Volltext : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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halten,  der  andere  aber  Einem  der  Aufgeforderten,  damit
ihn  Einer  dem  Andern  mittheile,  zustellen  zu  lassen.  Im  übrigen ¬
  ist  wie  in  dem  eigentlichen  Aufforderungsprozesse  zu  verfahren. ¬

Da  übrigens  nach  §.  297  des  Gesetzbuches  der  Eigenthümer ¬
  eines  Grundes  auch  Eigenthümer  des  in  senkrechter  Linie
darüber  befindlichen  Luftraumes  ist,  und  das  Gesetz  §.  362
den  Eigenthümer  berechtiget,  mit  seiner  Sache  wie  immer  zu
verfügen,  und  sie  nach  Willkühr  zu  benützen,  überdieß  nach
Anordnung  des  §.  1305  des  G.  B.  derjenige,  welcher  von
seinem  Rechte  innerhalb  der  rechtlichen  Schranken  Gebrauch
macht,  den  für  einen  Andern  daraus  entspringenden  Nachtheil ¬
  nicht  zu  verantworten  hat,  so  folgt  von  selbst,  daß  jeder
Eigenthümer  das  Befugniß  habe,  auf  seinem  Grunde  ein
neues  Gebäude  zu  errichten,  das  bestehende  zu  erweitern,
oder  zu  erhöhen,  auch  neue  Licht-  und  Aussichtfenster  anzulegen, ¬
  wenn  gleich  dem  Nachbar  dadurch  Aussicht,  Licht  und
Luft  benommen,  oder  sonst  was  immer  für  eine  Unbequemlichkeit ¬
  oder  Benachtheiligung  erwächst,  es  wäre  denn,  daß
diesem  eine  Dienstbarkeit,  Kraft  welcher  er  das  eine  oder
andere  zu  verbiethen  berechtiget  ist,  zustünde  *).  Nur  in  Ansehung ¬
  jener  Gebäude,  welche  auf  Gründen  zunächst  eines
k.  k.  Hofgartens,  dessen  Aussicht  durch  den  Bau  gefährdet
werden  könnte,  errichtet  werden  wollen,  besteht  laut  des  an
die  Niederösterreichische  Landesregierung  vom  3.  Junius  1811
erflossenen  Hofdecretes  **),  die  Ausnahme,  daß  der  Bau*) ¬
  Die  ausführliche  Entwicklung  dessen,  siehe  in  dem  Werke  des
Herrn  Professors  Schuster  über  das  Baurecht,  Verbiethungsrecht, =
  den  Gebrauch  und  Nichtgebrauch  der  Dienstbarkeiten ¬
  rc.  Prag  1819.
*4
Dieses  Hofdecret  ist  zwar  vor  eingetretener  Wirksamkeit  des
allgem.  bürgerl.  Gesetzbuches,  jedoch  erst  nach  Kundmachung
des  letzteren  erflossen,  und  in  dieser  Rücksicht  als  fortdauernd
verbindlich  anzusehen.
            
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