Metadaten : Berck, Theodor: Ueber das bremische Güterrecht der Ehegatten mit besonderer Rücksicht auf die Schuldenzahlung und das sog. beneficium abdicationis der Wittwe

Zu  §.  23.
„  §.  24.

Berichtigungen  und  Zusätze.
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und  enthält  am  Schluß  die  in  vor.  N.  angeführte  zu
beiden  Successionsobjecten  passende  Bemerkung.
S.  324.  n.  323a.  3.  3.  das  Wort  oder  ist  hinter
Lebenden  zu  setzen.
S.  325.  n.  323c.  3.  5,  hinter  kein  schalte  ein:  zum
Heergewette  berufener
S.  331.  n.  337.  Nach  den  Solothurner  R.  v.  1506.
durfte  der  Mann  die  Ehebrecherin  mit  Kunkel  u.  4  Pf.
aus  dem  Hause  jagen  und  alle  Illaten  behalten.  Grimm
Rechtsalt.  S.  171.  Nach  den  Rig.  Stat.  V.  21.  bei
Oelr.  soll  die  beim  Ehebruche  (averspele)  ertappte  und
gerichtlich  überführte  Frau  vom  todten  Mann  nichts  erben.
S.  346.  3.  12.  v.  u.  den  männlichen  Leibeserben
—
genauer:  den  Söhnen  oder  Sohnessöhnen
S.  372.  3.  11.  vor  Kinder  setze:  unabgetheit  bleibenden
S.  384.  n.  364  a.  3.  7.  vor  J.  Schulte  schalte  ein:
Henr.  Bagelmann  (pr.  G.  H.  Ayrer)  D.  de  jure
parent.  legitimam  liberor.  bona  mente  gravandi.  Gotting.
1757.  4.
S.  398.  n.  383.  Dieser  Zusatz  ist  dem  C.  v.  1303.  bereits
am  Rande  beigefügt.
S.  398.  n.  385.  Denkt  man  sich  unter  der  c.  prorogata
ein  Verhältniß,  kraft  dessen  Wittwe  und  Kinder  die
Gütergem.  so  fortsetzen,  wie  sie  während  der  Ehe  zwischen
Mann  und  Frau  bestand,  so  ist  jener  Ausdruck  für  das
Brem.  R.  durchaus  unpassend,  indem  nicht  bloß  der
Privaterwerb  der  Kinder,  sondern  auch  dasjenige,  was
der  Wittwe  durch  Erbschaft,  Schenkung  2c.  anfällt,  von
der  Communion  ausgeschlossen  bleibt.  Vergl.  S.  354.  355.
S.  404.  n.  396  a.  a.  E.  füge  hinzu:  Dem  gemäß  entschied
auch  den  26.  März  1776  das  Niederger.  i.  S.  Henr.
Lohmann  w.  F.  Harrichusen  Ehefr.  u.  Consorten.  Klr.  war
mit  einer  Tochter  des  verstorb.  C.  Wischhusen  verheirathet,
welche  noch  vor  ihrer  im  Sammtgute  verbliebenen  Mutter
verstarb.  Als  nun  auch  die  letztere  im  J.  1775.  ihrer
Tochter  folgte,  weigerten  sich  ihre  Erben,  den  Klr.
an  dem  hinterbliebenen  Sammtgute  Theil  nehmen  zu  lassen.
Derselbe  erhob  aber  deshalb  Klage  beim  Niederger.,  und
dieses  erkannte;  „daß  Klr.  aller  dagegen  von  Beklagten
gemachten  Einwendungen  ohngeachtet  vor  einen  Miterben
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des  Wischhuseschen  Nachlasses  zu  erklären"  und  veructheilte
die  Beklagten  zur  Herausgabe  seiner  Crbportion.
Daß  übrigens  der  Grundsatz:  patre  mortuo  etc.  keinesweges ¬
  einen  unwiderruflichen  Erwerb  der  statutar.  Portion
andeute,  sondern  den  Kindern  und  eventualiter  ihren  Ehemännern ¬
  oder  Erben,  so  lange  sie  sich  nicht  der  Erbschaft
angemaßt,  das  Recht,  dieselbe  auszuschlagen,  verbleibe,
darüber  vergl.  S.  450.  479.  483.  n.  563  a.
            
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