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Artikel 63. Die Rechte des Ehrenzahlers.
licher Grundlage begründen (O.H.G. in der nicht gedruckten Entscheidung in Sachen
Jacob c/a. Dietrich v. 22. Nov. 1875 b. Borchardt Zus. 638c).
5) Der wechselmäßige Ausweis der Zahlung als Ehrenzahlung (vergl. Art. 62 I1 § 2
S. 249).
77.) Der Ausweis wird zumeist durch entsprechenden Vermerk im Protest geführt
(Art. 88,5). Um die Zahlung als Ehrenzahlung zu kennzeichnen, genügt es,
wenn im Hauptprotest auch nur die vorgängige Erklärung des Zahlers sich findet,
daß er zu Gunsten eines Regreßschuldners interveniren wolle; nicht ist es hier
durchaus erforderlich, daß noch die Thatsache der geleisteten Ehrenzahlung selbst
aus dem Protest erhelle (entgegengesetzt Grünhut i. Zeitschr. f. d. Priv.- u. öff. R. 20
S. 41). An Stelle eines Vermerks im Protest ist eine entsprechende Quittung
auf dem Wechsel oder der Retourrechnung ein wechselurkundliches und damit geeignetes ¬
Legitimationsmittel. Mehrfach wird nur ein protestmäßiger Ausweis
zugelassen (Grünhut a. a. O. S. 40 ff.; Hofgericht Darmstadt i. Kletke's Sammtung ¬
Nr. 518; O.L.G. Dresden b. Seuffert 50 Nr. 40 u. a.). Quittung neben
dem Protestausweis ist unnöthig.
Außerhalb der Wechselpapiere liegende Ausweise sind bei der formalen Natur
wechselrechtlicher Legitimation (Art. 36 § 2 S. 185) unbeachtlich (falsch O.G.H.
b. Peitler Nr. 97)
Stellt sich die Zahlung des Dritten als Ehrenzahlung nicht dar, so tritt der Zahler
wechselrechtlich nicht in die Stellung eines Wechselinhabers. Dies trifft
beispielshalber auf die Zahlung zu Ehren eines regreßmäßig nicht Verpflichteten
zu (App.=Ger Zwickau i. Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle 1873 S. 384:
Zahlung zu Ehren des Acceptanten). Es gilt nicht minder für die vor Wechselfälligkeit ¬
geschehene Zahlung zu Ehren des Ausstellers oder eines Indossanten
(vergl. Motive zu §§ 58—61 Entwurfs LXVIII; O.A.G. Rostock b. Seuffert 28
Nr. 155; anders Gelpcke i. Archiv 2 S. 69 ff.; Hoffmann S. 483 f.). Die
Ehrenzahlung setzt als Lösung fremder Regreßschuld begriffsmäßig Regreßpflicht,
also bereits eingetretene Wechselnoth voraus. Wenn nach den landesgesetzlichen
Sonderbestimmungen für Hamburg, Lübeck und Altona ein Ehrenacceptant, der
vor Protesterhebung Zahlung leistet, als Ehrenzahler wechselmäßig in die Rechte
des Inhabers eintreten soll (Hamburg. Einf.=Ges. § 8; Lübeck. Einf.=Ges. Art. 5;
Einf.=Ges. f. Schleswig=Holstein § 11), so können diese Bestimmungen als im
Widerspruch mit dem Reichsrecht stehend Geltung nicht mehr beanspruchen (§ 2
Bundesges. v. 5. Juni 1869; § 2 Reichsges. v. 22. April 1871). Es besteht in
derartigen Fällen, sofern nicht die Zahlung in Vertreterschaft des Schuldners geschieht, ¬
immerhin die Möglichkeit, daß unter Zugrundelegung gemeinbürgerlicher
Satzungen der Dritte als Zahler fremder Schuld in das Forderungsrecht des
Abgefundenen eintritt (vergl. Art. 9 § 2 S. 82). Gegen welche Wechselschuldner ¬
er alsdann Rechte erwirbt, wird von der Art der Zahlung abhängen.
Zahlung zu Ehren des Acceptanten würde in Folge dadurch erwirkten Unterganges
des Regreßrechts nur das Wechelrecht gegen den Acceptanten selbst übertragen
können (O.H.G. 5 S. 129 Nr. 28).
5) Der Umfang des vom Ehrenzahler erworbenen Wechselrechts.
z) Die Nechte des Wechselinhabers sind es, die der Ehrenzahler erwirbt. Wenn dem
Ehrenzahler die Rechte des Wechselinhabers zugesprochen werden, so soll dies, wie die
Bezugnahme auf Art. 50, 52 zum Ausdruck bringt, heißen, daß der Ehrenzahler die
Wechselrechte in dem sachlichen Umfang erwirbt, wie er sie haben würde, wenn er selber
Protesterheber wäre. Der inhaltlich nicht abgeänderte Entwurf von 1845 besagte in
Art. 168 rücksichtlich des Ehrenzahlers deutlicher: „Er tritt durch die Ehrenzahlung in