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halten, der andere aber Einem der Aufgeforderten, damit
ihn Einer dem Andern mittheile, zustellen zu lassen. Im übrigen ¬
ist wie in dem eigentlichen Aufforderungsprozesse zu verfahren. ¬
Da übrigens nach §. 297 des Gesetzbuches der Eigenthümer ¬
eines Grundes auch Eigenthümer des in senkrechter Linie
darüber befindlichen Luftraumes ist, und das Gesetz §. 362
den Eigenthümer berechtiget, mit seiner Sache wie immer zu
verfügen, und sie nach Willkühr zu benützen, überdieß nach
Anordnung des §. 1305 des G. B. derjenige, welcher von
seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch
macht, den für einen Andern daraus entspringenden Nachtheil ¬
nicht zu verantworten hat, so folgt von selbst, daß jeder
Eigenthümer das Befugniß habe, auf seinem Grunde ein
neues Gebäude zu errichten, das bestehende zu erweitern,
oder zu erhöhen, auch neue Licht- und Aussichtfenster anzulegen, ¬
wenn gleich dem Nachbar dadurch Aussicht, Licht und
Luft benommen, oder sonst was immer für eine Unbequemlichkeit ¬
oder Benachtheiligung erwächst, es wäre denn, daß
diesem eine Dienstbarkeit, Kraft welcher er das eine oder
andere zu verbiethen berechtiget ist, zustünde *). Nur in Ansehung ¬
jener Gebäude, welche auf Gründen zunächst eines
k. k. Hofgartens, dessen Aussicht durch den Bau gefährdet
werden könnte, errichtet werden wollen, besteht laut des an
die Niederösterreichische Landesregierung vom 3. Junius 1811
erflossenen Hofdecretes **), die Ausnahme, daß der Bau*) ¬
Die ausführliche Entwicklung dessen, siehe in dem Werke des
Herrn Professors Schuster über das Baurecht, Verbiethungsrecht, =
den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten ¬
rc. Prag 1819.
*4
Dieses Hofdecret ist zwar vor eingetretener Wirksamkeit des
allgem. bürgerl. Gesetzbuches, jedoch erst nach Kundmachung
des letzteren erflossen, und in dieser Rücksicht als fortdauernd
verbindlich anzusehen.