Inhaltsverzeichnis : ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (2)

[Weiderecht.]
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b  G.  B.  §§.  498-502.
Boden  aufwühlen  und  letzteres  durch  seinen  ätzenden  Dünger  dem  Grunde
schädlich  wird.  Schweine  können  übrigens  zur  Eichel-  und  Buchmast,
wenn  es  insbesondere  bedungen  wurde,  in  die  Waldungen  eingetrieben
werden,  und  es  kommen  derlei  Fälle  des  s.  g.  Mastrechtes  nicht
selten  vor.
3)  Die  Zahl  des  Triebviehes  muß,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  bestimmt ¬
  oder  durch  langjährige  Uebung  festgesetzt  ist,  aus  dem  Triebe  der
ersten  drei  Jahre  mittelst  einer  Durchschnittsberechnung  festgestellt
werden,  indem  die  Summe  der  in  jedem  dieser  drei  Jahre  auf  die  Weide
getriebenen  Viehstücke  durch  drei  getheilt  wird  *);  auf  die  ersten  Jahre
soll  aber  wohl  deshalb  Rücksicht  genommen  werden,  weil  zu  vermuthen  ist,
daß  im  Anfange  die  Dienstbarkeit  ihrer  ursprünglichen  Bestellung  gemäß
ausgeübt  wurde.  Erhellet  auch  diese  Anzahl  nicht,  so  bleibt  nichts  übrig,
als  zu  einer  billigen  Schätzung  zu  schreiten.  Das  Gesetz  hat  hier  ein  Princip ¬
  festgestellt,  welches  bereits  in  alten  Hofrechten  vielfach  vorkömmt
nämlich  das  s.  g.  Auswinterungsprincip,  vermöge  dessen  wenigstens
nicht  mehr  Vieh  auf  der  Weide  gehalten  werden  soll,  als  der  Berechtigte  mit  dem
auf  dem  herrschenden  Gute  erzeugten  Futter  durchwintern  kann,  weil  eben
auf  das  landwirthschaftliche  Bedürfniß  des  herrschenden  Gutes  der  Natur  einer
Grunddienstbarkeit  zu  Folge  hauptsächlich  zu  sehen  ist  (§§.  474,  484,  497).
Dieser  Grundsatz  würde  aber  nicht  ausreichen,  wenn  auf  dem  herrschenden
Gute  gar  kein  Viehfutter  erzeugt  würde;  hier  müßte  im  Wege  der  Schätzung
vorgegangen  und  dabei  ein  Viehstand  zur  Grundlage  genommen  werden,
welcher  nach  ökonomischen  Principien  den  Verhältnissen  des  herrschenden
Gutes  entspricht.  Jedenfalls  käme  aber  auch  auf  den  Umfang  und  die
Beschaffenheit  der  Weide  (des  dienenden  Gutes)  billige  Rücksicht  zu  nehmen,
wie  §.  500  hervorhebt.  Fremdes  Vieh  ist  nach  §.  499  niemals  zur  Weide
zuzulassen,  weil  dadurch  die  Dienstbarkeit  gegen  die  Vorschrift  des  §.  484
erweitert  oder  gewissermaßen  auf  eine  andere  Person  übertragen  würde
(§.  485),  doch  scheint  hierunter  der  Fall  nicht  begriffen  zu  sein,  wenn  der
Servitutsberechtigte  das  zur  Landwirthschaft  nothwendige  Vieh  in  Bestand ¬
  genommen  hat,  weil  er  solches  nicht  eigenthümlich  besitzt.  Vieh,
Sollte  sich  hierbei  ein  Bruchtheil  von  ½  oder  ¼  ergeben,  so
würde  der  Servitutsinhaber  berechtiget  sein,  abwechselnd  alle  3  Jahre  um
1  oder  2  Stücke  mehr  aufzutreiben.
*)  Mittermaier,  Grundsätze  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts.
Regensburg,  1847.  §.  168.  Bd.  1.  S.  481.  —  Weiske,  das  Auswinterungsprincip ¬
  bei  der  Hutungsservitut;  im  Archiv  für  pract.  Rechtskunde,
Zwickau,  1834.
            
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