Volltext : Bernstein, Wilhelm: Allgemeine deutsche und allgemeine österreichische Wechselordnung

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Artikel  63.  Die  Rechte  des  Ehrenzahlers.  Artikel  64.
Art.  63  §  9).  Bleibt  doch  gesetzten  Falls  der  Endzweck  derartiger  Ehrenaccepte
auch  ferner  erreichbar,  die  Regreßschuld  ihrer  Honoraten  zu  erleichtern.  Ausnahmsweis ¬
  erwirbt  der  Ehrenzahler  auch  gegen  Vormänner  keine  Wechselrechte,  einmal,
wenn  er  einen  andern  wechsel-  oder  protestmäßig  ersichtlichen  Zahlungserbieter  verdrängt ¬
  hat,  dessen  Zahlung  diese  Vormänner  mitbefreit  hätte  (Art.  64)  und  sodann
nicht,  wenn  er  als  Aussteller  oder  Vorindossant  diesen  Vormännern  des  Honoraten
selber  regreßpflichtig  wäre.
Die  Nachmänner  des  Honoraten  sind  vom  Ehrenzahler  nicht  belangbar.  Die
Ehrenzahlung  geschieht  für  Rechnung  des  Honoraten.  Die  Zahlung  des  Honoraten
entledigt  aber  zugleich  die  Hintermänner  der  Regreßpflicht.  Zudem  wäre  auch  im
Gegenfall  für  den  Honoraten,  der  dem  Regreß  der  Nachmänner  ausgesetzt  bliebe,
die  Ehrenzahlung  zwecklos.  Wird  zu  Ehren  des  Ausstellers  gezahlt,  so  sind  darnach ¬
  alle  Regreßschuldner  außer  dem  Aussteller  selber  frei  geworden.
7)  Nur  Wechselansprüche  gehen  über.  Der  gesetzliche  Rechtserwerb  des  Ehrenzahlers  gestaltet ¬
  sich  nicht  umfänglicher,  als  der  vertragliche  Erwerb  auf  Grundlage  des  Indossaments. ¬
  Außerwechselmäßige  Nebenrechte,  wie  Pfand-  und  Sicherungsansprüche  erwirbt
der  Ehrenzahler  nur  im  Falle  besonderer  Uebereignung.  Auf  Uebereignung  hat  der
Ehrenzahler  kein  Anrecht.
Die  Rechtslage,  die  der  Inhaber  durch  Klageerhebung,  Zwangsvollstreckung  oder
Konkursanmeldung  in  Ansehung  des  auf  den  Ehrenzahler  übergehenden  Wechselrechts
geschaffen  hat,  kann  auch  vom  Ehrenzahler  ausgenutzt  werden  (s.  hierüber  bei  Art.  10
§  3  S.  85).
c)  Die  Wirkung  des  Rechtserwerbs  ist,  daß  der  Ehrenzahler  ohne  einen  auf  ihn  lautenden
Uebertragungsakt  aufweisen  zu  müssen,  legitimirter  Wechseleigenthümer  ist  (O.L.G.  Dresden
i.  Sächs.  Archiv  4  S.  181  f.).  Er  kann  die  erworbenen  Rechte,  sei  es  durch  Nachgiro
(O.H.G.  6  S.  162),  sei  es  durch  Cession  oder  sonst  weiter  übereignen.
Die  an  ihn  erfolgende  Zahlung  eines  Vormanns  ist  Einlösung  im  Wechselrücklauf
dergestalt,  daß  auch  dieser  Vormann  zum  Rückerwerb  seines  früheren  Wechselrechts  keines
besonderen  Uebertragungsaktes  bedarf  (O.H.G.  12  S.  48  f.;  R.G.  12  S.  134).  Der
Nachmann  des  Honoraten  hingegen,  der  mit  der  Ehrenzahlung  aus  der  Regreßhaft  gelangt
ist,  und  somit  als  Einlöser  im  Regreßwege  nicht  auftreten  kann,  bedarf,  wenn  er  den  Wechsel
vom  Ehrenzahler  erwerben  will,  hierzu  eines  besonderen  Uebertragungsaktes  (O.H.G.  6
S.  164).  Im  Uebrigen  kann  der  Ehrenzahler,  der  zugleich  Aussteller  oder  Indossant  ist,
von  der  Thatsache  der  Ehrenzahlung  absehen  und  gegen  die  in  der  Haft  gebliebenen
Schuldner  auf  Grund  seiner  früheren  Wechselinhaberschaft  den  Wechselanspruch  erheben
(O.Tr.  b.  Striethorst  71  S.  310  ff.;  R.G.  36  S.  104).
2.  Der  Anspruch  des  Ehrenzahlers  nach  gemeinbürgerlichem  Recht.
Soweit  das  gemeinbürgerliche  Recht  dem  Zahler  fremder  Schuld  Rechte  gewährt,  sind
diese  auch  dem  Ehrenzahler  nicht  verschlossen.  Gegen  den  Honoraten  insonderheit  kann  der
Ehrenzahler  als  vermuthungsweis  Beauftragter  oder  anftragsloser  Geschäftsführer  an  Stelle
des  Wechselanspruchs  den  gemeinbürgerlichen  Revalirungsanspruch  erheben  (O.Tr.  b.  Striethorst ¬
  76  S.  11  ff.;  vergl.  auch  O.H.G.  24  S.  127).  Die  Rechtsstellung  des  Ehrenzahlers
ist  hierbei  die  gleiche  wie  die  des  deckungsberechtigten  Bezogenen  dem  Aussteller  gegenüber
(s.  bei  Art.  23).
Artikel  64.
Unter  Mehreren,  welche  sich  zur  Ehrenzahlung  erbieten,  gebührt  Dem-Art.  64.
jenigen  der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die  meisten  Wechselverpflichteten  befreit ¬
  werden.  Ein  Intervenient,  welcher  zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder
            
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