Volltext : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 3)

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wird  auch  die  Kraft  und  die  Dauer  der  Vollmachten
beurtheilt  (§.  1214,  und  siehe  §.  DXXI).
§.  DXXIII.
Theilung  des  gesellschaftlichen  Vermögens.
Bey  der  nach  Auflösung  einer  Gesellschaft  vorzunehmenden ¬
  Theilung  des  gesellschaftlichen  Vermögens
sind,  nebst  den  obigen  Bestimmungen,  die  nähmlichen
Vorschriften  zu  beobachten,  welche  in  dem  Hauptstücke
von  der  Gemeinschaft  des  Eigenthumes,  über  die  Theilung ¬
  einer  gemeinschaftlichen  Sache  überhaupt  aufgestellt ¬
  worden  sind  (§.  1215,  und  siehe  §.CCCLXXII).
Die  in  diesem  Hauptstücke  enthaltenen  Anordnungen ¬
  sind  auch  auf  die  Handlungsgesellschaften  anzuwenden; ¬
  in  so  fern  hierüber  nicht  besondere  Vorschriften
bestehen  (§.  1216).
111.
            
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