Volltext : Barazetti, Caesar: ¬Das Personenrecht mit Ausschluss des Familienrechts nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrechte

430
ist  nun  zum  Theil  auch  in  der  Lehre  von  der  Abwesenheit
geschehen,  indem  vor  und  nach  der  Promulgation  des  C.  N.
sechs  besondere  Gesetze  erlassen  worden  sind,  welche  sich
auf  die  Abwesenheit  der  Militärpersonen  und  anderer  bei  den
Heeren  befindlichen  Personen  beziehen,  nämlich.  i)  die  loi
v.  II.  ventöse  an  II,  betr.  die  Erbschaften,  bei  welchen  Vaterlandsvertheidiger, ¬
  die  von  der  Heimath  abwesend  sind,  betheiligt ¬
  sein  können;  2)  die  loi  v.  16.  fructidor  an  II,  welche
die  Bestimmungen  vorstehender  loi  auf  die  Sanitätsbeamten
und  alle  anderen  dem  Heeresdienst  angehörigen  Personen
gleichmässig  für  anwendbar  erklärt;  3)  die  loi  v.  6.  brumaire
an  V,  die  gewisse  Massnahmen  vorschreibt,  welche  die  Bewahrung ¬
  der  Rechte  und  Güter  der  Militarpersonen,  welche
wahrend  der  Revolutionskriege  im  Felde  standen  u.  s.  w.
bezwecken;  4'  die  loi  v.  21.  Dezember  1814,  welche  das  vor
stehende  Gesetz  erganzt;  5)  die  loi  v.  13.  Januai  1817,  die
sich  damit  beschaftigt,  auf  welche  Weise  das  Schicksal  abwesender ¬
  Militarpersonen  dargethan  werden  könne  und  endlich ¬
  6)  die  loi  v.  9.  August  1871.  welche  das  vorstehende  inzwischen -
  fast  bedeutungslos  gewordene  Gesetz  wieder  in
Kraft  gesetzt  hat,  um  im  gerichtlichen  Wege  das  Schicksal
der  vom  Juli  1870  bis  zum  Mai  1871  verschwundenen  französischen ¬
  Soldaten  und  sonstigen  Militarpersonen  zu  konstatieren,
Die  beiden  ersten  Gesetze,  die  loi  v.  11.  ventöse  an  II
u.  v.  16.  fructidor  an  Il  beschäftigen  sich  nur  mit  den  Erbschaften, ¬
  welche  sich  zu  Gunsten  von  Militarpersonen  seit
ihrer  Entfernung  eröffnen  können.  Sie  sind  auf  alle  anderen
eventuellen  Rechte  z.  B.  auch  auf  Vermächtnisse,  auf  Schenkungen ¬
  künstiger  Güter  u.  s.  w.  analog  anzuwenden.  Ilingegen, ¬
  was  das  bereits  vorhandene,  erworbene  Vermögen
der  Militärpersonen  zur  Zeit  ihres  Verschwindens  anlangt,
so  greift  das  Recht  des  C.  N.  hier  Platz.
I  S  161  S.  640  fl:  Boileux,  I  S.
Dauer  des  Kriegs  von  1870/1871,
332  fl;  Zachariä,  1  §  147  Anm  4
(B.-G-Bl.  S.  493),  §§  155—158  des
Demolombe.  II  Nr.  337
-353.
Militär-Str.-G.-B.  v.  20.  Juni  1872
Für  das  rheinische  Recht,  insbes.
§§  38  u.  ss.  des  Militär-Ges.  vom  2.
auch  für  Baden  vergl.  Scherer  a  a.
Mai  1874.
O..  I.  §  11  S.  80  u.  81  —  ferner
Vergl.  auch  Eutsch.  d.  ReichsPeutsch: ¬
  Reichsges.  v.  21.  Juli  1870
O.-H.-Ger.  Bd.  JT  S.  318.  die  eine
die  Einstell.  d.  Civilprozessverfahrens,
Auslegung  des  Ges.  v.  21.  Juli  1870
für  Militärpersonen  während  der
enthällt,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer