[Weiderecht.]
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b G. B. §§. 498-502.
Boden aufwühlen und letzteres durch seinen ätzenden Dünger dem Grunde
schädlich wird. Schweine können übrigens zur Eichel- und Buchmast,
wenn es insbesondere bedungen wurde, in die Waldungen eingetrieben
werden, und es kommen derlei Fälle des s. g. Mastrechtes nicht
selten vor.
3) Die Zahl des Triebviehes muß, wenn sie nicht ausdrücklich bestimmt ¬
oder durch langjährige Uebung festgesetzt ist, aus dem Triebe der
ersten drei Jahre mittelst einer Durchschnittsberechnung festgestellt
werden, indem die Summe der in jedem dieser drei Jahre auf die Weide
getriebenen Viehstücke durch drei getheilt wird *); auf die ersten Jahre
soll aber wohl deshalb Rücksicht genommen werden, weil zu vermuthen ist,
daß im Anfange die Dienstbarkeit ihrer ursprünglichen Bestellung gemäß
ausgeübt wurde. Erhellet auch diese Anzahl nicht, so bleibt nichts übrig,
als zu einer billigen Schätzung zu schreiten. Das Gesetz hat hier ein Princip ¬
festgestellt, welches bereits in alten Hofrechten vielfach vorkömmt
nämlich das s. g. Auswinterungsprincip, vermöge dessen wenigstens
nicht mehr Vieh auf der Weide gehalten werden soll, als der Berechtigte mit dem
auf dem herrschenden Gute erzeugten Futter durchwintern kann, weil eben
auf das landwirthschaftliche Bedürfniß des herrschenden Gutes der Natur einer
Grunddienstbarkeit zu Folge hauptsächlich zu sehen ist (§§. 474, 484, 497).
Dieser Grundsatz würde aber nicht ausreichen, wenn auf dem herrschenden
Gute gar kein Viehfutter erzeugt würde; hier müßte im Wege der Schätzung
vorgegangen und dabei ein Viehstand zur Grundlage genommen werden,
welcher nach ökonomischen Principien den Verhältnissen des herrschenden
Gutes entspricht. Jedenfalls käme aber auch auf den Umfang und die
Beschaffenheit der Weide (des dienenden Gutes) billige Rücksicht zu nehmen,
wie §. 500 hervorhebt. Fremdes Vieh ist nach §. 499 niemals zur Weide
zuzulassen, weil dadurch die Dienstbarkeit gegen die Vorschrift des §. 484
erweitert oder gewissermaßen auf eine andere Person übertragen würde
(§. 485), doch scheint hierunter der Fall nicht begriffen zu sein, wenn der
Servitutsberechtigte das zur Landwirthschaft nothwendige Vieh in Bestand ¬
genommen hat, weil er solches nicht eigenthümlich besitzt. Vieh,
Sollte sich hierbei ein Bruchtheil von ½ oder ¼ ergeben, so
würde der Servitutsinhaber berechtiget sein, abwechselnd alle 3 Jahre um
1 oder 2 Stücke mehr aufzutreiben.
*) Mittermaier, Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts.
Regensburg, 1847. §. 168. Bd. 1. S. 481. — Weiske, das Auswinterungsprincip ¬
bei der Hutungsservitut; im Archiv für pract. Rechtskunde,
Zwickau, 1834.