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letztere Recurswerbung ist binnen drey Tagen nach der Zu
stellung der abgeschlagenen Fristerstreckung einzureichen, und
von dem Landrechte wieder in der vorangemerkten Art an das
Appellationsgericht zur Entscheidung fördersamst zu beglei
ten; jedesmahl aber, sowohl im Falle des genommenen Re
curses als der hierzu erstreckten Frist ist auch derjenige, ge
gen welchen die Intabulation oder Pränotation gesuchet wor
den, in der §. 2 vorgemerkten Art von dem Landrechte zu
verständigen.
5) Wird durch Erkenntniß des Appellationsgerichtes die
Intabulation oder Pränotation bewilliget, und im Falle der
Pränotation zugleich die pränotirte Post durch den vorge
schriebenen Weg der einzubringenden Klage gerechtfertiget;
so ist dann mit der Eintragung der Post in das Hauptbuch,
mit Löschung der vorher geschehenen, nunmehr ihre Bestim
mung verlietenden Nebenänmerkung, wie mit andern bewil
ligten Intabulations- oder Pränotations-Posten zu verfah
ren, und gewinnt diese Post ihr Vorgangsrecht von dem
Tage, da das erste, einstweilen in dem Hauptbuche ange
merkte Gesuch eingereicht worden.
Wird aber die Intabulation oder Pränotation auch von
dem Appellationsgerichte abgeschlagen, oder ist der dießfäl
lige Abschlagungsbescheid des Landrechtes zur Rechtskraft er
wachsen, so hat das Landrecht auf Anlangen desjenigen, ge
gen welchen die Intabulation oder Pränotation gesuchet wor
den, die Löschung der in dem Hauptbuche nach §. 2 gesche
henen Anmerkung taxfrey zu veranlassen.
§. CCVI.
Wiefern Vormerkungen im Lombardisch=Venetianischen Königreiche Statt
finden können. — Dießfälliges Verfahren bey den dortigen Gerichten.
Um die nach den bestehenden Gesetzen zulässigen Vormer
kungen auch im Lombardisch-Venetianischen Königreiche gleich
förmig zu ordnen, und selbe auch rücksichtlich des Verfahrens
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