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Artikel 63. Die Rechte des Ehrenzahlers. Artikel 64.
Art. 63 § 9). Bleibt doch gesetzten Falls der Endzweck derartiger Ehrenaccepte
auch ferner erreichbar, die Regreßschuld ihrer Honoraten zu erleichtern. Ausnahmsweis ¬
erwirbt der Ehrenzahler auch gegen Vormänner keine Wechselrechte, einmal,
wenn er einen andern wechsel- oder protestmäßig ersichtlichen Zahlungserbieter verdrängt ¬
hat, dessen Zahlung diese Vormänner mitbefreit hätte (Art. 64) und sodann
nicht, wenn er als Aussteller oder Vorindossant diesen Vormännern des Honoraten
selber regreßpflichtig wäre.
Die Nachmänner des Honoraten sind vom Ehrenzahler nicht belangbar. Die
Ehrenzahlung geschieht für Rechnung des Honoraten. Die Zahlung des Honoraten
entledigt aber zugleich die Hintermänner der Regreßpflicht. Zudem wäre auch im
Gegenfall für den Honoraten, der dem Regreß der Nachmänner ausgesetzt bliebe,
die Ehrenzahlung zwecklos. Wird zu Ehren des Ausstellers gezahlt, so sind darnach ¬
alle Regreßschuldner außer dem Aussteller selber frei geworden.
7) Nur Wechselansprüche gehen über. Der gesetzliche Rechtserwerb des Ehrenzahlers gestaltet ¬
sich nicht umfänglicher, als der vertragliche Erwerb auf Grundlage des Indossaments. ¬
Außerwechselmäßige Nebenrechte, wie Pfand- und Sicherungsansprüche erwirbt
der Ehrenzahler nur im Falle besonderer Uebereignung. Auf Uebereignung hat der
Ehrenzahler kein Anrecht.
Die Rechtslage, die der Inhaber durch Klageerhebung, Zwangsvollstreckung oder
Konkursanmeldung in Ansehung des auf den Ehrenzahler übergehenden Wechselrechts
geschaffen hat, kann auch vom Ehrenzahler ausgenutzt werden (s. hierüber bei Art. 10
§ 3 S. 85).
c) Die Wirkung des Rechtserwerbs ist, daß der Ehrenzahler ohne einen auf ihn lautenden
Uebertragungsakt aufweisen zu müssen, legitimirter Wechseleigenthümer ist (O.L.G. Dresden
i. Sächs. Archiv 4 S. 181 f.). Er kann die erworbenen Rechte, sei es durch Nachgiro
(O.H.G. 6 S. 162), sei es durch Cession oder sonst weiter übereignen.
Die an ihn erfolgende Zahlung eines Vormanns ist Einlösung im Wechselrücklauf
dergestalt, daß auch dieser Vormann zum Rückerwerb seines früheren Wechselrechts keines
besonderen Uebertragungsaktes bedarf (O.H.G. 12 S. 48 f.; R.G. 12 S. 134). Der
Nachmann des Honoraten hingegen, der mit der Ehrenzahlung aus der Regreßhaft gelangt
ist, und somit als Einlöser im Regreßwege nicht auftreten kann, bedarf, wenn er den Wechsel
vom Ehrenzahler erwerben will, hierzu eines besonderen Uebertragungsaktes (O.H.G. 6
S. 164). Im Uebrigen kann der Ehrenzahler, der zugleich Aussteller oder Indossant ist,
von der Thatsache der Ehrenzahlung absehen und gegen die in der Haft gebliebenen
Schuldner auf Grund seiner früheren Wechselinhaberschaft den Wechselanspruch erheben
(O.Tr. b. Striethorst 71 S. 310 ff.; R.G. 36 S. 104).
2. Der Anspruch des Ehrenzahlers nach gemeinbürgerlichem Recht.
Soweit das gemeinbürgerliche Recht dem Zahler fremder Schuld Rechte gewährt, sind
diese auch dem Ehrenzahler nicht verschlossen. Gegen den Honoraten insonderheit kann der
Ehrenzahler als vermuthungsweis Beauftragter oder anftragsloser Geschäftsführer an Stelle
des Wechselanspruchs den gemeinbürgerlichen Revalirungsanspruch erheben (O.Tr. b. Striethorst ¬
76 S. 11 ff.; vergl. auch O.H.G. 24 S. 127). Die Rechtsstellung des Ehrenzahlers
ist hierbei die gleiche wie die des deckungsberechtigten Bezogenen dem Aussteller gegenüber
(s. bei Art. 23).
Artikel 64.
Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Dem-Art. 64.
jenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten befreit ¬
werden. Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder