Volltext : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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1812,  und  das  gleichlautend  an  das  dortige  Appellationsgericht ¬
  ergangene  Justiz=Hofdecret  vom  5.  December  1812  *),
welches  folgenden  Inhalts  ist:
»  Auf  neuerlich  erregte  Anstände  und  erhobene  Zweifel,
»wie  sich  in  Besitzstreitigkeiten  in  den  Königreichen  Galizien
„und  Lodomerien  zu  benehmen,  welcher  Einfluß  den  politi»schen ¬
  Behörden  hierin  zu  gestatten  sey,  und  nach  welchen
»Modalitäten  die  Gerichtsbehörden  vorzugehen  haben,  ist
»von  Sr.  Majestät  folgende  höchste  Weisung  zu  ertheilen  be» ¬
  funden  worden:
»Es  hat  in  Rücksicht  der  Frage,  welcher  Amtswirksam„keit ¬
  die  Besitzstreitigkeiten  zustehen,  bey  dem  in  dem  Hof»decrete ¬
  vom  18.  August  1808  aufgestellten  Grundsatze  ein»mahl ¬
  für  allemahl  sein  Verbleiben,  daß  alle  Besitzstreitig»keiten, ¬
  sie  mögen  nun  das  possessorium  momentaneum
»summarissimum,  oder  possessorium  ordinarium  betref»fen, -
  nach  dem  neuen  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuche
»§§.  339,  344,  345,  346,  347,  zur  richterlichen  Amtswirk»samkeit ¬
  gehören,  und  die  politischen  Behörden  nach  dem
»§.  344  bloß  für  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  zu  sor»gen ¬
  haben,  gemäß  welchen  die  Kreisämter  und  Criminal»gerichte ¬
  für  die  öffentliche  Ruhe  zu  wachen,  und  gegen  die
»Störer  der  Ruhe  mit  erspiegelnder  Strenge  vorzugesen
»haben.  «
»Belangend  eine  practische  Vorschrift  des  Verfahtens
»in  solchen  Fällen,  damit  nicht  die  richterliche  Hülfe  verzö»gert ¬
  werde,  so  wird  zwar  die  künftige  allgemeine  Gerichtsvordnung ¬
  auch  diese  Possessionsstreitigkeiten  näher  behan»deln; ¬
  allein  schon  derzeit  gebricht  es  den  Gerichtssehörden
van  Vorschriften  nicht,  wie  sie  bey  Vorfällen  des  gestörten,
»bedrohten  oder  vorenthaltenen  Besitzes  schleunige  Hülfe  zu
»leisten  haben.«
»  Ist  der  Richter  an  Ort  und  Stelle,  wie  dieß  bey  Magi*) =
  Justizgesetzsammlung  Franz  I.,  Nr.  1017.
            
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