Zu §. 23.
„ §. 24.
Berichtigungen und Zusätze.
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und enthält am Schluß die in vor. N. angeführte zu
beiden Successionsobjecten passende Bemerkung.
S. 324. n. 323a. 3. 3. das Wort oder ist hinter
Lebenden zu setzen.
S. 325. n. 323c. 3. 5, hinter kein schalte ein: zum
Heergewette berufener
S. 331. n. 337. Nach den Solothurner R. v. 1506.
durfte der Mann die Ehebrecherin mit Kunkel u. 4 Pf.
aus dem Hause jagen und alle Illaten behalten. Grimm
Rechtsalt. S. 171. Nach den Rig. Stat. V. 21. bei
Oelr. soll die beim Ehebruche (averspele) ertappte und
gerichtlich überführte Frau vom todten Mann nichts erben.
S. 346. 3. 12. v. u. den männlichen Leibeserben
—
genauer: den Söhnen oder Sohnessöhnen
S. 372. 3. 11. vor Kinder setze: unabgetheit bleibenden
S. 384. n. 364 a. 3. 7. vor J. Schulte schalte ein:
Henr. Bagelmann (pr. G. H. Ayrer) D. de jure
parent. legitimam liberor. bona mente gravandi. Gotting.
1757. 4.
S. 398. n. 383. Dieser Zusatz ist dem C. v. 1303. bereits
am Rande beigefügt.
S. 398. n. 385. Denkt man sich unter der c. prorogata
ein Verhältniß, kraft dessen Wittwe und Kinder die
Gütergem. so fortsetzen, wie sie während der Ehe zwischen
Mann und Frau bestand, so ist jener Ausdruck für das
Brem. R. durchaus unpassend, indem nicht bloß der
Privaterwerb der Kinder, sondern auch dasjenige, was
der Wittwe durch Erbschaft, Schenkung 2c. anfällt, von
der Communion ausgeschlossen bleibt. Vergl. S. 354. 355.
S. 404. n. 396 a. a. E. füge hinzu: Dem gemäß entschied
auch den 26. März 1776 das Niederger. i. S. Henr.
Lohmann w. F. Harrichusen Ehefr. u. Consorten. Klr. war
mit einer Tochter des verstorb. C. Wischhusen verheirathet,
welche noch vor ihrer im Sammtgute verbliebenen Mutter
verstarb. Als nun auch die letztere im J. 1775. ihrer
Tochter folgte, weigerten sich ihre Erben, den Klr.
an dem hinterbliebenen Sammtgute Theil nehmen zu lassen.
Derselbe erhob aber deshalb Klage beim Niederger., und
dieses erkannte; „daß Klr. aller dagegen von Beklagten
gemachten Einwendungen ohngeachtet vor einen Miterben
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des Wischhuseschen Nachlasses zu erklären" und veructheilte
die Beklagten zur Herausgabe seiner Crbportion.
Daß übrigens der Grundsatz: patre mortuo etc. keinesweges ¬
einen unwiderruflichen Erwerb der statutar. Portion
andeute, sondern den Kindern und eventualiter ihren Ehemännern ¬
oder Erben, so lange sie sich nicht der Erbschaft
angemaßt, das Recht, dieselbe auszuschlagen, verbleibe,
darüber vergl. S. 450. 479. 483. n. 563 a.