Grafschaft Recklinghausen.
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lichen Hobsrichter bei Strafe der Nichtigkeit zu präsentiren ¬
und dem Hobsprotokoll einzuverleiben sey; und
daß zudem noch die Hobsleute zusammen für diese Erleichterung ¬
jährlich 8 Rthlr. zur Hofkammer entrichten sollten. ¬
Dieser Vorschlag wurde von den Deputirten zur
Mittheilung angenommen; allein die Hobsleute, welche
aus dem aufgeregten Mitleiden die Hoffnung geschöpft
haben mochten, von dem Hofesübertrag, und von jeglicher, ¬
ihnen so ungerecht scheinenden, Erbtheilung für
immer befreit zu werden, blieben mit ihrer Erklärung
zurück, und so kam jener Vorschlag nicht zur Ausführung. ¬
Die Sache befand sich, obgleich sie in den letzten ¬
Tagen der herzoglich Arenbergischen Regierung wieder
zur Sprache gebracht wurde, bis zur Erlassung des
französisch=bergischen Decrets vom 13ten September
1811, noch in ihrem alten Zustande.
§. 94.
B. Der Hof zu Kirchhellen
gehörte auch zu den im Vest Recklinghausen gelegenen
Reichshöfen, und wurde wie der Hof zu Recklinghausen
zu den Kammer- oder Tafel-Gütern des Kurfürsten von
Köln gezählt. Er wurde in den letzten Jahren schlechtweg
der Niederhof, so wie der zu Recklinghausen der
Oberhof genannt; nicht als ob er dem letzten untergeben ¬
gewesen, sondern in Beziehung auf die Eintheilung ¬
der Grafschaft Recklinghausen in das Ober- und
Nieder=Vest, und weil der Hof zu Kirchhellen in dem
Nieder- und der Hof zu Recklinghausen in dem OberVeste ¬
gelegen war. Zu erstem gehörten 37 Hobsgüter
oder Unterhöfe, und er wurde mit dem Letztern zugleich
durch ein und das nämliche Hobsgericht, welches mit