Full text: ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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letztere Recurswerbung ist binnen drey Tagen nach der Zu 
stellung der abgeschlagenen Fristerstreckung einzureichen, und 
von dem Landrechte wieder in der vorangemerkten Art an das 
Appellationsgericht zur Entscheidung fördersamst zu beglei 
ten; jedesmahl aber, sowohl im Falle des genommenen Re 
curses als der hierzu erstreckten Frist ist auch derjenige, ge 
gen welchen die Intabulation oder Pränotation gesuchet wor 
den, in der §. 2 vorgemerkten Art von dem Landrechte zu 
verständigen. 
5) Wird durch Erkenntniß des Appellationsgerichtes die 
Intabulation oder Pränotation bewilliget, und im Falle der 
Pränotation zugleich die pränotirte Post durch den vorge 
schriebenen Weg der einzubringenden Klage gerechtfertiget; 
so ist dann mit der Eintragung der Post in das Hauptbuch, 
mit Löschung der vorher geschehenen, nunmehr ihre Bestim 
mung verlietenden Nebenänmerkung, wie mit andern bewil 
ligten Intabulations- oder Pränotations-Posten zu verfah 
ren, und gewinnt diese Post ihr Vorgangsrecht von dem 
Tage, da das erste, einstweilen in dem Hauptbuche ange 
merkte Gesuch eingereicht worden. 
Wird aber die Intabulation oder Pränotation auch von 
dem Appellationsgerichte abgeschlagen, oder ist der dießfäl 
lige Abschlagungsbescheid des Landrechtes zur Rechtskraft er 
wachsen, so hat das Landrecht auf Anlangen desjenigen, ge 
gen welchen die Intabulation oder Pränotation gesuchet wor 
den, die Löschung der in dem Hauptbuche nach §. 2 gesche 
henen Anmerkung taxfrey zu veranlassen. 
§. CCVI. 
Wiefern Vormerkungen im Lombardisch=Venetianischen Königreiche Statt 
finden können. — Dießfälliges Verfahren bey den dortigen Gerichten. 
Um die nach den bestehenden Gesetzen zulässigen Vormer 
kungen auch im Lombardisch-Venetianischen Königreiche gleich 
förmig zu ordnen, und selbe auch rücksichtlich des Verfahrens 
II. 
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