung eröffnen können. Sie sind auf alle anderen
eventuellen Rechte z. B. auch auf Vermächtnisse, auf Schenkungen ¬
künstiger Güter u. s. w. analog anzuwenden. Ilingegen, ¬
was das bereits vorhandene, erworbene Vermögen
der Militärpersonen zur Zeit ihres Verschwindens anlangt,
so greift das Recht des C. N. hier Platz.
I S 161 S. 640 fl: Boileux, I S.
Dauer des Kriegs von 1870/1871,
332 fl; Zachariä, 1 § 147 Anm 4
(B.-G-Bl. S. 493), §§ 155—158 des
Demolombe. II Nr. 337
-353.
Militär-Str.-G.-B. v. 20. Juni 1872
Für das rheinische Recht, insbes.
§§ 38 u. ss. des Militär-Ges. vom 2.
auch für Baden vergl. Scherer a a.
Mai 1874.
O.. I. § 11 S. 80 u. 81 — ferner
Vergl. auch Eutsch. d. ReichsPeutsch: ¬
Reichsges. v. 21. Juli 1870
O.-H.-Ger. Bd. JT S. 318. die eine
die Einstell. d. Civilprozessverfahrens,
Auslegung des Ges. v. 21. Juli 1870
für Militärpersonen während der
enthällt,