fullscreen : Reusch, R.: ¬Die außerordentlichen Prozesse der Preuß. Allgemeinen Gerichts-Ordnung nach Gesetz und Praxis

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A.  G.  O.  l.  50.  —  Syst.  II.  §.  93.
Die  Hauptgruppe  derselben  bilden:
Die  Realgläubiger
d.  h.  diejenigen  Gläubiger,  welchen  vertragsmäßig  oder  gesetzlich  ein
dingliches  Recht  auf  eine  bewegliche  oder  unbewegliche  Sache  des
Gemeinschuldners  zusteht.  Dieselben  müssen  ihre  Forderungen  im
Concurse  zum  Zweck  der  abgesonderten  Befriedigung  anmelden.  Ihr
Gegner  ist  der  Concursverwalter.  §.  263  C.  O.
Als  Realgläubiger  sind  anzusehen:
1.  Diejenigen,  denen  ein  Realrecht  an  Immobilien,
denselben  gleichstehenden  Baulichkeiten  und  Gerechtigkeiten, ¬
  und  an  nicht  verliehenem  Berg=  und  Hütteneigenthum ¬
  zusteht.
Die  Befriedigung  derselben  kann  aus  der  Substanz,  oder  aus
den  Revenüen  bewirkt  werden.
Die  erstgedachte  Art  der  Realisirung  geht  nach  den
Regeln  der  Subhastation  vor  sich,  welche  sowohl  von  dem  ConcursVerwalter ¬
  als  auch  von  jedem  Substanzgläubiger,  dessen  Forderung
exigibel  ist,  bei  dem  forum  rei  sitae  extrahirt  werden  kann.  §.  266
bis  268  C.  O.
Bei  der  Vertheilung  der  Kaufgeldermasse  kommen  zunächst  die
Masseschulden,  d.  h.  die  in  Beziehung  auf  die  Immobiliarmasse,
deren  Verwaltung  und  das  Vertheilungsverfahren  entstandenen  Kosten,
zur  Perception,  die  übrigen  Realansprüche  rangiren  in  nachstehender
Folgeordnung.  §.  46--55  C.  O.
des  Realrechts  nicht  vollständige  Befriedigung  zu  erlangen,  auch
im  Coucurse  als  Liquidanten  betheiligen,  stehen  dann  aber  den
eigentlichen  Concursgläubigern  völlig  gleich.  §.  39  C.  O.  Vergl.
auch  §.  231  C.  O.  Syst.  II.  §.  101.
            
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