Full text: ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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genden Recurses, im Zutrauen auf die landtäflichen Haupt 
bücher, auf die nähmliche landtäfliche Realität darleihen, und 
sich dann ein Pfandrecht erwerben. 
Zu diesem Ende soll jedes abgeschlagene Gesuch von dem 
Landrechte eben so, wie bey bewilligten Intubulationen und 
Pränotationen vorschriftmäßig geschieht, der Landtafel zu 
dem Ende zugesendet werden, damit dasselbe unter der Ru 
brik der Passiven in dem Hauptbuche, ohne den Belastungs 
betrag in der hierzu gewidmeten Columne auszusetzen, ein 
getragen werde; zum Beyspiele auf folgende Art: 
de praes. 20. November Gesuch von Peter N. um Prä 
notirung geforderter 80oo fl. abgeschlagen. 
Das Gesuch selbst ist mit dem abweislichen Bescheide so 
dann dem Bittwerber durch das landrechtliche Expeditamt zu 
zustellen; auch derjenige, gegen welchen die Intabulation 
oder Pränotation angesucht worden, von der abweislichen 
Erledigung entweder durch gleichmäßige Verbescheidung des 
Duplicates, wenn das Gesuch in duplo eingereichet worden 
oder in anderem angemessenen Wege von dem Landrechte zu 
verständigen. 
3) Der abgewiesenen Partey bleibt vorbehalten, ihren 
Recurs an das Appellationsgericht zu nehmen. Dieser Recurs 
muß binnen acht Tagen nach dem Tage der Zustellung des 
abweislichen Bescheides bey dem Landrechte, von welchem 
der Bescheid ergangen, eingereicht, und von demselben sammt 
den Abweisungsgründen ungesäumt an das Appellationsge 
richt begleitet werden, damit dieses mit aller Beförderung 
darüber entscheide. 
4) Eine Erstreckung der Frist zum Recurse ist bey eben 
dem Landrechte, von welchem die Abweisung geschehen, wäh 
rend die Recursfrist läuft, anzusuchen; solche soll jedoch nur 
aus besonders wichtigen Gründen ertheilet werden; wird die 
angesuchte Erstreckung abgeschlagen, so kann darüber der 
Recurs an das Appellationsgericht genommen werden. Diese
	        
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