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genden Recurses, im Zutrauen auf die landtäflichen Haupt
bücher, auf die nähmliche landtäfliche Realität darleihen, und
sich dann ein Pfandrecht erwerben.
Zu diesem Ende soll jedes abgeschlagene Gesuch von dem
Landrechte eben so, wie bey bewilligten Intubulationen und
Pränotationen vorschriftmäßig geschieht, der Landtafel zu
dem Ende zugesendet werden, damit dasselbe unter der Ru
brik der Passiven in dem Hauptbuche, ohne den Belastungs
betrag in der hierzu gewidmeten Columne auszusetzen, ein
getragen werde; zum Beyspiele auf folgende Art:
de praes. 20. November Gesuch von Peter N. um Prä
notirung geforderter 80oo fl. abgeschlagen.
Das Gesuch selbst ist mit dem abweislichen Bescheide so
dann dem Bittwerber durch das landrechtliche Expeditamt zu
zustellen; auch derjenige, gegen welchen die Intabulation
oder Pränotation angesucht worden, von der abweislichen
Erledigung entweder durch gleichmäßige Verbescheidung des
Duplicates, wenn das Gesuch in duplo eingereichet worden
oder in anderem angemessenen Wege von dem Landrechte zu
verständigen.
3) Der abgewiesenen Partey bleibt vorbehalten, ihren
Recurs an das Appellationsgericht zu nehmen. Dieser Recurs
muß binnen acht Tagen nach dem Tage der Zustellung des
abweislichen Bescheides bey dem Landrechte, von welchem
der Bescheid ergangen, eingereicht, und von demselben sammt
den Abweisungsgründen ungesäumt an das Appellationsge
richt begleitet werden, damit dieses mit aller Beförderung
darüber entscheide.
4) Eine Erstreckung der Frist zum Recurse ist bey eben
dem Landrechte, von welchem die Abweisung geschehen, wäh
rend die Recursfrist läuft, anzusuchen; solche soll jedoch nur
aus besonders wichtigen Gründen ertheilet werden; wird die
angesuchte Erstreckung abgeschlagen, so kann darüber der
Recurs an das Appellationsgericht genommen werden. Diese