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Artikel 63. Die Rechte des Ehrenzahlers.
die Rechte des Eigenthümers eines wegen verweigerter Zahlung protestirten Wechsels
....." Soweit der Ehrenzahler kraft Wechselrechts Wechselansprüche nicht geltend machen
könnte, wenn er selber den Protest erhoben hätte, beispielshalber weil der Protest unförmlich ¬
ist, oder die Angehung eines Nothadressaten bez. Ehrenacceptanten verabsäumt
ist, soweit stehen ihm diese Rechte auch als Ehrenzahler nicht zu (O.H.G. 24 S. 127)
Wird dem Ehrenzahler von einem Vormann trotz mangelhaften Protestes Zahlung geleistet, ¬
so ist die Rückforderungsklage nach den Grundsätzen des gemeinbürgerlichen
Rechts nicht ausgeschlossen. Zu Unrecht wird vom O.Tr. b. Striethorst 23 S. 294
einer solchen Zahlung ohne Weiteres ein Verzicht auf die Richtigkeit des Protestes
unterstellt. Die gegen den abgefundenen Inhaber vorbringbaren, rein persönlichen Einreden ¬
können dem Ehrenzahler nicht entgegengestellt werden (zweifelnd O.H.G. 24 S. 127
Das Recht des Ehrenzahlers ist immerhin wie jedes Wechselrecht ein selbstständiges.
Bei gehörigem Protest erwirbt der Ehrenzahler der Regel nach den Anspruch auf
die Wechselsumme
6% Zinsen hiervon seit Verfall,
Protestkosten sowie
sonstige Auslagen
½ % Provision und
den etwaigen Kurszuschlag eines vom Wohnort des Ehrenzahlers auf den
davon verschiedenen Wohnort des Regreßpflichtigen gezogenen Sichtwechsels.
Man wird ihm auch in Analogie des allerdings nicht mit angezogenen Art. 53
zugestehen, über diese Beträge einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen
das Recht
zu ziehen (anders Grünhut i. Zeitschr. f. d. Priv.= u. öff. R. 20 S. 71). Weil der
Ehrenzahler mit den Rechten des Inhabers auch dessen Pflichten überkommt und somit
auch die Pflicht der Nothanzeige trägt, würde bei gesetzwidrig unterlassener Nothanzeige
gemäß Art. 45 der Anspruch auf die Hauptsumme einzuschränken sein (abweichend
Grünhut a. a. O. S. 71 f.).
Die Nechte gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Acceptanten sind
es, die auf den Ehrenzahler übergehen.
az.) Der Honorat selbst wird durch die Ehrenzahlung von der Regreßpflicht nicht überhaupt ¬
frei. Meist geht für ihn der Ehrenzahler in Vorschuß, und muß schon aus
diesem Grunde der Rückgriff an und für sich offen bleiben. Wechselt darnach der
Honorat auch nur die Person des Gläubigers, so pflegt doch die Ehrenzahlung zu
seinen Gunsten die beabsichtigte Wirkung nicht zu verfehlen. Sie kürzt den Regreß
weg ab, führt damit zu Zeit- und Kostenersparniß und giebt zugleich im Ehrenzahler ¬
dem Schuldner einen genehmeren Gläubiger
Wer Honorat ist, wird sich fast ausnahmslos aus dem Protest ergeben
(Art. 88,5). Jedenfalls trifft die Beweislast den Wechselzeichner, der seine Befreiung ¬
als Folge der Ehrenzahlung behauptet. Bis zum widersprechenden Beweise ¬
besteht die Befugniß des Gläubigers, die Ehrenzahlung nur zu Gunsten des
letzten Indossanten gelten zu lassen, dergestalt, daß der umfassendste Rückgriff offen
bleibt. Im Falle einer Nothadresse oder einer Ehrenannahme wird man dieser
entsprechend die Ehrenzahlung auszulegen haben. Grünhut i. Zeitschr. f. d. Priv.u. ¬
öff. R. 20 S. 99 und Goldschmidt Grundriß S. 289 wollen bei Nichtangabe
des Honoraten in Hinblick auf Art. 59 die Ehrenzahlung für den Aussteller wirken
lassen. Allein der Art. 59, der allerdings den entsprechenden Grundsatz für die
Ehrenannahme ausspricht, ist eine Ausnahmevorschrift.
Den Vormännern sind diejenigen Ehrenacceptanten mit einzurechnen, die zu
Ehren der Vormänner die Annahme erklärt haben, ihrer Ehrenacceptpflicht aber
nicht nachgekommen sind (anders Rehbein Bemerkg. 8 zu Art. 62 ff.; Staub