Volltext : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 3)

—  341  daß -
  die  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  nur  von  einem  Individuum, ¬
  oder  von  einer  Colligial=Behörde  verwaltet  werde.
—  Im  letzteren  Falle  haben  für  jeden  richterlichen  Schritt,
aus  welchem  einer  Partey  ein  Nachtheil  zugegangen  ist,  und
daher  derselben  Entschädigung  zuerkannt  wird,  alle  jene
Räthe  mit  dem  Präsidium  zu  haften,  und  den  erweislichen
Schaden  gemeinschaftlich  zu  vergüten,  welche  durch  ihre
Stimme  diesen  richterlichen  Schritt  veranlaßt  haben  (Hofdecret ¬
  vom  5.  Junius  1789).  Uebrigens  versteht  sich  von  selbst,
daß  unter  dem  vom  Gesetze  gebrauchten  Ausdruck  Verschulden, ¬
  keine  wirklichen  Uebertretungen  der  Strafgesetze,  wie
z.  B.  Mißbrauch  der  Dienstgewalt,  oder  Bestechung,  sondern
solche  Versehen  verstanden  werden,  welche  bey  gehöriger
Aufmerksamkeit  und  Beobachtung  der  bestehenden  Gesetze
hätten  vermieden  werden  können,  wie  z.  B.  wenn  eine  Verlassenschaft ¬
  zu  voreilig  eingeantwortet,  ein  Pupillar-  oder
Stiftungs=Capital  ohne  hinlängliche  Sicherheit,  oder  eigenmächtig ¬
  angelegt,  auf  eine  wegen  Ermanglung  der  vorschriftmäßigen =
  Legalisirung  unglaubwürdige  Urkunde  eine  Erfolglassung ¬
  bewilliget  worden  ist.
            
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