Volltext : Fortgesetzter Anhang neuerer Verordnungen zu dem bürgerlichen Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (400)

XIII  —
Zahl,  unter
welcher  die
Verordnung ¬
  hier
aufgeführt
wird.
—
Seite
Zu  §.  CC.,  Seite  169—171  des  II.Theils  1.  Bandes.
Hofkriegsräthliches  Circulare  vom  2.  October
103
1833,  F.  1239.  Wiefern  den  gutsherrlichen  Gerichten ¬
  in  eigenen  Angelegenheiten  des  Gutsherrn ¬
  und  der  gemeinschaftlichen  Waisencasse
seiner  Unterthanen  die  Ausübung  seiner  Ge* ¬
  .  .
richtsbarkeit  untersagt  sey
80
§.  CCII.,  Seite  174  und  175  des  II.  Theils
Zu
1.  Bandes.
Hofkriegsräthliches  Circulare  vom  5.  May  1832,
104
F.  683,  wiefern  die  Veräußerung  einer  verkäuflichen ¬
  Gewerbsgerechtsame  über  den  Nor. ¬
  .  .  .
malpreis  gestattet  werde..
82
Zu  §.  CCXXXIV.,  Seite  233—241  des  II.  Theils
2.  Bandes.
I.  Hofkriegsräthliche  Verordnung  vom  25.  October
105
1834,  B.  3796,  in  Betreff  der  Erfolgung  der
Gehalte,  Conducts=  und  Sterbquartale  an
mindere  Beamte  und  Diener,  dann  ihre  Witwen ¬
  und  Waisen  in  der  Militärgränze
84
II.  Hofkriegsräthliches  Circulare  vom  10.  Decem106 ¬

ber  1834,  N.  4227,  wegen  Einsendung  der  in
Verlassenschaften  vorfindigen  Reglements
85
III.  Hofkriegsräthliches  Circulare  vom  20.  Octo107 ¬

ber  1833,  F.  1340,  in  Betreff  der  in  Verlassenschaften ¬
  vorgefundenen  Kupferstiche,  Land85 ¬

*  .  .  4
karten  und  Steinabdrücke.
Zu  §.  CCXXXIX.,  Seite  244  und  245  des  II.  Theils
2.  Bandes.
108
Hofkriegsräthliches  Circulare  vom  12.  November
1835,  F.  1408,  die  Erb=  und  Testirungsfahigkeit ¬
  der  Exreligiosen  im  Lombardisch=Venetia86 ¬

*
nischen  Königreiche  betreffend
§.  CCXL.,  Seite  245—255  des  II.  Theils
Zu
2.  Bandes.
Hofkriegsräthliches  Circulare  vom  22.  Julius
109
1832,  F.  1127,  in  Betreff  der  Befreyung  der
barmherzigen  Schwestern  in  Wien  und  der
Redemptoristinen  von  den  Amortisations=Ge87 ¬

setzen
            
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