Volltext : Bernstein, Wilhelm: Allgemeine deutsche und allgemeine österreichische Wechselordnung

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Artikel  63.  Die  Rechte  des  Ehrenzahlers.
licher  Grundlage  begründen  (O.H.G.  in  der  nicht  gedruckten  Entscheidung  in  Sachen
Jacob  c/a.  Dietrich  v.  22.  Nov.  1875  b.  Borchardt  Zus.  638c).
5)  Der  wechselmäßige  Ausweis  der  Zahlung  als  Ehrenzahlung  (vergl.  Art.  62  I1  §  2
S.  249).
77.)  Der  Ausweis  wird  zumeist  durch  entsprechenden  Vermerk  im  Protest  geführt
(Art.  88,5).  Um  die  Zahlung  als  Ehrenzahlung  zu  kennzeichnen,  genügt  es,
wenn  im  Hauptprotest  auch  nur  die  vorgängige  Erklärung  des  Zahlers  sich  findet,
daß  er  zu  Gunsten  eines  Regreßschuldners  interveniren  wolle;  nicht  ist  es  hier
durchaus  erforderlich,  daß  noch  die  Thatsache  der  geleisteten  Ehrenzahlung  selbst
aus  dem  Protest  erhelle  (entgegengesetzt  Grünhut  i.  Zeitschr.  f.  d.  Priv.-  u.  öff.  R.  20
S.  41).  An  Stelle  eines  Vermerks  im  Protest  ist  eine  entsprechende  Quittung
auf  dem  Wechsel  oder  der  Retourrechnung  ein  wechselurkundliches  und  damit  geeignetes ¬
  Legitimationsmittel.  Mehrfach  wird  nur  ein  protestmäßiger  Ausweis
zugelassen  (Grünhut  a.  a.  O.  S.  40  ff.;  Hofgericht  Darmstadt  i.  Kletke's  Sammtung ¬
  Nr.  518;  O.L.G.  Dresden  b.  Seuffert  50  Nr.  40  u.  a.).  Quittung  neben
dem  Protestausweis  ist  unnöthig.
Außerhalb  der  Wechselpapiere  liegende  Ausweise  sind  bei  der  formalen  Natur
wechselrechtlicher  Legitimation  (Art.  36  §  2  S.  185)  unbeachtlich  (falsch  O.G.H.
b.  Peitler  Nr.  97)
Stellt  sich  die  Zahlung  des  Dritten  als  Ehrenzahlung  nicht  dar,  so  tritt  der  Zahler
wechselrechtlich  nicht  in  die  Stellung  eines  Wechselinhabers.  Dies  trifft
beispielshalber  auf  die  Zahlung  zu  Ehren  eines  regreßmäßig  nicht  Verpflichteten
zu  (App.=Ger  Zwickau  i.  Wochenblatt  für  merkwürdige  Rechtsfälle  1873  S.  384:
Zahlung  zu  Ehren  des  Acceptanten).  Es  gilt  nicht  minder  für  die  vor  Wechselfälligkeit ¬
  geschehene  Zahlung  zu  Ehren  des  Ausstellers  oder  eines  Indossanten
(vergl.  Motive  zu  §§  58—61  Entwurfs  LXVIII;  O.A.G.  Rostock  b.  Seuffert  28
Nr.  155;  anders  Gelpcke  i.  Archiv  2  S.  69  ff.;  Hoffmann  S.  483  f.).  Die
Ehrenzahlung  setzt  als  Lösung  fremder  Regreßschuld  begriffsmäßig  Regreßpflicht,
also  bereits  eingetretene  Wechselnoth  voraus.  Wenn  nach  den  landesgesetzlichen
Sonderbestimmungen  für  Hamburg,  Lübeck  und  Altona  ein  Ehrenacceptant,  der
vor  Protesterhebung  Zahlung  leistet,  als  Ehrenzahler  wechselmäßig  in  die  Rechte
des  Inhabers  eintreten  soll  (Hamburg.  Einf.=Ges.  §  8;  Lübeck.  Einf.=Ges.  Art.  5;
Einf.=Ges.  f.  Schleswig=Holstein  §  11),  so  können  diese  Bestimmungen  als  im
Widerspruch  mit  dem  Reichsrecht  stehend  Geltung  nicht  mehr  beanspruchen  (§  2
Bundesges.  v.  5.  Juni  1869;  §  2  Reichsges.  v.  22.  April  1871).  Es  besteht  in
derartigen  Fällen,  sofern  nicht  die  Zahlung  in  Vertreterschaft  des  Schuldners  geschieht, ¬
  immerhin  die  Möglichkeit,  daß  unter  Zugrundelegung  gemeinbürgerlicher
Satzungen  der  Dritte  als  Zahler  fremder  Schuld  in  das  Forderungsrecht  des
Abgefundenen  eintritt  (vergl.  Art.  9  §  2  S.  82).  Gegen  welche  Wechselschuldner ¬
  er  alsdann  Rechte  erwirbt,  wird  von  der  Art  der  Zahlung  abhängen.
Zahlung  zu  Ehren  des  Acceptanten  würde  in  Folge  dadurch  erwirkten  Unterganges
des  Regreßrechts  nur  das  Wechelrecht  gegen  den  Acceptanten  selbst  übertragen
können  (O.H.G.  5  S.  129  Nr.  28).
5)  Der  Umfang  des  vom  Ehrenzahler  erworbenen  Wechselrechts.
z)  Die  Nechte  des  Wechselinhabers  sind  es,  die  der  Ehrenzahler  erwirbt.  Wenn  dem
Ehrenzahler  die  Rechte  des  Wechselinhabers  zugesprochen  werden,  so  soll  dies,  wie  die
Bezugnahme  auf  Art.  50,  52  zum  Ausdruck  bringt,  heißen,  daß  der  Ehrenzahler  die
Wechselrechte  in  dem  sachlichen  Umfang  erwirbt,  wie  er  sie  haben  würde,  wenn  er  selber
Protesterheber  wäre.  Der  inhaltlich  nicht  abgeänderte  Entwurf  von  1845  besagte  in
Art.  168  rücksichtlich  des  Ehrenzahlers  deutlicher:  „Er  tritt  durch  die  Ehrenzahlung  in
            
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