Volltext : Bernstein, Wilhelm: Allgemeine deutsche und allgemeine österreichische Wechselordnung

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Artikel  63.  Die  Rechte  des  Ehrenzahlers.
die  Rechte  des  Eigenthümers  eines  wegen  verweigerter  Zahlung  protestirten  Wechsels
....."  Soweit  der  Ehrenzahler  kraft  Wechselrechts  Wechselansprüche  nicht  geltend  machen
könnte,  wenn  er  selber  den  Protest  erhoben  hätte,  beispielshalber  weil  der  Protest  unförmlich ¬
  ist,  oder  die  Angehung  eines  Nothadressaten  bez.  Ehrenacceptanten  verabsäumt
ist,  soweit  stehen  ihm  diese  Rechte  auch  als  Ehrenzahler  nicht  zu  (O.H.G.  24  S.  127)
Wird  dem  Ehrenzahler  von  einem  Vormann  trotz  mangelhaften  Protestes  Zahlung  geleistet, ¬
  so  ist  die  Rückforderungsklage  nach  den  Grundsätzen  des  gemeinbürgerlichen
Rechts  nicht  ausgeschlossen.  Zu  Unrecht  wird  vom  O.Tr.  b.  Striethorst  23  S.  294
einer  solchen  Zahlung  ohne  Weiteres  ein  Verzicht  auf  die  Richtigkeit  des  Protestes
unterstellt.  Die  gegen  den  abgefundenen  Inhaber  vorbringbaren,  rein  persönlichen  Einreden ¬
  können  dem  Ehrenzahler  nicht  entgegengestellt  werden  (zweifelnd  O.H.G.  24  S.  127
Das  Recht  des  Ehrenzahlers  ist  immerhin  wie  jedes  Wechselrecht  ein  selbstständiges.
Bei  gehörigem  Protest  erwirbt  der  Ehrenzahler  der  Regel  nach  den  Anspruch  auf
die  Wechselsumme
6%  Zinsen  hiervon  seit  Verfall,
Protestkosten  sowie
sonstige  Auslagen
½  %  Provision  und
den  etwaigen  Kurszuschlag  eines  vom  Wohnort  des  Ehrenzahlers  auf  den
davon  verschiedenen  Wohnort  des  Regreßpflichtigen  gezogenen  Sichtwechsels.
Man  wird  ihm  auch  in  Analogie  des  allerdings  nicht  mit  angezogenen  Art.  53
zugestehen,  über  diese  Beträge  einen  Rückwechsel  auf  den  Regreßpflichtigen
das  Recht
zu  ziehen  (anders  Grünhut  i.  Zeitschr.  f.  d.  Priv.=  u.  öff.  R.  20  S.  71).  Weil  der
Ehrenzahler  mit  den  Rechten  des  Inhabers  auch  dessen  Pflichten  überkommt  und  somit
auch  die  Pflicht  der  Nothanzeige  trägt,  würde  bei  gesetzwidrig  unterlassener  Nothanzeige
gemäß  Art.  45  der  Anspruch  auf  die  Hauptsumme  einzuschränken  sein  (abweichend
Grünhut  a.  a.  O.  S.  71  f.).
Die  Nechte  gegen  den  Honoraten,  dessen  Vormänner  und  den  Acceptanten  sind
es,  die  auf  den  Ehrenzahler  übergehen.
az.)  Der  Honorat  selbst  wird  durch  die  Ehrenzahlung  von  der  Regreßpflicht  nicht  überhaupt ¬
  frei.  Meist  geht  für  ihn  der  Ehrenzahler  in  Vorschuß,  und  muß  schon  aus
diesem  Grunde  der  Rückgriff  an  und  für  sich  offen  bleiben.  Wechselt  darnach  der
Honorat  auch  nur  die  Person  des  Gläubigers,  so  pflegt  doch  die  Ehrenzahlung  zu
seinen  Gunsten  die  beabsichtigte  Wirkung  nicht  zu  verfehlen.  Sie  kürzt  den  Regreß
weg  ab,  führt  damit  zu  Zeit-  und  Kostenersparniß  und  giebt  zugleich  im  Ehrenzahler ¬
  dem  Schuldner  einen  genehmeren  Gläubiger
Wer  Honorat  ist,  wird  sich  fast  ausnahmslos  aus  dem  Protest  ergeben
(Art.  88,5).  Jedenfalls  trifft  die  Beweislast  den  Wechselzeichner,  der  seine  Befreiung ¬
  als  Folge  der  Ehrenzahlung  behauptet.  Bis  zum  widersprechenden  Beweise ¬
  besteht  die  Befugniß  des  Gläubigers,  die  Ehrenzahlung  nur  zu  Gunsten  des
letzten  Indossanten  gelten  zu  lassen,  dergestalt,  daß  der  umfassendste  Rückgriff  offen
bleibt.  Im  Falle  einer  Nothadresse  oder  einer  Ehrenannahme  wird  man  dieser
entsprechend  die  Ehrenzahlung  auszulegen  haben.  Grünhut  i.  Zeitschr.  f.  d.  Priv.u. ¬
  öff.  R.  20  S.  99  und  Goldschmidt  Grundriß  S.  289  wollen  bei  Nichtangabe
des  Honoraten  in  Hinblick  auf  Art.  59  die  Ehrenzahlung  für  den  Aussteller  wirken
lassen.  Allein  der  Art.  59,  der  allerdings  den  entsprechenden  Grundsatz  für  die
Ehrenannahme  ausspricht,  ist  eine  Ausnahmevorschrift.
Den  Vormännern  sind  diejenigen  Ehrenacceptanten  mit  einzurechnen,  die  zu
Ehren  der  Vormänner  die  Annahme  erklärt  haben,  ihrer  Ehrenacceptpflicht  aber
nicht  nachgekommen  sind  (anders  Rehbein  Bemerkg.  8  zu  Art.  62  ff.;  Staub
            
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